Hallo ihr lieben, ich brauche mal eure Hilfe und zwar ziehe ich aus gesundheitlichen Gründen am 01.02.05 um. ich wohne zur zeit noch in der dritten etage und bin auf grund meiner erkrankungen häufig mehrere wochen hier oben "eingesperrt" da ich die treppen nicht mehr bewältigen kann. nun wurde mir von einigen die ich so kenne gesagt das man,wenn man eine bescheinigung vom arzt hat den umzug steuerlich absetzen kann, aber ich kann nichts darüber finden *bin wohl wieder nicht am richtigen ort am suchen* ich habe nun beim finanzamt angerufen und dort gefragt, der war so was von unfreundlich und aufbrausend, meinte das gibt es nicht, gabs noch nie , und da müsste er erstmal nachsehen, würde er aber nicht machen da ich ja wegziehe und er nicht merh für mich zuständig sei und das neue finanzamt sagt sie seien noch nicht für mich zuständig ich soll meine jetztiges fragen da kann man echt einen anfall kriegen aber ich rege mich nun nicht auf, ich bin noch nicht wieder auf der höhe nach den 2 op´s und muss meine kraft zum packen einteilen, denn am 1.2. ist es soweit dann steht der LKW vor der tür. und da ihr mir schon sooooo oft geholfen habt stelle ich euch einfach mal die frage, vielleicht weiß ja einer von euch rat oder hat eine info-seite wo ich nachschauen kann. ich sag schon mal vielen dank und bis bald gruß elke
Hallo Elke, mach Dich doch mal beim Versorgungsamt schlau und ansonsten weiß der Vdk sicher auch Bescheid. Das wäre das, was mir zu Deinem Prob einfallen würde. Machs gut und viel Erfolg ennos410
Hallo Elke, also wie sich der Umzug in diesem Fall steuerlich auswirkt, weiß ich leider auch nicht, aber meine Eltern sind vor 3 Jahren (insofern könnte sich was geändert haben) in eine für meinen Vater besser geeignete Wohnung (nicht mal eine behindertengerechte Wohnung) umgezogen und sie haben von der Krankenkasse einen großen Zuschuß zum Umzug bekommen. Es wurde damals durch einen Mitarbeiter geprüft, wie die neue Wohnung beschaffen ist und ob sie Vorteile bietet. Ging relativ einfach. Frag' doch erst einmal bei Deiner Krankenkasse nach. Ansonsten guten Umzug, ist ja immer fürchterlich viel Arbeit. Ich ziehe nie wieder um Liebe Grüsse, Murkel
Hallo Elke, du brauchst eine Finanzamtsbescheinigung und die bekommst du beim Amtsarzt beim zuständigen Gesundheitsamt. Nimm möglichst gleich Befunde mit, dann hat es der Amtsarzt einfacher. Guten Umzug und viele Grüße sailrflo
umzug... liebe elke, also ich weiß auf alle fälle, das ein umzug steuerlich absetzbar ist, wenn sich der arbeitsweg (fällt in deinem falle ja weg) sich dadurch ggü.vorher verkürzt. bei dir sind es außergewöhnliche belastungen,die aufgrund deiner behinderung zum tragen kommen.so hat es mir damals auch mein sachbearbeiter gesagt. leider hab ich meine broschüren alle schon eingepackt sonst würde ich dort nochmal nachlesen. hast du sie vielleicht nochmal greifbar? nachteilsausgleiche für schwerbehinderte?steht da vielleicht was drin? [font=arial,helvetica,sans-serif] ich würde es einfach nochmal bei dem vorgesetzten vom finanzamt versuchen....! hab übrigens noch eine anfrage in einem forum gestartet.sobald ich was lese,werde ich es hier einstellen...... liebes grüßle auch an die fam. liebi (die grad nicht an ihr wiso-programm kommt-muß achim mal fragen,ob er das noch hat irgendwo).) [/font]
hallo elke, guck doch mal hier in diesem text ist von deiner problematik wenigstens die rede: Der Einzelnachweis ist für Behinderte meist keine große Hilfe Was die Behinderung für Sie bedeutet, kann Ihnen keiner nachfühlen. Aber es gibt da eine Ausnahme: die zusätzlichen Kosten, die Ihnen entstehen, denn die kann jeder sehen - die Hilfeleistungen, die zahlreichen Umbauten und Spezialanfertigungen, der Umzug in eine Erdgeschoßwohnung und anderes mehr. Um all dies abzugelten, hat der Gesetzgeber den Behindertenpauschbetrag geschaffen. Doch auch dieser reicht in manchen Fällen nicht hin. Sie können daher anstelle der Pauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen, doch möchten wir Sie da vor übertriebenen Erwartungen bewahren. Denn bei dieser Vorgehensweise wird Ihnen eine sogenannte zumutbare Belastung von vorneherein abgezogen. Erst wenn Ihre Aufwendungen also über dieser zumutbaren Belastung plus den üblicherweise zu beanspruchenden Pauschbetrag liegen, lohnt es sich, den Einzelnachweis zu erwägen. dies habe ich von dieser seite: http://www.steuerthek.de/tippsurteile/tipp0209.htm#Auch%20ohne%20Behindertenpauschbetrag%20sind%20Sie%20nicht%20mittellos die hompage scheint recht interessant. habe mich mal eine zeitlang in steuersachen gut ausgekannt, aber leider eben nicht mehr so die lust und den elan dazu. ich wünsche dir glück bei deinen recherchen und denk dran, alle mit umzug verbundenen belege aufzuheben und dann einfach geltend machen .... umziehen würdest du ja sowieso und wenns dir steuerlich noch etwas bringt ...den versuch ists allemal wert.
