Arbeitslosengeld nach Aussteuerung § 145 SGB III

Dieses Thema im Forum "Ich bin neu!" wurde erstellt von Mone1903, 1. September 2013.

  1. Mone1903

    Mone1903 Neues Mitglied

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    11
    Hallo, kann jemand helfen??
    Ich wurde im Juli von der KK ausgesteuert und habe mich beim Arbeitsamt gemeldet.
    Im Mai habe ich aber auch einen Rentenantrag auf EWM-Rente gestellt, läuft ja noch.
    Wollte ALG-Geld beantragen nach § 145 SGB III. Aber da sie vom Gutachter ein Schreiben bekommen haben,
    in dem drin steht, dass ich wohl leichte Tätigkeiten machen kann und noch ein Gutachten beim Rententräger aussteht,
    zahlen sie erstmal nicht. Ich war aber nie persönlich bei einem Gutachter vom Arbeitsamt, die haben nur bei der Rentenstelle nachgefragt, wo ich schon bei einem Rheumatologen war und am Montag muss ich och zu einem Neurologen. Ist dies so richtig?? Kann es sein, dass ich garkein Geld vom Arbeitsamt bekomme, bis mein Rentenantrag durch ist. Kennt sich da jemand aus? Achso nun soll ich etwas unterschreiben, dass ich noch 15 Stunden arbeiten kann, dann würden sie erstmal zahlen. Aber ich habe ja noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis und bin ja krank geschrieben.
    Ich hoffe ich habe es alles verständlich geschrieben, wäre super wenn jemand mir Tips geben kann.
     
  2. Lächeln

    Lächeln Aktives Mitglied

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    Also ich bin kein Spezialist, sondern hänge gerade auch in dieser Situation drin. Bin auch ausgesteuert, nicht arbeitsfähig, Rentenantrag läuft und ich bin in einem Arbeitsverhältnis.

    Bei mir ist es etwas anders gelaufen. Ich wurde sofort (!) also innerhalb von Minuten direkt zur Ärztin des Arbeitsamts geschickt. Die hat meine Arbeitsfähigkeit auf unter 3 Stunden beurteilt. Unter 3 Stunden ist nach der Regelung des Arbeitsamts gleichbedeutend mit arbeitsunfähig. Damit habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld. War ganz unproblematisch.
    Ich wollte aber unbedingt eine Wiedereingliederung beginnen - aber da hat das Arbeitsamt gesagt, ich dürfe nur unter 3 Stunden täglich machen - sonst würde ich ja beweisen, dass ich arbeitsfähig bin - und hätte dann gar keinen Anspruch mehr. (ob das so ganz richtig ist, bin ich nicht sicher, da gab es hier im Forum auch andere Meinungen). Inzwischen musste ich die Wiedereingliederung absagen, weil es mir noch schlechter geht.
    Am Donnerstag habe ich Gutachtertermin von der Rentenversicherung. Bin mal gespannt. Das Rheuma ist bei mir erst aufgetaucht, nachdem ich den Rentenantrag aus anderen Gründen gestellt hatte. Nun gehe ich zu einer Psychiaterin und Neurologin - mal sehen, wie sie mit meinen ganzen körperlichen Baustellen umgeht.
    Auf dem Arbeitsamt wurde mir gesagt, dass sie nicht mehr zahlen müssen, sobald eine Ablehnung von der DRV kommt, auch wenn man Widerspruch einlegt. Inzwischen habe ich gelesen, dass das nicht rechtens sei. Sie müssten erst dann nicht mehr zahlen, wenn die Ablehnung der DRV rechtskräftig sei - und das ist sie erst, wenn das Verfahren notfalls von einem gericht entschieden wurde. Da werde ich dann wohl kämpfen müssen.

    An deiner Stelle würde ich auf alle Fälle Widerspruch einlegen und Akteneinsicht fordern. Im Widerspruch kannst du schreiben, dass du die Begründung nach Akteneinsicht nachreichen wirst.

    So ungefähr werde ich es auch machen, sollte die DRV eine Ablehnung schicken (was ja sehr wahrscheinlich ist, nur wenige Anträge werden im ersten Anlauf genehmigt).

    LG
    Lächeln
     
  3. Mona-Lisa

    Mona-Lisa habe RA seit 2011

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    Hallo Mone,
    ich schließ mich Dittmarsches Vorschlag an, schau mal hier rein: http://www.krank-ohne-rente.de
    Da kann dir bestimmt jemand weiterhelfen!!!
    Ich bin in der gleichen Lage wie du, von der KK ausgesteuert, Rentenverfahren läuft noch (Widerspruch nach Ablehnung) und bekomme jetzt ALG1.
    Nein, auf keinen Fall kündigen! Mein Arbeitsverhältnis ruht! Ich habe mich auch erst nach dem Rentenantrag beim Arbeitsamt gemeldet.
    Du musst dich beim Arbeitsamt quasi mit deinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen, das wird vom ärztlichen Dienst der AfA festgestellt. (Das kann nach Aktenlage geschehen, oder durch eine persönliche Untersuchung.)

