Jährliche Reha

Dieses Thema im Forum "Rente und Rehabilitation" wurde erstellt von helm1, 26. Januar 2013.

  1. helm1

    helm1 Neues Mitglied

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    26. Januar 2013
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    Hallo,
    ich bin erst seit kurzem hier angemeldet, verfolge dieses Forum aber schon seit einiger Zeit.
    Mich würde mal interessieren, ob es auch möglich ist, ausserhalb der 4-Jahres - Frist eine Reha bei der DRV bewilligt zu bekommen.
    Ich habe eine Psoriasisarthritis mit Befall an fast allen Gelenken, eine schlimme Arthrose am unteren Lendenwirbel und spritze alle 2 Wochen Humira. Oktober letzten Jahres war ich in der Rheumaklinik Oberammergau mit sehr gutem Erfolg. Bin momentan laufend bei der Krankengymnastik, weil die Schmerzen wieder loslegen. Mein GdB ist 40.
    Vielen Dank für Eure Antworten
     
  2. Julia123

    Julia123 rheumatic pixie

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    Hallo,
    mir hat meine Nachbarin - sie hat auch Rheuma - neulich erst erzählt, dass chronisch Kranke auch alle zwei Jahre eine Reha bewilligt bekommen.
    Das hat man ihr in Bad Aibling so gesagt.

    Liebe Grüße
    Julia123
     
  3. wessi

    Gesperrter Benutzer

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    In Mittelfranken (Bayern)
    Hallo helm1,

    ich begrüße dich hier im Forum, und einen guten Austausch mit uns.

    Ja, das stimmt auch Julia.

    Unter bestimmten Voraussetzungen, auch jedes Jahr hintereinander.

    So wie ich es wieder machen werde, im diesem Jahr wieder eine Reha;):top:.

    MLG der wessi
     
  4. Tortola

    Tortola Aktives Mitglied

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    Tortola an helm1

    Hallo!

    Ich bin jahrelang wegen meiner Pso-Arthritis in Bad Bentheim gewesen.
    Das erste Mal zur Reha, sechs Wochen wegen dem starken Hautbefall.
    Die anderen ca. vierzehn Mal mit einer einfachen Krankenhauseinweisung (AOK).
    Das waren zwar nur 14-17 Tage, aber ich hatte jedesmal einen tollen Erfolg.

    Das Fachkrankenhaus Bad Bentheim ist ein Akutkrankenhaus, die Wartezeit betrug ungefähr drei Wochen. Ich kann die Klinik nur empfehlen!
    Sprich doch mal mit Deinem Hausarzt, vielleicht kommt ja so was auch für Dich in Frage.
    Viele Grüße von Tortola
     
  5. Norchen

    Norchen Bekanntes Mitglied

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    2.395
    Also alle zwei Jahre war bei mir schwer ne Reha zu bekommen.
    Ich war im März 2010 zur Reha u habe im Juli 2012 wieder eine beantragt. Diese wurde glatt abgelehnt und nach langem Kampf bekam ich dann Ende November die Zusage und jetzt bin ich weg in der Rheumaklinik Bad Wildungen und kann bisher sagen das ich alles richtig gemacht habe, aber hab auch erst zwei von vier Wochen rum. Am besten finde ich hier die Kältekammer
     
  6. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    an einem fluss
    @hallo

    da mich das thema ebenso interessiert, habe ich intensiv geforscht. das thema -Reha- ist sehr komplex.

    diese habe ich etwas ausführlicher zusammengestellt und werde, sobald mir eine antwort zum thema
    "reha bei chronisch krank" vorliegt - euch noch entsprechende hinweise geben. dazu habe ich eine entsprechende anfrage an die UPO gestellt, da das i-net, dazu keine hinweise gibt.

    bitte etwas geduld! sauri

    unterschiedliche voraussetzungen, bedingen unterschiedliche leistungen und leistungsträger
    kur bedeutet mehr erholung. reha bedeutet aktives mitgestalten des patienten im gesundungsprozess.
    von daher wird heute fast nur noch von reha gesprochen
    (ausnahmen: vorsorge kuren und mutter/vater/kind-kuren)


    wenn der leistungserbringer der vorsorgekuren die krankenkassen sind gilt:
    grundsätzlich immer: ambulant vor stationär

    (§§ 23 Abs. 4, 40 Abs. 2 SGB V).

    Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht.


