50% - lehrling-mehr urlaub??

Dieses Thema im Forum "Schwerbehinderung" wurde erstellt von frieda89, 10. August 2013.

  1. frieda89

    frieda89 Neues Mitglied

    Registriert seit:
    13. April 2012
    Beiträge:
    322
    ich bin jetzt 50 % schwerbeschädigt....bin auszubildende und komme jetzt ins 2te lehrjahr...hab habe den brief jetzt meinem arbeitgeber abgegeben...die meinten zwar ich würde jetzt mehr urlaub bekommen, aber es hat sich bis jetzt keiner geäußert wie viel??und ob für dieses jahr auch noch??der antrag lief ab januar ...und jetzt kam aber erst die antwort...
     
  2. Lächeln

    Lächeln Aktives Mitglied

    Registriert seit:
    28. Juli 2013
    Beiträge:
    1.033
    Ort:
    Raum Ulm
    Normal sind 5 Tage pro Jahr mehr. Ob das ab Antragstellung gilt oder ab dem Zeitpunkt, wo der Arbeitgeber informiert wird, weiss ich leider nicht genau.

    LH
    Lächeln
     
  3. Luna-Mona

    Luna-Mona Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
    5. Dezember 2011
    Beiträge:
    1.920
    Ort:
    Mittelhessen
    Hallo Frieda,

    ab dem Zeitpunkt der Bewilligung gilt das, das Datum steht auf Deinem Ausweis und es gilt auch rückwirkend.

    Liebe Grüße
    von Luna-Mona
     
  4. Nachtigall

    Nachtigall Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
    1. März 2012
    Beiträge:
    4.002
    Ort:
    Bayern
    @ frieda:
    Hab nochmal alles durchgelesen wegen dieser Urlaubsregelung: Ich konnte nichts finden, dass Lehrlinge anders behandelt werden. Das heißt für mich, dass du genauso 5 Tage mehr Urlaub bekommst.
     
  5. frieda89

    frieda89 Neues Mitglied

    Registriert seit:
    13. April 2012
    Beiträge:
    322
    auf meinem ausweis steht 24.01.13....nun muss ich dann doch mal im büro anrufen in der hauptstelle wie viel tage es für dieses jahr noch gibt...bestimmt keine 5...weil ja der ausweis erst ende januar gültig war....wir sind ein sehr großer betrieb...mal gucken wer dafür zuständig ist für sowas....
     
  6. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
    1. Juli 2009
    Beiträge:
    3.917
    Ort:
    an einem fluss
    @hallo frieda

    das datum des ausweises ist unbedeutend. gilt als nachweis.
    entscheidend ist der bescheid des landesamtes ab wann du die 50% bestätigung
    bekommst. der ausserdem unbefristet festgelegt ist.
    sollte dies noch im letzten jahr gewesen sein, hättest du noch den vollen
    an spruch von 5 tagen für das letzte jahr und für dies jahr ebenso die
    vollen 5 tage. da gibt es keine reduzierung
    .

    schick dir mal die links zum nachteilsaugleich, viell. kannst du davon noch mehr
    in anspruch nehmen


    link GdB und nachteilsaugleich
    http://www.betanet.de/download/tab3-gdb-nachteilsausgl4.pdf

    es gibt noch das SozialGesetzBuch IX wo du vieles nachlesen kannst, auf was du
    noch weitere ansprüche hast, welche regelungen es gibt u.a. kü-schutz, bevorzugte
    einstellung, hilfen und noch viel mehr.

    link SGB IX teilhabe behinderter
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/1.html

    wenn dein betrieb einen betreibsrat mit schwerbehindertenvertreter oder nur einen
    schwerbehindertenbeauftragten hat, so wende dich am besten an diesen. so dass sie
    dir noch weitere auskünfte geben können.

    viel erfolg in der ausbildung. kopf hoch, es gibt für alles eine lösung. aber immer fragen
    und kümmern wenn probleme anstehen. das können unterschiedliche ämter sein.
    da du noch jung bist und mit dme pc gut umgehen kannst, wären das
    -arbeitsamt/ jobcenter mit abteilungen für jugendliche behinderte
    und besonderer beruflicher unterstützung
    -landesamt gesundheit- und soziales
    -integrationsfachdienst des lagesoz
    -sozialamt
    -DRV-zbsp. bei fragen zur teilhabe, reha....
    ....
    sauri
     
    #6 11. August 2013
    Zuletzt bearbeitet: 11. August 2013
  7. Luna-Mona

    Luna-Mona Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
    5. Dezember 2011
    Beiträge:
    1.920
    Ort:
    Mittelhessen
    Hallo Saurier,

    soso, und mir hat meine Personalabteilung gesagt, "da die Bewilligung ab September 2012 ausgesprochen wurde, ist der Zusatz-Urlaub anteilig zu berechnen".
    Muss doch morgen mal den Schwerbehindertenvertreter fragen, was nun gilt und wo das steht ...