so liebe elke... habe mal meinen gewerkschaftsbeitrag "eingefordert" und dies als antwort erhalten: herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Diese Kosten können unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Nähere Einzelheiten zu diesem Thema entnehmen Sie bitte Kopien aus meinen Steuertipps. die ich beifüge. Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung der Wohnung oder des Einfamilienhauses, die Sie im Hinblick auf eine zu erwartende Behinderung vorsorglich vornehmen, sind nicht absetzbar. Bei Kosten für eine notwendige behinderungsgerechte Wohnungsgestaltung kommt es zunächst darauf an, dass der behinderungsbedingte Aufwand eindeutig von den übrigen Kosten abgrenzbar ist. Aber auch, wenn das der Fall ist, sind die Kosten nur dann abziehbar, soweit es sich um so genannten »verlorenen Aufwand« handelt. Wird die behindertengerechte Gestaltung beim Bau eines neuen Hauses (BFH-Urteil vom 10.10.1996, BStBl. 1997 II S. 491) oder im Rahmen einer wesentlichen Veränderung eines bestehenden Hauses (Um- oder Anbau) vorgenommen (BFH-Urteil vom 6.2.1997, BStBl. 1997 II S. 607), lassen sich die behinderungsbedingten Aufwendungen nach Ansicht des BFH nicht von den normalen Wohnbedürfnissen abgrenzen. Schaffen Sie im Zusammenhang mit dem Neu-, An- oder Umbau aber ein medizinisches Hilfsmittel »im engeren Sinne« an, dürfen Sie die Aufwendungen hierfür geltend machen. Ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne ist ein Gegenstand, der nur für den Behinderten nützlich ist, nicht aber für andere. Das gilt zum Beispiel für einen Treppenschräglift. Voraussetzung: Sie können den Aufwand hierfür nach objektiven Kriterien von den übrigen Kosten trennen (BFH-Urteil vom 10.10.1996, BStBl. 1997 II S. 491). Bei nachträglichen behinderungsgerechten Veränderungen an einer bestehenden Wohnung oder einem bestehenden Einfamilienhaus sind die Aufwendungen eindeutig der Behinderung zuzuordnen. Trotzdem stellen die Maßnahmen nur dann außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art dar, wenn sie zu keinem Gegenwert führen, also »verlorener Aufwand« sind. Aufwendungen für die behindertengerechte Anpassung der Wohnung oder des Einfamilienhauses zählen nur dann zu den außergewöhnlichen Belastungen, soweit sie zu keinem Gegenwert führen, also »verlorenen« Aufwand darstellen. Einen Gegenwert in Form einer Wertsteigerung der Immobilie erhalten Sie immer, wenn die Maßnahme auch für Nichtbehinderte von Vorteil ist. Deshalb sind zum Beispiel Aufwendungen für den Einbau eines Fahrstuhls nicht abzugsfähig, auch nicht bei einem Einfamilienhaus (BFH-Urteil vom 6.2.1997, BStBl. 1997 II S. 607). Folgende Aufwendungen können aber außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sein: [*] Einbau eines Treppenschrägliftes (BFH-Urteil vom 10.10.1996, BStBl. 1997 II S. 491); [*] Behindertengerechter Umbau des Badezimmers und behindertengerechte Einrichtung des Bades (FG Baden-Württemberg vom 29.1.1987, EFG 1987 S. 245); [*] Aufwendungen für Hilfen in der Wohnung, zum Beispiel für Handläufe, niedrigere Fenstergriffe oder für das Absenken von Türschwellen; [*] Aufwendungen für das Auswechseln von noch neuen Gegenständen ausschließlich wegen der Behinderung (BFH-Urteil vom 29.11.1991, BStBl. 