    (...)Dauer und Wiederholung
    Alle Kuren werden zunächst für eine bestimmte Dauer genehmigt und können nachträglich verlängert werden, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
    Stationäre Vorsorgekuren sollen für nicht länger als drei Wochen genehmigt werden, für ambulante Vorsorgekuren empfiehlt der Medizinische Dienst der Krankenkassen für Erwachsene maximal drei Wochen zur Primärprävention, maximal vier Wochen zur Sekundärprävention, sowie allgemeine Heilbehandlungen bei chronischen Krankheiten, die durch Rehabilitation günstig beeinflusst werden können

    Für Kinder bis zum 14. Geburtstag gilt eine Regeldauer von vier bis sechs Wochen.


    Eine ambulante Vorsorgekur kann frühestens nach Ablauf von drei, eine stationäre nach Ablauf von vier Jahren
    wiederholt werden.
    (...) aus http://www.test.de/Gesetzliche-Krankenversicherung-Vorsorge-und-Rehabilitation-1089461-2089461/

    anschlussheilbehandlung
    träger kk

    meist als massnahme der wiederherstellung nach operationen und schweren erkrankungen, unmittelbar nach stationärem krankenhausaufenthalt, der s.g. frührehabilitation und spätestens am 14. tag anzutreten. wobei gewährleistet sein muss, dass der patient frühmobilisiert werden kann. die akutphase der erkrankung sollte abgeklungen sein.
    Ziel einer Anschlussheilbehandlung ist, verloren gegangene Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen und den Patienten wieder an die Belastungen des Allags- und Berufslebens heranzuführen.

    Ausnahmen macht die KK nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden und erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung.

    träger drv
    wenn das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist. Außerdem gelten die rentenrechtlichen Voraussetzungen zur Medizinischen Rehabilitation

    Medizinischen Rehabilitation

    diese ist auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustandsausgerichtet und erfordert vorwiegend die Durchführung medizinischer Leistungen. Medizinische Reha wird ambulant/stationär erbracht, ambulant hat Vorrang. Zwischen 2 Maßnahmen müssen in der Regel 4 Jahre Wartezeit liegen.

    Ausnahmen

    Der Rentenversicherungsträger genehmigt Medizinische Rehamassnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit, Verschlimmerung des Gesundheitszustandes oder aber Pflegebedürftigkeit zu rechnen ist.

    Besonderheit: Onkologische Rehabilitationsleistung
    Ist bei einer malignen Geschwulst- und Systemerkrankung nach dem Krankenhausaufenthalt eine ambulante Bestrahlung notwendig, kann die AHB auch vom niedergelassenen Radiologen eingeleitet werden. Die AHB sollte dann innerhalb von 14 Tagen nach der letzten Bestrahlung beginnen. Nach Ablauf eines Jahres ist es möglich, eine Festigungskur (onkolog.nachsorgeleistung)zu beantragen. Der MDK prüft die medizinische Notwendigkeit und entscheidet dann im Einzelfall.
    quelle www.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien

    reha für kinder (meist bis zum 14.Lebensjahr)
    auskünfte über www.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de.

    reha bei chronisch krank
    insbesondere zur vermeidung und verschlimmerung der chron.erkrankung, in deren folge erwerbsminderung, behinderung oder pflegebedürftigkeit entstehen könnte.
    Hinweis: : nach vorliegen einer antwort, werde ich weitere informationen nachreichen.

    unbedingt beachten
    nur ärzte, die über eine rehabilitationsmedizinische qualifikation verfügen und eine entsprechende genehmigung besitzen, dürfen anträge zur reha stellen.
    schon allein deshalb, kann es im erstantrag zur ablehnung kommen,wenn diese berechtigung dem arzt fehlt.

    sauri
     
    #6 26. Januar 2013
    Zuletzt bearbeitet: 27. Januar 2013
  7. Pezzi

    Pezzi Mitglied

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    München
    Hallo helm1,

    ich war 2009 erstmals zur Reha über die DRV in Bad Kreuznach, ich habe Bechterew. Dort sagte mir die Ärztin, dass ich in 2 Jahren wiederkommen solle, zunächst würde der Antrag in 2 Jahren abgelehnt werden (weil eben noch nicht 4 Jahre um seien), dann müsste ich mich dagegen beschweren und der Antrag würde geprüft werden.
    Alle 4 Jahre sei es kein Problem. Ich wollte mich nicht mit der DRV "anlegen", so werde ich jetzt, nach 4 Jahren, wieder einen Antrag stellen.

