Personalfragebogen

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von pooky, 20. Dezember 2011.

  1. pooky

    pooky Neues Mitglied

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    3
    Hallo zusammen,
    ich habe nach langer Suche endlich die Aussicht auf meine erste Stelle. Ich habe seit 3 Jahren RA und seit diesem Jahr auch einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 50. Dies habe ich bei meinem hoffentliche neuen Arbeitgeber bis jetzt nicht angegeben. Nun habe ich einen Personalbogen bekommen, in dem auch der Punkt "bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten, Art der Behinderung und Minderung der Erwerbsfähigkeit in %" steht.
    Muss ich hier meine Behinderung angeben? Ich kann voll Arbeiten und sehe bei einem Schreibtischjob auch keine Einschränkungen.
    Ich habe Angst, dass ich die Stelle dann vielleicht nicht bekomme, will aber auch nicht lügen.
    Wie würdet ihr das handhaben?
    Liebe Grüße von pooky
     
  2. Mieze1960

    Mieze1960 Gonarthrose, RA u. Fibro

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    Hallo,

    als Schwerbehinderter hast Du mehr Rechte als andere "normale" Arbeitnehmer. Um die Dir zu gewähren, muss der Arbeitgeber natürlich wissen, dass Du schwerbehindert bist.

    Schau Dir die Seite von Wikipedia mal ein wenig an, insbesondere Punkt 7.8: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwerbehindertenrecht_(Deutschland)
     
  3. josie16

    josie16 PsA

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    2.356
    Hallo Pooky!
    Die Entscheidung kann dir leider niemand abnehmen. Es ist so, daß Du den GdB nicht angeben mußt. Es kann dir auch nicht gekündigt werden, falls es später, aus welchen Gründen auch immer, herauskommt, daß Du den GdB schon vor der Anstellung bekommen hast.

    Wie Mietze aber schon geschrieben hat, kannst Du dann deine Vorteile, die Du als Schwerbehinderter hast, nicht in Anspruch nehmen, wenn es notwendig ist.
    Ganz wichtig ist in diesem Fall der Kündigungsschutz, den man als Schwerbehinderter hat.

    Ich persönlich würde es angeben, weil es m.M. nach eine schlechte Voraussetzung für ein neues ARbeitsverhältnis ist, wenn man solche wichtigen Sachen verschweigt, aber wie gesagt, entscheiden kannst nur Du das.
     
  4. pooky

    pooky Neues Mitglied

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    Hallo,
    danke für die Antworten. Ich habe nochmal eine Nacht drüber geschlafen und bin auch der Meinung, dass ich mich besser fühle, wenn ich das nicht verschweige. Ich bin einfach etwas nervös, weil ich schon so lange suche, aber du hast recht josie, es wäre keine gute Voraussetzung.
    Ich habs in den Personalbogen nicht reingeschrieben, aber heute beim Schwerbehindertenvertreter (der praktischerweise auch im Personalrat sitzt) angerufen. Der klang nett und ist auch garnicht groß drauf eingegangen, sodass ich hoffe, dass jetzt alles in Ordnung ist.
    Liebe Grüße!
     
  5. schlumpfine65

    schlumpfine65 Mitglied

    Registriert seit:
    12. Dezember 2011
    Beiträge:
    164
    [h=3]Hallo
    vielleicht hilft Dir das noch weiter,



    Schwerbehinderung und Gleichstellung - Muss ich das meinem Arbeitgeber mitteilen?[/h]
    [​IMG]
    Frage: „Leider ging es mir in den letzten Monaten gesundheitlich nicht gut. Mein Arzt meinte, ich solle einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen. Dieser wurde nun genehmigt mit 30 %. Meine Frage ist nun, was habe ich eigentlich davon? Muss ich diesen Grad der Behinderung meinem Arbeitgeber mitteilen oder erst ab 50 %?“






    Antwort: Richtig ist, dass Sie erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 als schwerbehindert gelten. Dann haben Sie beispielsweise besonderen Kündigungsschutz. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden jedoch diejenigen, die mindestens 30 % schwerbehindert sind und in Folge der Behinderung ohne eine Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

    Sie können bei der Agentur für Arbeit jetzt noch einen Gleichstellungsantrag stellen. Das ist ein Antrag, mit dem Sie den gleichen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen erhalten können. Der Antrag besteht aus 6 Seiten und ist relativ einfach auszufüllen. Sie erhalten ihn bei der Arbeitsagentur oder auch im Internet. Die Bundesagentur wird dann prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.

    Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01. März 2007, Az.: 2 AZR 217/06, entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigunggestellt hat.

    Nach § 85 SGB IX ist für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen (oder eben eines gleichgestellten) die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.

    Wichtig: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, wenn Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Erfährt er es erst nach dem Kündigungsausspruch, ist die Kündigung unwirksam. Es kommt nicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers an. Entscheidend ist ausschließlich, ob Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind oder nicht.

    Fazit: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nichts mitteilen. Sinnvoll ist es in jedem Fall, den Gleichstellungsantrag jetzt zu stellen.

    Lieben Gruß


     
  6. Juliane

    Juliane Neues Mitglied

    Registriert seit:
    31. August 2004
    Beiträge:
    2.519
    Ort:
    Weserbergland
    Hallo pooky,
    schau mal unter
    Länderecke Deutschland, "Sonderkündigungsrecht".
    Habe da mal was abgeschrieben, viell. hilft es Dir
    und gibt Dir zusätzliche Informationen.

    Gut, das Du die Karten aufgedeckt hast.....
    LG von Juliane.
     
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