    Also, das würde ich auf gar keinen Fall unterschreiben! Wenn du das tust, bekommst du auch nur ALG für diese 15 Stunden.
    Liebe Grüße und viel Erfolg,
    Mona
     
  4. Silberpfeil

    Silberpfeil Bekanntes Mitglied

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    meine Tochter hat so was Ähnliches hinter sich- krank ALG I , dann ALG II, dann wieder nicht- Guthaben, dann wieder Rückzahlung- dann Verrechnung, dann doch wieder was zurück zahlen :eek::eek:---am Besten zum Anwalt- denn von denen da im Jobcenter / Arge weiß die eine HAnd nicht was die andere macht---:vb_confused::vb_confused:
     
  5. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    1. Juli 2009
    Beiträge:
    3.917
    Ort:
    an einem fluss
    hallo mone1903,

    kann deine zweifel verstehen.du befindest dich gerade in dem dilemma,
    was der gesetzgeber mit dem §145 SGB III zu verhindern sucht.
    nämlich
    -antrag bei der DRV auf EMR ist gestellt, aber noch nicht bewilligt,
    also keine Leistung
    -weiter au und dem zufolge für das AA nicht vermittelbar und somit
    keine leistung an den antragsteller

    das heisst, der eine will nicht zahlen und der andere kann nicht zahlen.
    der dumme ist der betroffene.
    hier greift dann die nahtlosigkeitsregelung.

    ich kann nur raten:

    macht euch sachkundig!
    ggf. einem anwalt nehmen. die erstberatung ist in der regel relativ preiswert.
    für alg empfänger usw. kann man ein beratungsschein beantragen. dieser
    kostet dann nur 10 € für die erstberatung. bei einer rechtschutzversicherung
    wegen einer kostenübernahme vorher anfragen.

    @§145 SGB III minderung der leistungsfähigkeit
    (nachteilsausgleich bei antrag auf EMR und anspruch alg1)
    sagt eindeutig aus, dass das AA alg1 zahlen muss, wenn ein antrag auf EMR
    bei der DRV gestellt wurde. Unabhängig davon, ob dieser noch nicht entschieden
    oder aber im wiederspruchsverfahren ist.

    wenn eine krankschrift besteht, ist man arbeitsunfähig und das solange der arzt
    das entsprechend bescheinigt! bitte nicht den fehler machen, sich gesund schreiben
    zu lassen und beim AA etwas unterschreiben!

    eine unterschrift für 15 stunden um noch in leichten tätigkeiten arbeiten zu können,
    sind grober unfug für personen die arbeitsunfähig sind. allein bei 1 stunde arbeit,
    ist der status der "arbeitsunfähigkeit" erloschen. also hände weg!

    (...)Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

    § 8 Erwerbsfähigkeit

    (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare
    Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
    mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.(...)

    beim rentenbegehren auf eine volle EMR darf man max 3 stunden täglich pro tag
    arbeiten um sich die 450 € pro monat hinzuverdienen zu können. für 2 monate im
    jahr können höchstens 900 € hinzuverdient werden.

    @wiedereingliederung
    bei einer wiedereingleiderung läuft es etwas anders. der gesetzgeber sagt eindeutig
    wer eine wiedereingliederung macht (z.bsp. hamburger modell) ist nicht in arbeit
    und bleibt weiter arbeitsunfähig.
    hier müssen aber mehrere bereiche zustimmen:
    die person selber, der arbeitgeber, die KK, die DRV und das AA .

    muss diese WE abgebrochen werden, weil die person das pensum nicht schafft o.a.
    gründe, so gilt diese nach dem 7.tag der unterbrechung als beendet. diese kann ggf.
    wieder neu aufgenommen werden. nur auf diesem weg eine "wiedereingliederung"
    abschliessen. ohne WE-vertrag fehlt der versicherungsschutz, wenn während der
    massnahme etwas passiert, kann das ärger geben.

