Freifahrt für Behinderte

Dieses Thema im Forum "Schwerbehinderung" wurde erstellt von hgabriele, 23. Oktober 2011.

  1. hgabriele

    hgabriele Neues Mitglied

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    Hallo zusammen,
    ich konnte hier im Forum keinen passenden Beitrag finden und mache deshalb ein neues Thema auf. Falls doch schon bekannt, nicht böse sein.

    Habt Ihr Info darüber das ab dem 1.09.2011 unser Ausweis ab Schwerbehindert 50G und mehr als Freifahrschein für gesammt Deutschland gelten soll? Zwar "nur" in den Regionlazügen etc. aber immerhin. Meine Schwiegermutter hat mich heute darauf aufmerksam gemacht. Sie wiederrum hat es während einer Busfahrt von einer Mitfahrerin erfahren :top:
    Ich konnte es erst gar nicht glauben, habe mich jetzt aber hier im Internet schlau gemacht und ein vorsichtigtes "HURRA" es stimmt. Ich habe den Artikel jetzt zweimal durch gelesen und ich kann erstmal keinen Haken finden.

    Das Beamtendeutsch irritiert mich zwar wiedermal, aber trotzdem ich lese es so, Freifahrt bzw verbilligte Fahrt (60 € Jahr) ist ausgeweitet auf Deutschland und nicht mehr nur im 50 km Radius.

    Hat jemand von euch nähere Info darüber? Oder gibt es schon einen THread darüber?
    Einen schönen Restsonntag
    HG
     
  2. Das haben wir auch schon gelesen und es stimmt. Halt nur in Regionalzügen, aber immerhin :top:

    Schönen Abend :)
    Sylke
     
  3. josie16

    josie16 PsA

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    Hallo Hgabriele!
    Ich habe einen Ausweis mit 60%G, muß ich jetzt noch irgend etwas beantragen oder reich der Schwerbeindertenausweis?
     
  4. Hi Josie
    Hast du denn im Ausweis die Beförderungsmarke? Kostet im Jahr 60 Euro. Dann musst du nichts mehr beantragen.

    Schönen Abend :)
    Sylke
     
  5. josie16

    josie16 PsA

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    Hallo Sylke!
    Nein, die Beförderungsmarke habe ich nicht, die müßte ich mir dann noch besorgen.
    Vielen Dank für die Info!
     
  6. weserflitzer

    weserflitzer Mitglied

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    Hallo Josie,

    hast Du, aufgrund Deiner Behinderung, eine Steuerermäßigung für Dein Auto?
    Wenn ja, bekommst Du keine Wertmarke für die Freifahrt in Nahverkehrszügen.
    Wenn nicht, kannst Du eine bei Deinem zuständigem Versorgungsamt beantragen, geht eigentlich problemlos und schnell.

    LG
    weserflitzer
     
  7. josie16

    josie16 PsA

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    Hallo!
    Nein, das habe ich nicht, das Auto läuft über meinen Mann!
    Vielen Dank!
     
  8. Neli

    Neli Optimistin

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    Die Fahrberechtigung galt mit dem dazugehörigen Beiblatt des
    Ausweises des Versorgungsamtes (60 Euro) immer schon unabhängig vom 50 km- Umkreis bei der Bundesbahn
    auch für S-Bahnen und in Verkehrsmitteln der Verkehrsverbunde.
    Das steht auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises
    mit dem Merkzeichen G.

    Das heißt, dass in allen Zügen und Bussen und S-Bahnen usw.
    der Verkehrsverbunde freie Fahrt gewährt wird. In Zügen gab es zwischendurch immer reine Bundesbahnstrecken,
    die dann nicht frei benutzt werden konnten,
    diese Bestimmung wurde nun ab 1. September aufgehoben.

    Ich bin im letzten Jahr sogar kostenlos mit der Brockenbahn
    auf den Brocken gefahren, weil diese einem Verkehrsverein angehört.

    Wenn jemandem eine Begleitperson auf dem Ausweis bescheinigt
    wird, dann kann auch die Begleitperson diese Verkehrsmittel
    frei benutzen.

    In Fernzügen (IC, ICE usw.) muss die behinderte Person selbst zahlen,
    die Begleitperson fährt kostenlos.

    Näheres findet Ihr im § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches.

    http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php?norm_ID=0914500

    Z.B. blinde und hilflose Personen haben einen besonderen Ausweis
    und brauchen die 60 Euro für ein Beiblatt nicht zu zahlen.

    Viele liebe Grüße

    Neli
     
  9. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    @hallo,

    doch ! es gibt eine eindeutige regelung des bundesamtes für arbeit und sozials und der deutschen bahn seit 01.09.2011:


    hier nachzulesen:

    bundesamtes für arbeit und sozials

    http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-behinderter-Menschen/neuer-bahnservice-schwerbehinderte.html

    wobei folgendes zu beachten ist:

    Hintergrund:
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt, die Situation, die durch diese unternehmerische Entscheidung ab dem 1. September 2011 hergestellt wird, gesetzgeberisch nachzuvollziehen. Das bedeutet konkret eine Streichung der 50-km-Beschränkung in § 147 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX. Diese Regelung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

    und ebenso hier

    deutschen bahn seit 01.09.2011:

    http://www.deutschebahn.com/site/bahn/de/presse/presseinformationen/ubp/p20110621a.html

    denkt also immer daran: ausweis einstecken und beiblatt mit marke dabei haben!

    grüsse vom sauri, den lie:)ben dino
     
    #9 24. Oktober 2011
    Zuletzt bearbeitet: 24. Oktober 2011
  10. dorothe

    dorothe Neues Mitglied

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    Hi Sauri , lieber Dino ,

    gilt das auch für öffentiche Verkehrsmittel wie U- Bahn , Bus , Tram
    usw ???? Kann das hier nicht ersehen ?


    die Doro
     
  11. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    @hallo dorothe,

    na da gilt es ja sowieso:rolleyes:

    denn vorher galt die km grenze im ÖPNV sowie in den VVB
    (öffentlichen Personennahverkehr und Verkehrsverbund)

    das wurde nun erweitert auf die gesamte bundesrepublik.

    liebe grüsse sauri:)
     
  12. hgabriele

    hgabriele Neues Mitglied

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    ich freue mich

    das ich also doch richtig gelesen habe. Und gleichzeitig wundere ich mich, dass darüber nicht berichtet bzw besser informiert wurde.
    ich freue mich über diese "Reform" und werde diese mit sicherheit nutzen.
    schön wenn ich dem einen oder anderen ein bisschen helfen konnte.
    euch allen eine ruhige woche
    lg
    hg
     
  13. hgabriele

    hgabriele Neues Mitglied

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    @ neli und saurier

    vielen dank fürs kopieren der exakten texte. ich habe mich doch nicht getraut. war mir nicht sicher ob ich das darf.
    lg
    hg
     
  14. Neli

    Neli Optimistin

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    Liebe hg,

    ich hab nichts kopiert,
    ich hab das geschrieben, was ich schon jahrelang weiß
    und was aus der Rückseite meines Schwerbehindertenausweises
    hervorgeht.
    Lediglich den Link zum
    § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
    habe ich hier herein gesetzt. Aber ich glaube, die Seite
    ist noch nicht auf dem neuesten Stand.

    Dass der 50km-Umkreis bei der Bahn aufgehoben wurde,
    das weiß ich aus der Presse, auch aus einer Zeitschrift
    der Bundesbahn, in der ich in einem Zug gelesen habe.

    Trotzdem ist es gut, dass Du das Thema hier angeschnitten
    hast, weil doch wohl viele nicht wissen, welche Möglichkeiten
    sie mit dem Merkmal "G" und dem dazugehörigen Beiblatt
    auf dem Behindertenausweis haben.

    Viele liebe Grüße

    Neli
     
    #14 24. Oktober 2011
    Zuletzt bearbeitet: 24. Oktober 2011
  15. Neli

    Neli Optimistin

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    Liebe Sauri, nur damit kein Irrtum entsteht:

    Die 50 km-Grenze vom Wohnort galt nur bei reinen Bundesbahnstrecken, aber nicht bei Verkehrsverbünden.
    Bloß leider wissen die meisten das nicht,
    es steht halt nur ganz klein auf der Rückseite des Behinderten-
    ausweises. Auch ich bin auch erst darauf aufmerksam geworden,
    als eine Dame in einem Bus im Kleinwalsertal fragte, ob dort auch
    der Behindertenausweis gelten würde.
    Aber ich hab es hier schon oft geschrieben,
    wenn das Thema aufkam.

    Viele liebe Grüße
    Neli
     
  16. dora

    dora Neues Mitglied

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    freihe Fahrt mit Schwerbehindertenausweis

    Hallo an alle,

    jetzt habe ich doch mal noch eine Frage dazu. Die freihe Fahrt für Bahn und Bus gilt doch nur für die mit Merkzeichen G und mehr oder?
    Ich habe GdB 60 ohne Merkzeichen und mein Sohn GdB 50 ohne Merkzeichen und ich hab bis jetzt immer Bus und Bahn gezahlt , auch bei einfachen Fahrten innerhalb der Stadt, auch habe ich weder eine Steuerermäßigung fürs Auto noch Marken, ich dachte immer das gibt es erst mit dem G?
    Denke ich hier falsch und habe ich da falsche Infos?
    Vielleicht kann mir da jemand genauere Infos geben, würde mich freuen.

    Viele Grüße
    dora
     
  17. josie16

    josie16 PsA

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    Hallo Dora!
    Wenn sich das bis jetzt nicht geändert hat, dann ist deine Information richtig. Ich habe einen GdB von 60% und das Merkzeichen G.
     
  18. Allgäu

    Allgäu Mitglied

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    Bremen
    Freifahrt für BehinderteHallo Dora,

    Hallo Dora,
    Vergünstigung bei Bus und Bahn bekommst du nur ab dem Merkzeichen G.
    Das "G" kannst Du aber beantragen, weil es für Rheumakranke in Frage kommt,
    die schwere und dauerhafte Gelenksveränderungen in Hüfte, Knie Sprunggelenkes
    Mittelfuß oder Zehengelenke haben und nur eingeschränkt gehfähig sind.
    Also weniger als zwei Kilometer oder weniger als eine halbe Stunde laufen.
    Wenn das bei Dir zutrifft, Verschlechterungsantrag und das G beantragen.
    Gruß Allgäu.
     
  19. Pneumokokke

    Pneumokokke Mitglied

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    Berlin
    Auch Gehörlose und Blinde ohne das Merkzeichen "G" bekommen das Beiblatt (Wertmarke) und können nun überall freifahren.

    Ich selber bin zwar auch Rheumatikerin, aber bekam kein Merkzeichen "G" :(, aber da ich seit Geburt an hochgradig an taubheit schwerhörig (also gehörlos) bin, habe ich gleich von Anfang an die Wahl zwischen Freifahrt und KfZ-Steuerermäßigung bekommen - habe die Freifahrt gewählt :D

    Wichtig für die Freifahrten ist auf jedenfall das Beiblatt (Wertmarke)! Ohne diese Marke darf man weiterhin zahlen.
    Im ICE muss man trotz Beiblatt zahlen...
     
  20. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    an einem fluss
    @pneumokogge

    meines wissens nach konnten blinde schon immer freifahren-da sie immer das "B" haben für begleitperson und auch das "aG". die begleitperson fährt dann immer frei.

    wenn sie keine wertmarke kaufen sondern dafür die steuervergünstigung für das kfz nehmen, haben sie das nicht.

    ICE ist ausgeschlossen, da zahlt der behinderte normale fahrpreise bzw. ermäßigungen.

    lg sauri
     
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