@wichtiger Hinweis zum ehemals § 125 SGB III(Nachteilsaugleich) seit 01.04.2012 wurde das SGB III verändert! darunter auch der § 125 Nachteilsausgleich jetzt Neu: § 145 ff. für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit unter Antragstellung auf eine Erwerbsminderugnsrente und Erhalt von ALG1 bzw. Arbeitsunfähigkeit und dauerhaftem Leistungsunvermögen (u.a.bis zum Entscheid der EMR durch DRV oder bei Klage vor dem Sozialgericht anzuwenden) verhindert dass der Betroffene nicht zwischen den Leistungsträgern Agentur für Arbeit und Krankenkasse gerät und ohne Leistung bleibt. hier weiter lesen: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/145.html § Nachteilsausgleich saurier