    @Gutachter des MD des AA
    es ist nicht unbedingt notwendig, dass man beim MD des AA vorstellig wird. dieser
    kann nach aktenlage entscheiden, wenn die unterlagen entsprechend aussagefähig
    sind.

    wobei mehrere möglichkeiten bestehen:
    -weiterhin länger als 6 monate arbeitsunfähig
    (u.a. personen mit antrag auf EMR)
    -für leichte tätigkeiten mit max 15 wochenstunden arbeitsfähig
    -eingeschrenkt arbeitsfähig auf 3-6 stunden für bestimmte tätigkeiten
    (u.a. teilweise erwerbsgemindert)
    -voll erwerbsfähig in vollem stundenrahmen

    @entscheidung der DRV
    erst mit (endgültigem)bescheid der drv das AA entscheiden kann, dass du kein
    anspruch auf alg1 hättest, nämlich wenn die DRV sagt du bekommst keine EMR
    und stehst dem AA voll zur verfügung, du selber aber weiterhin arbeitsunfähig bist.

    hier kann der MD des AA entscheiden, dass du dem arbeitsmarkt auf dauer nicht
    zur verfügung stehst. dadurch kann das AA das alg1 entziehen und du würdest
    oder müsstest alg2 beantragen.
    wobei zu beachten ist, wenn man kein alg2 bekommt, man somit kein einkommen
    hat, muss man für seine krankenversiherung selbst aufkommen. das AA kommt
    hierfür nicht auf, da man selber keine leistung vom AA erhält.

    das AA kann die die zahlung nach §145 SGB III nicht verweigern!

    wobei das alg1 längstens, nach den anspruchsvoraussetzungen der beantragenden,
    person gezahlt wird. jedoch nicht solange bis es zu einer entscheidung bei der DRV
    kommt. das wiederspruchsverfahren und/oder klage können über mehrere Jahre
    dauern!

    link § 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit
    (nahtlosigkeitsregelung)

    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/145.html

    @frage an Mone1903
    warst du bereits zur reha?
    gibt es ein entsprechendes gutachten?
    wer hat dir die beantragung der EMR empfohlen?
    hast du deine firma über die beantragung der EMR unterrichtet?

    noch bist du nicht gekündigt und du musst dich von nichts drängen lassen.von daher
    brauchst du dich beim AA auch nicht als "arbeitssuchend" melden, denn du bist noch
    "in arbeit" wenn auch ohne bezüge. es geht einzig und allein um die überrbrückung
    dieser "entscheidungslosen"zeit.

    wende dich unbedingt ans AA und bitte dringend um klärung der zahlung des alg1.
    du kannst dich auch an den zuständigen teamleiter des AA wenden mit der bitte um
    prüfung, damit du zu deinem recht kommst.

    sollte die DRV eine EMR bewilligen, wird das alg1 mit der EMR verrechnet, so dass
    du ab einem tag x dann die EMR ausgezahlt bekommst.

    stimmt die DRV einer TEIL-EMR zu, so wirst du einen betrag hinzuverdienen können,
    der sich nach deinem vorigen einkommen richtet. bedeutet, dass du deine bisherige
    arbeitszeit reduzieren und diese deinem leistungsvermögen anpassen kannst.
    (in absprache mit der fa.)

    da diese entscheidung aussteht, auf keinen fall kündigen! kündigt der Ag dich, so
    solltest du auf alle fälle innerhalb der frist von 21 tagen kündigungsschutzklage
    einreichen.

    @andere krankheit
    leider geht das nicht so einfach, dass man sich auf eine andere neue krankheit weiter
    arbeitsunfähig schreiben lässt. bedingung wäre, dass an zwei tagen gearbeitet werden
    müsste um einen neuen zeitraum mit neuer krankschrift herbei zuführen. diese neue
    au müsste eine andere erkrankung sein und darf nicht im direkten zusammenhang mit
    der vorerkrankung stehen. da sonst erst wieder nach 12 monaten der neue anspruch
    auf lohnfortzahlung eintritt.
    dieser gedankengang wäre gegenüber dem antrag zur EMR völlig kontraproduktiv und
    nicht empfehlenswert.


    @meldung beim AA, trotz weiterbeschäftigung und EMR antrag
    in deinem fall geht es gar nicht anders, dass du dich nach dem antrag auf EMR und
    nach der 78. krankheitswoche (aussteuerung krankengeld) beim arbeitsamt gemeldet
    hast.
    dazu wurde der § der nahtlosigkeitsregelung geschaffen. keiner möchte gern ohne geld
    da stehen. meist wird man von der kk aufgefordert sich beim AA zu melden und geben
    einen zeitraum von 10 wo vor, um einen antrag auf "teilhabe" nach SGB IX zu stellen.


    das anrecht auf alg1 besteht ohne weiteres und muss vom AA gezahlt werden.
    längstens für den anspruchszeitraum oder aber bis zur entscheidung der EMR, wenn
    dieses eher eintritt. nach ablauf des anspruchs auf alg1, bleibt nur noch alg2 bei
    bedürftigkeit.

    hoffe das hilft weiter

    sauri
     
    #5 1. September 2013
    Zuletzt bearbeitet: 2. September 2013
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