    Daneben übernimmt die Krankenkasse alle 3 Jahre eine sog. "offene Badekur", da bin ich in Bad Gastein, mache KG und fahre in den Stollen ein. Das wird für max. 3 Wochen übernommen (die man auch aufteilen kann auf 2 Wochen und 1 Woche - hat bei mir berufliche Gründe).

    Hilft dir das?

    LG
    Pezzi
     
  8. helm1

    helm1 Neues Mitglied

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    Hallo,
    danke für eure Antworten
    helm1
     
  9. Marie2

    Marie2 nobody is perfect ;)

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    hallo!

    hier der link direkt zur deutschen rentenversicherung, die broschüre:
    "mit rehabilitation wieder fit für den job", seite 9 zu fristen.

    und dito:
    medizinische rehabilitation: wie sie ihnen hilft

    diese broschüren enthalten viele nützliche und wichtige hinweise, übersichtlich gestaltet, alles zusammen.


    auszug: zur frage der fristen: (broschüre: mit reha wieder fit für den job)
    Kann eine Rehabilitation wiederholt werden?
    Grundsätzlich haben Sie erst nach Ablauf von vier Jahren erneut Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation.
    Ausnahme:
    Eine Rehabilitation kann auch innerhalb der Vierjahresfrist bewilligt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.

    dies und diverse andere links zum thema reha sind in diesem forum zu finden unter:
    links zum thema rehabilitation

    der antrag wird vom patienten gestellt und beim träger eingereicht.

    diese aussage ist der deutschen rentenversicherung neu. es würde mich interessieren, wo man das nachlesen kann.
    noch zum status "chronisch krank" - nach auskunft der drv ist reha reha, egal ob nun chronisch erkrankt oder nicht.

    nachtrag: den link zu der aussage habe ich schon selber gefunden:
    http://www.kvno.de/10praxis/50qualitaet/20leistungen_a-z/medizinische_reha/index.html
    beide, drv und die krankenkasse (meine) sagen, dass das (nur bestimmte ärzte) nicht stimmt, hätten sie noch nie gehört. so kann man patienten auch verwirren.

    lieben gruss marie
     
    #9 29. Januar 2013
    Zuletzt bearbeitet: 30. Januar 2013
  10. DRV Beratung

    DRV Beratung Neues Mitglied

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    Hallo,
    wir würden gerne die Antwort von Marie untermauern, denn es stimmt einfach nicht, dass "nur Ärzte, die über eine rehabilitationsmedizinische Qualifikation verfügen..." Anträge stellen dürfen.

    Einen Antrag auf Rehabilitation muss immer der Versicherte bzw. dessen Bevollmächtigter stellen!

    Sie sollten jedoch in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt besprechen, ob die Einleitung einer medizinischen Rehabilitation angebracht ist.

    Sollte dies der Fall sein, gibt es dazu bei den einzelnen Rentenversicherungsträgern unterschiedliche Verfahren:

    Ist Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Rheinland oder Westfalen, wird ein medizinisches Gutachten erstellt. Dieses wird von der Antrag aufnehmenden Stelle oder vom Rentenversicherungsträger in Auftrag gegeben.

    Ist Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Bund, haben Sie die Wahl, ob Ihr behandelnder Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellt, der mit dem Antrag eingereicht wird oder ob Sie sich von einem Gutachter begutachten lassen.

    Bei allen anderen Rentenversicherungsträgern lassen Sie bitte von Ihrem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellen, den Sie mit dem Antrag einreichen.

    Rehabilitationsleistungen müssen Sie beantragen. Die Formulare erhalten Sie nicht nur direkt bei der Rentenversicherung, sondern auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen und Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation. Außerdem können Sie Ihren Antrag auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern stellen. Alle genannten Stellen sind Ihnen auch gern beim Ausfüllen der Formulare behilflich.

    Das bedeutet, dass Sie einen möglich vorher erstellten Befundbericht bereits mit dem Antrag einreichen können. Eine Beantragung durch Ärzte (welcher Art auch immer) ist nicht möglich.

    Gruß
    DRV Beratung
     
  11. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    @hallo

    @an die DRV-Beratung

    wo sind sie denn erreichbar?
    ich hätte gern noch eine persönliche frage beantwortet und würde sie gern dazu sprechen.selbstverständlich auch als pn. vielen dank.

    vielleicht können sie mir meine frage aus dem vortext doch beantworten?
    ich stelle ihn mit einem nachsatz noch einmal ein.


