Hallo alle zusammen, Pumpkin hat letztens etwas über die Grundsicherung gepostet. Ich habe noch nähere Informationen dazu gefunden. Danach soll es wirklich so leicht gehen, wie Pumpkin geschrieben hat. Und es werden sicherlich noch nicht viele Ausprobiert und negative Erfahrungen gemacht haben (wie auch gepostet), da dieses Gesetz erst am 01.01.2003 in Kraft getreten ist. Vielleicht hilft es ja jemandem.Viele Grüße Anja Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung Seit 1. Januar 2003 gibt es eine neue eigenständige Sozialleistung: die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Grundlage ist das so genannten Grundsicherungsgesetzes (GSiG). Die Grundsicherung wird gezahlt durch die Grundsicherungsämter der Kreise und kreisfreien Städte, wo auch Antragsformulare erhältlich sind. Die Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen sicherstellen, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf Grund voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen oder Eigentum der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen. Das erleichtert den Zugang zu dieser Leistung. Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzüglich 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig), die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden und einen Mehrbedarf von 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen. Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt. Weitergehende Information: Das Grundsicherungsgesetz: http://www.bma.bund.de/download/gesetze_web/ Grundsicherungsgesetz/grusi_inhalt.htm Information der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zur Grundsicherung http://www.bfa.de/ger/ger_rente.4/ger_grundsicherung.47/ ger_47_grundsicherung.html (Stand: 20.1.2003)