Infos meiner Kasse : wie es sein sollte ! ist es auch so????

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von kukana, 28. November 2003.

  1. kukana

    kukana in memoriam †

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    1. Die Entscheidung für oder gegen eine ärztliche Behandlung ist eine der schwierigsten überhaupt. Schließlich geht es hierbei um den eigenen Körper, die Auswirkungen auf Gesundheit, Lebensqualität und in Extremfällen sogar um die Entscheidung zwischen Leben und Tod. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Patienten vor einer Behandlung genauestens über die Krankheit, die Therapie, die möglichen Therapiealternativen, die jeweiligen Vor- und Nachteile und die Risiken und Nebenwirkungen informiert werden. Der Arzt hat deshalb eine Aufklärungspflicht. Diese soll die Entscheidungsfreiheit des Patienten sicherstellen

    2.Die Entscheidung für oder gegen eine ärztliche Behandlung ist eine der schwierigsten überhaupt. Schließlich geht es hierbei um den eigenen Körper, die Auswirkungen auf Gesundheit, Lebensqualität und in Extremfällen sogar um die Entscheidung zwischen Leben und Tod. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Patienten vor einer Behandlung genauestens über die Krankheit, die Therapie, die möglichen Therapiealternativen, die jeweiligen Vor- und Nachteile und die Risiken und Nebenwirkungen informiert werden. Der Arzt hat deshalb eine Aufklärungspflicht. Diese soll die Entscheidungsfreiheit des Patienten sicherstellen

    3.Das persönliche Aufklärungsgespräch dient nicht nur der Information des Patienten. Hier soll auch ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt aufgebaut werden. Dies ist gerade bei schwerwiegenden Behandlungen wie beispielsweise bei einer Operation äußerst wichtig. Der Patient vertraut seinem Arzt unter Umständen sein Leben an. Je umfassender die Krankheit und die Behandlungsmöglichkeiten besprochen werden, um so eher ist der Patient in der Lage, ein Vertrauen zu diesem Arzt aufzubauen und die für die Behandlung erforderliche Kooperationsbereitschaft zu entwickeln. Dies erhöht die Chancen für einen Heilerfolg. Das Aufklärungsgespräch spielt deshalb eine wichtige Rolle in der Heilbehandlung

    4.Generell ist ein Arzt nur zur Aufklärung verpflichtet, wenn er eine medizinische Behandlung vornimmt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bereits die Verordnung von Arzneimitteln eine Therapie darstellt. Demnach ist eine Grippebehandlung mit einem Nasenspray schon als eine medizinische Behandlung einzuordnen.
    Prinzipiell hat jeder Patient, der zu einer Einwilligung fähig ist, das Recht auf Aufklärung. Einwilligungsfähig ist allerdings nur der Patient, der zur Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung und zu einer Entscheidung fähig ist.

    5.Grundsätzlich erfolgt die Aufklärung durch den behandelnden Arzt. Vor allem in Krankenhäusern kann es jedoch passieren, dass das Aufklärungsgespräch nicht von demjenigen Arzt durchgeführt wird, der später die Behandlung vornimmt. Der tatsächlich behandelnde Arzt ist dennoch verpflichtet, vor der Behandlung sicherzustellen, dass der Patient richtig und in umfassender Weise informiert wurde. Keinesfalls darf die Aufklärung durch ärztliches Hilfspersonal oder noch in der Ausbildung befindliche Ärzte erfolgen. Aufklärung ist immer Sache des Arztes.
    Eine weitere Besonderheit in Krankenhäusern besteht darin, dass die Therapie in der Regel von mehreren Ärzten aus verschiedenen Fachgebieten erfolgt. Bei einer Nierentransplantation z.B. ist der Chirurg für die Transplantation zuständig und der Narkosearzt (Anästhesist) für die Narkose. Deshalb reicht es nicht aus, dass nur der "Hauptarzt", beispielsweise der Chirurg, aufklärt. Auch der Anästhesist muss den Patienten über die verschiedenen Möglichkeiten und Risiken einer Narkose informieren. Jeder Facharzt ist also für die Behandlung in seinem Gebiet aufklärungspflichtig.

    6.Die ärztliche Aufklärung muss immer in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Der Patient hat das Recht, umfassend über seine Krankheit, die Therapiemöglichkeiten, über damit verbundene Risiken, Nebenwirkungen und Folgen verständlich informiert zu werden. Vorgefertigte Merkblätter und Aufklärungsbroschüren können zwar die persönliche Information unterstützen und eine Behandlungsmethode besser verständlich machen. Schriftliche Informationen und Formulare können jedoch keinesfalls das persönliche und ganz individuelle Gespräch mit dem Arzt ersetzen. Die Aufklärung als wichtiger Bestandteil der gesamten Behandlung muss vom Arzt dokumentiert werden. Allein durch die Unterschrift des Patienten unter ein fertiges Formular ist die Aufklärungspflicht noch nicht erfüllt.

    Dokumentationen:

    Ärzte sind im Rahmen einer Behandlung von Patienten verpflichtet, die dafür wichtigen Befunde, Behandlungen und Beobachtungen aufzuzeichnen und diese Dokumentation mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die Dokumentation muss so eindeutig und aussagekräftig sein, dass sie für den behandelnden Arzt selbst als Rechenschaft über Diagnose und Therapie dienen kann und auch für mit- und weiterbehandelnde Ärzte als Informationsquelle aussagekräftig ist. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst alle Informationen und Befunde, die zur Diagnose geführt haben. Die Dokumentation enthält die Diagnose sowie Angaben über Therapie, Krankheits- und Behandlungsverlauf. All diese Dokumente bilden die Krankenunterlagen.

    Der Patient hat nur ein Recht auf Einblick in die "naturwissenschaftlich konkretisierbaren Befunde und die Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen", nicht aber in subjektive Wertungen des Arztes. Der Arzt kann also die Einsicht in aufgezeichnete persönliche Eindrücke über den Patienten, erste Verdachtsdiagnosen und beispielsweise Bemerkungen zu aus seiner Sicht querulatorischem Verhalten des Patienten verweigern

    Wenn es darum geht festzulegen, wie weit das Einsichtsrecht reichen soll, erfolgt eine Abwägung der Interessen des Patienten gegen die des Arztes oder des Krankenhauses. Handelt es sich lediglich um vorläufige oder subjektive Bemerkungen, überwiegt das Interesse des Arztes. Andernfalls würde er zur Zurückhaltung hinsichtlich

    Diese Unterscheidung des Einsichtsnahmerechts zwischen objektiven und subjektiven Bemerkungen führt zu einem Mehraufwand bei der Dokumentation des Arztes. Der Arzt muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seine Unterlagen nach offenbarungspflichtigen und nicht offenbarungspflichtigen Notizen trennen.

    Eine weitere Einschränkung des Einsichtsrechts des Patienten kann sich aus therapeutischen Gründen ergeben. Mit dieser Einschränkung zum Wohle des Patienten wurde früher recht großzügig verfahren. Heute erfolgt eine strenge Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Patienten einerseits und einer möglichen Gefährdung des Therapiezwecks der Behandlung. Vor allem bei psychiatrischen Behandlungen ist eine Verweigerung des Einsichtsrechts denkbar. Der Arzt muss in diesem Fall darlegen, dass er verantwortlich und unter Wahrung der Rechte und Interessen des Patienten entschieden hat, die Krankenunterlagen nicht zu offenbaren.

    :D genug fürs erste. bin gespannt bei wem es tatsächlich so verläuft bzw. nicht ???

    infos sind übrigens von der schwäbsich gmünder EK

    gruss kuki
     
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