1992 II S. 290). Zwingt Ihre Behinderung Sie zu einem Umzug in eine behindertengerechte Wohnung, zählen die Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Führt der Umzug auch zu anderen Vorteilen, zum Beispiel bei einer größeren Wohnung, muss die Behinderung als Ursache für den Umzug eindeutig im Vordergrund stehen. Anderenfalls ist der Steuerabzug gefährdet. Abziehbar sind nur verlorene Kosten, zum Beispiel Transportkosten oder Maklergebühren. Zahlungen für die Übernahme von Möbeln usw. sind nicht abzugsfähig. ________________________________________________________________________ deine neue umgebung ist ja nun nicht größer als vorher...von daher kommt sicherlich einiges zum tragen. alles gute.... liebi
vielen dank euch allen für eure hilfe. ich habe mir alles ausgedruckt und werde sobald ich mich in der neuen umgebung eingelebt habe und meine steuer- erklärung 2004 dort im finanzamt abgegeben habe, bzw. sie dort bearbeitet wurde, mir dort mal einen termin geben lassen, denn dann sind die ja für mich zuständig *hihi* und werde dort nochmals näheres erfragen und den ausdruck direkt mitnehmen (falls die da nicht bescheid wissen) dann kann ich direkt sagen: nö nö schauen sie mal hier gelle. da ich den ganzen umzug sowieso erst nächstes jahr, also 2006 geltend machen kann hab ich ja noch bisschen zeit, aber da soviele fragen auf uns zugekommen sind wollte ich schon mal wissen was mich in etwa erwartet und so wie immer habt ihr mir wieder sehr geholfen DANKE lieben gruß und alles gute, eure dem packstress verfallene elke
Steuer Hi Elke Bei Schwerbehinderung kann man ja auch einen pauschalen Betrag geltend machen. Da dieser seit 1975 nicht erhöht wurde verweist der Gesetzgeber darauf, daß man außergewöhnliche Belastungen über diesen Betrag hinaus mit diesem als Einzelposten und darüber hinaus die weiteren Kosten geltend machen kann. Es würden dann auch Umzugskosten absetzbar sein, wenn der Umzug (ich sag mal einfachheitshalber) aus einem Zwag und nicht aus einer Laune heraus geschehen ist. Gesundheitliche Probleme die einen Umzug bedingen zählen dazu, kann sein daß die auf einen Amtsarzt verweisen. Im übrigen wenn ich meine das sind außergewöhnliche Belastungen (alles was nicht zwangsweise an Kosten enststeht) kann ich die steuerlich geltend machen. Ich muß dazu keine rechtlichen Begründungen abgeben.... ALLERDINGS müssen eine Ablehnung und entsprechend Abzug dieser Kosten durch das Finanzamt begründet werden. Im deutschen Steuerrecht sieht eh nur der Fachmann durch , da mittlerweile so viele Grundsatz-und Einzelentscheidungen auch allgemein gelten , wer soll die alle kennen. Ja im Bundesumzugskostengesetz steht (gilt ja auch für uns Behinderte) : -Bei beruflich veranlaßtem Umzug können die Aufwendungen in bestimmter Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bezieungsweise vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. -§10 Absatz 1 nennt dazu einen Pauschbetrag für sogenannte Umzugskostenauslagen in Höhe von: nach dem 31.7.2004 1121 Euro für Verheiratetet (ledig 561) zuzüglich für jede weitere Person Im HH (Kinder) 247 Euro Bei Kindern kann man sogar noch sogenannte umzugsbedingte Unterrichtskosten (anderes Bundesland andere Büchr, Nachhilfestunden ect.) von 1409 Euro geltend machen, siehe BMF- Schreiben vom 5.8.2002 AZ IV aus C 5 - S 2353-167/03 (mann das kompliziert) Ja soweit erstmal zum Umziehen. "merre"