    Nachsatz: hier berichten viele user, dass sie weil sie chronisch krank sind, anrecht auf eine reha aller zwei jahre
    haben, manche jedes jahr und diese so in anspruch nehmen. das sollte unbedingt geklärt werden.
    diese aussage
     
    #11 6. Februar 2013
    Zuletzt bearbeitet: 6. Februar 2013
  12. DRV Beratung

    DRV Beratung Neues Mitglied

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    Hallo saurier,

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung verfolgen das Ziel, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten wieder herzustellen oder bei Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verhindern. Die gesetzliche Krankenkenversicherung erbringt dagegen Rehabilitationsleistungen zur Vorsorge und zur Verhinderung einer Verschlimmerung der Leiden.

    Nach § 12 Abs. 2 des Sechsten Sozialgesetzbuch werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich nicht vor ablauf von 4 Jahren nach der letzten medizinischen Rehabilitation erbracht. Ist jedoch eine Rehabilitationsmaßnahme dringend erforderlich, kann auch vor Ablauf der 4-Jahresfrist eine Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Gesundheitliche Gründe, die die vorzeitige Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme dringend erforderlich machen, liegen vornehmlich in der Verschlechterung der zuletzt rehabilitierten Krankheitsbilder oder in der Tatsache, dass sich andere als bei der letzten Leistung behandelte Erkrankungen ergeben haben. Gründe für eine vorzeitige Gewährung liegen insbesondere bei allen Indikationen, die eine Anschlussheilbehandlung (AHB) erforderlich machen, vor. Eine vorzeitige Leistungsnotwendigkeit kann beispielsweise ihre Ursache auch darin haben, den Stand der Erwerbsminderung von drei bis sechs Stunden zu halten und nicht in die volle Erwerbsminderungsrente (unter drei Stunden) abrutschen zu lassen. Terminliche Gründe sind jedoch nicht für die 4-Jahresfrist berücksichtigungsfähig.

    Die hiesige Diskussion zu "Rehabilitation für chronisch Kranke" ist für die Deutsche Rentenversicherung nicht zielführend. Vielmehr wird von der Deutschen Rentenversicherung der Fokus auf die Auswirkung der Erkrankung auf die Erwerbsfähigkeit gerichtet. Sofern sich die chronische Erkrankung nicht auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, kann kein Anspruch auf regelmäßige Rehabilitationsmaßnahmen durch die Deutsche Rentenversicherung begründet werden. Da die Auswirkung von Erkrankungen auf Personen und deren Arbeitsleben individuell unterschiedlich ist, kann man die Frage zur Notwendigkeit einer vorzeitigen Rehabilitationsmaßnahme nicht vorab beantworten. Wir empfehlen den erkrankten Versicherten, sich mit ihrem behandelnden Arzt bzw. Ärztin auszutauschen. Sofern der behandelnde Arzt eine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme unterstützt, ist eine entsprechende Antragstellung empfehlenswert. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch immer der zuständige Rentenversicherungsträger.

    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter meinefrage@drv-bund.de gerne zur Verfügung. Darüberhinaus finden Sie hier (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/01_kontakt/kommunikation_mit_uns_node.html) weitere Kontaktmöglichkeiten.

    Gruß
    DRV Beratung
     
  13. Marie2

    Marie2 nobody is perfect ;)

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    @saurier, könnte das untere klären? man darf mich immer korrigieren, lg marie

    http://www.aok-gesundheitspartner.de/imperia/md/gpp/bund/reha/grundlagen/richtlinien/bv_rehabilitations_richtlinie_22012009.pdf

    Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie)
    in Kraft getreten am 19. Juni 2009

    § 3 Einschränkungen des Geltungsbereiches

    Diese Richtlinie gilt auch nicht
    - für Rehabilitationsleistungen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Rehabili-tationsträger fallen (z. B. gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung),
    weiterlesen.........


    ich bedanke mich bei der drv für die informative diskussion!
     