    Schönen Abend noch.

    Luna-Mona
     
  8. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
    1. Juli 2009
    Beiträge:
    3.917
    Ort:
    an einem fluss
    50%-lehrling -mehr urlaub

    @hallo luna,

    danke für den hinweis.in dem fall hast du recht. bitte mein versehen zu entschuldigen.

    @frieda, bitte mal gucken wann der bescheid erstellt wurde! dann würde dies in dem fall
    ebenso für dich zu treffen.


    link http://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/77c3648i1p/index.html
    Besonderheiten gelten gemäß §125 Abs. 2 SGB IX dann, wenn die
    Schwerbehinderteneigenschaft
    nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht

    Die Berechnung erfolgt In diesen Fällen wie folgt:
    (...)
    Die Urlaubstage treten zu dem Grundurlaub hinzu, der den schwerbehinderten Beschäftigten
    laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie den nicht
    behinderten Arbeitnehmern ohnehin zusteht. hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen
    Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen
    Anspruch auf ein Zwölftel des regelhaften Zusatzurlaubs.(...)


    der anspruch bei dir berechnet sich wie folgt:

    1/12 anspruch je monat x 5 zusatztage
    = bei 4 monaten anwesenheit in deiner firma, entspricht das
    = 1,66 Tage, diese werden aufgerundet. somit hast du
    = 2 zusatztage schwerbehindertenurlaub für den verkürzten teil des jahres

    lt.BGB
    (...)Der Anspruch nach §125 SGB IX ist ein Mindestzusatzurlaub.
    Sehen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen
    (Betriebsvereinbarung) einen
    längeren Zusatzurlaub zugunsten schwerbehinderter Beschäftigter vor, so gelten
    diese Sonderregelungen nach
    §125 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.
    Bei einer Gleichstellung besteht demgegenüber kein Anspruch auf Zusatzurlaub
    § 68 Abs. 3 SGB IX . (...)

    das gilt insbesondere auch dann, wenn der ma zur mitte oder zu einem anderen zeitpunkt
    des jahres in der fa anfängt zu arbeiten. dort muss er vom vorherigen ag bescheinigen
    lassen, wieviel anspruch an urlaub bereits für das laufende kalenderjahr genommen wurde.


    in diesem bespiel hätte der schwerbehinderte "glück" gehabt:
    man fängt am 1.9. in der neuen fa. an, hat vorher woanders gearbeitet und der sb
    bescheid gilt seit mai. der alte betrieb bewilligt 5 tagen sb-zusatzurlaub und der sb
    nimmt diesen zusatzurlaub bereits im juli und scheidet ende august unwissend aus,
    so ist das pech für den betrieb.dann hat man einfach glück gehabt.


    zu klären wären noch sonderfälle wie
    bewilligt die fa. den sb-zusatzurlaub nicht, da noch kein bescheid vorliegt, so gilt beim
    jahreswechsel, dass dieser auch rückwirkend noch bis zur fristwahrung erteilt werden
    kann.

    man beantragt die schwerbehinderung im mai und verändert seine arbeit im oktober.
    so wäre zu prüfen, in wie weit der nachfolgende arbeitgeber hier den anstehenden teil
    des sb-zusatzurlaub gesamt bewilligen muss.

    allein das ansagen "man habe ev. ein anrecht auf sb zusatzurlaub" weil man den antrag
    gestellt hat, reicht noch nicht zur bewilligung aus. der ag muss immer auf geeignete weise
    schriftlich infrormiert werden ab wann die eigenschaft der sb begründet ist. daraus resultiert
    die pflicht des sb, wenn er ein solchen anspruch geltend machen will, dass er das dem ag
    melden muss. dazu kann der vorliegende schriftliche bescheid eingereicht werden,
    wobei die diagnosen und %'tuale gliederungen der einzelnen behinderungen immer ab
    zudecken sind.diese haben den ag für den fakt des urlaubes erst mal nicht zu interessieren.

    im umgekehrten fall, verlässt man die fa., hat die fa, das recht den sb zusatzurlaub genau
    so wie bei anteiligen arbeitsbeginn zu berechnen. kann dieser wegen krankheit nicht
    genommen werden, so muss er dem sb ausgezahlt werden.


    in meinem fall hatte ich eine schriftliche bestätigung des alten ag, dass mit wechsel zum
    neuen ag, dieser mir diesen urlaub anerkennen musste. das galt im rahmen einer
    übernahmeregelung, da sich meine arbeitsaufgabe weder im ort noch inhalt verändert hatte.

    sauri
     
    #8 11. August 2013
    Zuletzt bearbeitet: 11. August 2013
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden