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Bundessozialgericht: Gleiche Kriterien bei der Bewertung von ambulanten und stationären Behandlungsmethoden

Ein wichtiges und zugleich nicht unproblematisches Urteil des Bundessozialgerichts, nach dem der Gemeinsame Bundesausschuß (G-BA) nun möglicherweise auch Einfluß auf die stationäre Behandlung gewinnen könnte, mit der Folge, daß die Behandlungsmöglichkeiten im Krankenhaus eingeschränkt werden könnten.

Sonntag, 23.11.2008 · Gesundheitssystem
Autor
rheuma-online

Galt früher für die Krankenhausbehandlung der "Verbotsvorbehalt", will heißen, alle Behandlungen waren zulässig und erlaubt, die nicht ausdrücklich verboten waren. Im Gegensatz dazu steht die vom Gemeinsamen Bundesausschuß kontrollierte ambulante Therapie durch niedergelassene Kassenärzte unter dem "Erlaubnisvorbehalt": Behandelt werden darf nur mit dem, was ausdrücklich erlaubt ist.

Bedeutsam ist diese Unterscheidung vor allem bei neuen Therapieverfahren, z.B. neu entwickelten Medikamenten, für die bereits eine Wirksamkeit nachgewiesen ist, die aber in Deutschland noch nicht offziell zugelassen sind.

Im Krankenhaus können diese Behandlungsverfahren bislang unproblematisch eingesetzt werden, in der ambulanten, kassenärztlichen Medizin nur unter großen Einschränkungen und zum Teil de facto wegen drohender Regresse überhaupt nicht.

Ebenfalls bedeutsam ist diese Unterscheidung für die Therapie seltener Erkrankungen, bei der oftmals wegen der geringen Patientenzahlen umfangreiche klinische Studien fehlen.

Auch hatte das Krankenhaus bislang eine weitgehende Therapiefreiheit, die nun durch das Urteil des BSG bedroht ist.

Begründet wird das BSG-Urteil mit Qualitätsaspekten. Da es bei dem Rechtsstreit (natürlich) um einen Erstattungsanspruch an die gesetzliche Krankenversicherung ging, steht die Frage im Raum, in welchem Umfang auch wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle gespielt haben.

Weitere Informationen und zugehörige Links:

Die Pressemitteilung des BGA: Bundessozialgericht spricht sich für gleiche Kriterien bei der Bewertung von ambulanten und stationären Behandlungsmethoden aus - Keine generelle Erlaubnis für beliebige Methoden im Krankenhaus zu Lasten der GKV

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