§125 SGB III Nachteilsausgleich(bei AU; Antr.EMRente u Alg1)neu §145 ff

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von saurier, 12. September 2012.

  1. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    an einem fluss
    @wichtiger Hinweis zum ehemals § 125 SGB III(Nachteilsaugleich)

    seit 01.04.2012 wurde das SGB III verändert!


    darunter auch der § 125 Nachteilsausgleich jetzt Neu: § 145 ff.

    für Arbeitnehmer mit

    verminderter Leistungsfähigkeit unter Antragstellung auf eine
    Erwerbsminderugnsrente und Erhalt von ALG1 bzw. Arbeitsunfähigkeit
    und dauerhaftem Leistungsunvermögen

    (u.a.bis zum Entscheid der EMR durch DRV oder bei Klage vor dem
    Sozialgericht anzuwenden)

    verhindert dass der Betroffene nicht zwischen den Leistungsträgern
    Agentur für Arbeit und Krankenkasse gerät und ohne Leistung bleibt.

    hier weiter lesen:
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/145.html
    § Nachteilsausgleich

    saurier:)
     
  2. wessi

    Gesperrter Benutzer

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    In Mittelfranken (Bayern)
    Hei Saurier,

    danke für die Info.

    :top: :top: :top: :top: :top:

    ;) ;) ;) ;) ;) ;)

    MLG Der Wessi
     
  3. kukana

    kukana in memoriam †

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    Im Forum Schwerbehinderung ist ein Beitrag zu Nachteilsausgleichen bezgl. GdB angepinnt.

    Gruß Kukana
     
  4. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    an einem fluss
    @hallo kuki

    danke! sauri:)
     
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