Beamte, Einstellungsuntersuchung

Dieses Thema im Forum "Schwerbehinderung" wurde erstellt von kaufnix, 17. Februar 2014.

  1. kaufnix

    kaufnix Mitglied

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    Zentralbayern
    Bei der Einstellungsuntersuchung liegt eine neue Rechtsprechung vor. Mit dieser wird es für Dienstherrn schwieriger, Beamtenbewerber aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen.


    Beamtenrecht: Prognosemaßstab für gesundheitliche Eignung bei Übernahme in das Beamtenverhältnis
    Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 31 Abs. 1, 42 BBG a.F. (vgl. heute § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    BBG)
    Geänderter Maßstab für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Übernahme
    in das Beamtenverhältnis
    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.Oktober 2013, Az. 2 C 16.12
    Leitsatz:
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten
    ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten
    Verwaltungsentscheidung.

    Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das
    Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
    rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen
    Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand
    versetzt.
    Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
    bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig
    krankheitsbedingt ausfallen, und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit
    aufweisen wird (im Anschluss an Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -).
    Hinweis
    Mit dieser Entscheidung und dem zitierten Urteil vom 25.7.2013 (BVerwG 2 C 18.12)
    rückt das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung zum
    Prognosemaßstab ab. Es begründet dies maßgeblich mit verfassungsrechtlichen Erwägungen:
    „Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen
    ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2
    GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke
    im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember
    2012 - BVerwG 3 C 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen
    Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte
    erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung
    nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der
    gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
    sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz
    232 § 31, BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147
    <149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60
    S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann
    der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen,
    wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit über
    wiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit
    eintreten wird.

    Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass die Verneinung der gesundheitlichen
    Eignung im Rahmen einer Verbeamtung künftig deutlich erschwert ist. Ob die
    geforderte Prognose einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass vor Erreichen
    der gesetzlichen Altersgrenze dauernde Dienstunfähigkeit eintritt, tatsächlich zu
    erbringen sein wird, muss sich zeigen. Die Vorgaben der Entscheidung für die Tatsachengrundlage
    einer solchen Prognose sind jedenfalls hoch.

    Quelle: Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern.
     
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