Chronisch krank Kündigungsschutz EUGH

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von kaufnix, 12. April 2013.

  1. kaufnix

    kaufnix Mitglied

    Registriert seit:
    23. März 2012
    Beiträge:
    481
    Ort:
    Zentralbayern
  2. Nachtigall

    Nachtigall Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
    1. März 2012
    Beiträge:
    4.002
    Ort:
    Bayern
    Das ist natürlich eine gute Sache. :top:
     
  3. Heike68

    Heike68 Moderatorin

    Registriert seit:
    8. Juli 2012
    Beiträge:
    6.709
    Ort:
    NRW/Rheinland
    ...wirklich interessantes Urteil :top:
     
  4. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
    1. Juli 2009
    Beiträge:
    3.917
    Ort:
    an einem fluss
    @hallo,

    bedeutet wohl, das es für uns erstmal nicht von vornherein anwendbar ist...leider.d
    die gesetzlichen grundlagen müssten ja erstmal geschaffen werden.

    es wäre natürlich ein weiterer schritt nach vorn. aber bis die mühlen der regierung mahlen und änderungen
    im AGG und andere, u.a. dem SGB , erfolgen.

    wie jeder weiss: das kann dauern !

    fraglich ob die seite der arbeitgeber dies mittragen werden. für sie würde dieses urteil erheblich mehr probleme
    aufwerfen, als sie ohnehin schon mit dem thema krankheit und behinderung haben, bezogen auf ersatz des
    arbeitnehmers während der krankheit, lohnforzahlungen usw.

    bitte mich nicht falsch verstehen, keinesfalls stehe ich hier auf der seite der arbeitgeber!

    sehe ausserdem die gefahr darin, das dann wohl vom arbeitnehmer nachzuweisen wäre, ob er wirklich einer
    diskriminierung unterliegt.

    warten wir es ab!

    sauri
     
  5. Marie2

    Marie2 nobody is perfect ;)

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    8.548
    Ort:
    entenhausen
    hürdenlos wird das nicht werden, da schliesse ich mich an!

    http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2013-04/cp130042de.pdf

    In seinem Urteil vom heutigen Tag hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass der Begriff „Behinderung“ dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist........
    ....... Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob bei den Arbeitnehmerinnen im
    vorliegenden Fall Behinderungen vorlagen.

    (formatierung durch mich)

    lg marie
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden