Vorstellungsgespräch

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von Juliena, 19. September 2011.

  1. Juliena

    Juliena Neues Mitglied

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    63
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    Stuttgart
    Hallo,

    ich habe am Donnerstag ein Vorstellungsgespräch. Aber ich denke ich muss vorne anfangen:

    Ich habe seit ich 14 Jahre alt bin Rheuma (CP). Nun bin ich 23 und bin Erzieherin geworden. Im Moment geht es mir aber nicht gut. Im Juli wurde ich am Sprunggelenk operiert (Entzündung raus + Versteifung eines kleines Gelenks ohne einschränkung beim Laufen) und duch die Mehrbelastung meines anderen Fußes hat sich der jetzt auch total entzündet. Jetzt tun mir beide Füße (meistens) weh. Ich bekomme zur Zeit 15 mg Cortison und Roactemra seit Freitag. Joa. Das erstmal dazu.

    Nun war ich leider in der Probezeit und wurde dann nach langer Fehlzeit auf ende des Monats gekündigt. Ich bin auch weiterhin krankgeschrieben.

    Nun wieder zum Vorstellungsgespräch: Bin ich dazu verpflichtet meinen vielleicht Arbeitgeber mitzuteilen, dass ich eine chronische Krankheit habe. Ich hatte eigentlich vor zu sagen ich wäre wegen einer Entzündung operiert worden. ich möchte eigentlich nicht sagen was ich habe. Das ist doch meine Privatsache oder?

    Lg
     
  2. ArturL89

    ArturL89 Neues Mitglied

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    28. Dezember 2011
    Beiträge:
    3
    hi juliena

    dein evtl. zukünftiger arbeitgeber darf dich nicht nach bestehenden Krankheiten fragen, und wenn er fragt, darfst du lügen, ohne nachteilige Folgen zu befürchten.

    so kenn ich das zumindest

    liebe grüße

    Artur
     
  3. Ducky

    Ducky † 3.2.22

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    Ort:
    Panama
    er darf fragen...

    ...Frage 2: „Haben Sie Krankheiten?“

    Zulässig – Sommer: „Ein Personaler darf nach Krankheiten fragen, durch die (nach BAG 7.6.84) entweder die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit eingeschränkt ist, Ansteckungsge*fahr für künftige Kollegen/Kunden besteht oder in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rech*nen ist (z.B. wegen geplanter Operation). Dasselbe gilt uneingeschränkt für die Frage nach der Schwer*behinderteneigenschaft .“

    Tipp: Antworten Sie offen und ehrlich – bei einer Lüge darf Ihnen sonst später wegen arglistiger Täuschung gekündigt werden (§123 BGB).
    ...
    Vorstellungsgespräch: „Haben Sie Krankheiten?“ - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/finanzen/karriere/bewerbung/vorstellungsgespraech/tid-10759/vorstellungsgespraech-haben-sie-krankheiten_aid_311217.html

    ..


    quelle focus

    http://www.focus.de/finanzen/karriere/bewerbung/vorstellungsgespraech/tid-10759/vorstellungsgespraech-haben-sie-krankheiten_aid_311217.html
     
  4. wessi

    Gesperrter Benutzer

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    Hallo Ducky,

    leider kann ich dich nicht verstehen, warum du das so machst:confused::confused:.

    Da gebe ich dir leider Teilweise Recht.

    Du hättest eigentlich besser recherchieren können!!!.

    Erstens du hast dein Beitrag am 03.02.2012 geschrieben, das kannst du auch machen.

    Aber:

    Deine Linksseiten sind ja UUUUUUUUUUUUUUralt vom 18.06.2008,
    ...
    Vorstellungsgespräch: „Haben Sie Krankheiten?“ - weiter lesen auf FOCUS Online: Vorstellungsgespräch: „Haben Sie Krankheiten?“ - Vorstellungsgespräch - FOCUS Online - Nachrichten

    sorry.

    Der evtl. zukünftiger Arbeitgeber/in, darf nicht nach Krankheiten fragen.

    Sondern:

    Nach einem GdB Ausweis.

    Es ist ja ganz einfach.

    Wenn ein Arbeitnehmer/in mit einem GdB Ausweis hat, und derjenige Person hat einen Vorstellungsgespräch bekommen.

    Gibt es hier auch mehrere Möglichkeiten.
    _____________________________________


    Grundsätzlich:


    Der schwer behinderte Mensch ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihn ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen. So ist weder ein behinderter Mensch noch ein schwerbehinderter Mensch von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderung oder Behinderung im Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren.

    Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann, wenn der schwer behinderte Bewerber erkennen muss, dass er aufgrund seiner Behinderung die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.

    Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG ), hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für behinderte und schwerbehinderte Menschen normiert (§ 81 Abs. 2 SGB IX i.V. m. §7 AGG). In Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers gilt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden („Recht zur Lüge“). Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort nicht anfechten.


    Ist eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten Arbeitsplatz, so darf der Arbeitgeber fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder anderen Beeinträchtigungen leidet, durch die er für die Erfüllung der von ihm erwarteten Arbeitsvertraglichen Pflichten ungeeignet ist.

    Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, so ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.


    _______________________________________________________________


    Das heißt auch, wenn derjenigen Bewerbe eine Arbeit bekommt, und seine Behinderung nichts mit der Arbeit zu tun hat, kann er im Vorstellungsgespräch auch nein sagen!!!.


    Also wer eine Bewerbung bzw. Vorstellungsgespräch vor sich hat.

    Hier gibt es einen Tipp von mir.

    AGG: Neue Regeln für Ihre Bewerbungen. Von 2009

    AGG: Neue Regeln für Ihre Bewerbung

    Das wollte ich dir schon lange mal schreiben.


    MLG Der Wessi
     
    #4 20. Dezember 2012
    Zuletzt bearbeitet: 20. Dezember 2012
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