    #13 6. Februar 2013
    Zuletzt bearbeitet: 14. September 2014
  14. bise

    bise Neues Mitglied

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    bei Frau Antje
    nun von mir auch ne frage zur reha.

    vor 6 jahren letztmalig reha gehabt, ich bin berentet, habe pflegestufe bewilligt.
    kann ich überhaupt nochmals ne reha von der kk erhalten?
    habe mal ganz vorsichtig dort angeläutet, antwort glasklar: sie haben pflegestufe doch schon, dann lohnt sich ne reha wohl nicht mehr.
    hintergrund der anfrage: hier gibt es für mich weder ergotherapie (mangels therapeuten) noch qualifizierte physiotherapie an geräten udgl. es wäre für mich schon gut, wenn mir von fachl seite geholfen würde, dass der jetztzustand noch möglichst lange erhalten bleibt. denn noch bin ich auf keine ständig anwesende hilfe angewiesen!

    wer von den usern weiss darüber genaueres.

    gruss
     
  15. Marie2

    Marie2 nobody is perfect ;)

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  16. kukana

    kukana in memoriam †

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    @ Bise

    Die Reha über die DRV soll ja deine Erwerbstätigkeit unterstützen bzw. eine Erwerbsminderung verhindern, damit du weiter vernünftig arbeiten kannst, also ausgelegt als Vorsorge VOR der endgültigen Rente / Pflegestufe.

    In deinem Fall mit Pflegestufe denke ich wird das SGB XI §31 Info geben, eine medizinisch indizierte Reha, es besteht aber die Möglichkeit dass die Pflegekasse eine Reha nicht genehmigt wenn sie dich nicht für rehafähig hält aus gesundheitlichen Gründen
    , daher wird der MDK hinzugezogen.

    Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 18 Abs. 6) oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, informiert sie unverzüglich den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung den behandelnden Arzt und leitet mit Einwilligung des Versicherten eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen Rehabilitationsträger zu. Die Pflegekasse weist den Versicherten gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht hin. Soweit der Versicherte eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den Rehabilitationsträger als Antragstellung für das Verfahren nach § 14 des Neunten Buches. Die Pflegekasse ist über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu informieren. Sie prüft in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob entsprechende Maßnahmen durchgeführt worden sind; soweit erforderlich, hat sie vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1 zu erbringen.

    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/31.html
     
    #16 6. Februar 2013
    Zuletzt bearbeitet: 6. Februar 2013
  17. Gitte L.

    Gitte L. Neues Mitglied

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    Reha

     
  18. helm1

    helm1 Neues Mitglied

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    Hallo, ich habe heute nach genau 10 Wochen warten, ohne jemals in dieser Zeit ein Schreiben von der DRV Süd erhalten zu haben, meine Ablehnung mit einem üblichen Blockbaustein erhalten. Einen Widerspruch werde ich demnächst aufsetzen.
    Nun eine Frage, die mir vielleicht jemand hier beantworten kann. Vor kurzem las ich auf einer Google – Seite, dass es sinnvoll ist, entlang der Formulierungen im Gesetzestext zu begründen.
    Kann mir hier jemand weiterhelfen?
    Schöne Grüße
    helm
     
  19. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    @hallo helm1

    kann dir nur empfehlen:
    gehe mal auf die internetseite der DRV Süd
    und gucke was sie dazu unter "rehabilitation" schrieben.

    wie
    weshalb
    warum

    das denke ich kannst du zur begründung gut nutzen, musst aber unbedingt
    vom arzt eine medizinische nachbegründung beilegen./warum nicht ambulant
    sondern stationär oder was die ablehnungsgründe sind.

    beachte bitte die wahrung fristsetzung des widerspruchs, innerhalb von 4 wochen.
    (steht im bescheid)den du erst mal formlos machen kannst,schicke den widerspruch
    nicht allzu zeitig ab, so gewinnst du für die begründung zeit. dann am besten
    per einschreiben mit rückschein, wegen der frist.

    mache von deinem "richtigen" wiederspruch für deinen arzt eine kopie, so kann er
    sich daran orientieren. immer besser wenn arzt und patient das selbe ziel verfolgen.;)

    saurier
     
  20. helm1

    helm1 Neues Mitglied

    Registriert seit:
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    Widerspruchsbescheid

    Hallo und guten Abend,
    ich habe am 1.8.13 einen Antrag auf Reha gestellt. Am 4.10.13 dann die übliche Ablehnung. Auf meinen Widerspruch vom 18.10.13 kam heute ein Schreiben von der DRV Sued, dass ich zu einer ärztlichen Untersuchung am 21.11.13 eingeladen bin. Ich war noch nie bei einer solchen Untersuchung durch die DRV und weiss nicht, wie ich mich darauf vorbereiten kann. Wie sind diese Ärzte allgemein einzuschätzen? Stehen sie mehr auf der Seite des Amtes oder des Patienten? Es waren in diesem Forum sicher schon einige Patienten bei einer solchen Untersuchung, die hier vielleicht wertvolle Tipps geben können. Ich würde mich freuen!
    Schöne Grüße aus Bayern
    helm
     
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