Sonderkündigungsschutz: Besonderheiten im Arbeitsverhältnis Beh. und Schwerbeh.

Dieses Thema im Forum "Schwerbehinderung" wurde erstellt von Juliane, 6. Mai 2011.

  1. Juliane

    Juliane Neues Mitglied

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    31. August 2004
    Beiträge:
    2.519
    Ort:
    Weserbergland
    Hallo,
    habe grade meine "Praxis- nah"- Zeitung 5+6/11 des Verbandes medizinischer Fachberufe erhalten, darin steht folgender Artikel, für alle gültig:

    "Zitat:
    Besonderheiten im Arbeitsverhältnis Behinderter und Schwerbehinderter

    Eine Schwerbehinderungim Sinne des SGB IX ist gegeben, wenn mindestens ein Grad der Behinderung von 50 besteht.

    Sonderkündigungsschutz

    - Die Arbeitgeber/in muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, die Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt einholen.
    Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberseite eine Änderungskündigung aussprechen möchte.

    - Liegt eine Zustimmung nicht vor, ist die Kündigung oder Änderungskündigung unwirksam und die/der Arbeitnehmer/in muss unbedingt dagegen vorgehen, um Nachteile z.B. bei der Agentur für Arbeit wie eine Sperrzeit zu vermeiden.

    - Ein Sonderkündigungsschutz liegt nicht nur vor, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung oder Änderungskündigung durch das Versorgungsamt bereits festgestellt war, sondern auch dann schon, wenn der Antrag bereits drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung oder Änderungskündigung gestellt war, aber das Versorgungsamt noch nicht entschieden hat.

    - Ist der Arbeitgeberseite die Schwerbehinderung nicht bekannt, so muss der Arbeitnehmer/in, um den Sonderkündigungsschutz nicht zu verlieren, die Schwerbehinderung bzw. die Antragsstellung
    auf Feststellung der Schwerbehinderung innerhalb angemessener
    Frist mitteilen.

    In der Regel wird von einer Frist von einem Monat ausgegangen.

    Um den Sonderkündigungsschutz nicht zu verlieren und um jedes Risiko zu vermeiden, sollte daher die Mitteilung innerhalb von
    drei Wochen
    ab Erhalt der Kündigung oder Änderungskündigung erfolgen.

    - Anspruch auf Zusatzurlaub, dieser beträgt bei einer Fünf- Tage- Woche fünf Tage.
    Bezieht sich der Jahresurlaub dagegen nur auf drei Tage,
    so beträgt der Zusatzurlaub ebenfalls nur drei Tage.

    Besteht die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr, sondern
    wird erst während des laufenden Kalenderjahres festgestellt,
    so entsteht der Anspruch auf den Zusatzurlaub anteilig.
    Für jeden vollen Monat der Schwerbehinderung entsteht
    ein Anspruch auf ein Zwölftel.

    - Schwerbehinderte können auf ihr Verlangen hin von der Mehrarbeit
    freigestellt werden.
    Ab wann Mehrarbeit gegeben ist, ist umstritten.
    Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes soll Mehrarbeit jedoch dann erst gegeben sein, wenn acht Stunden werktäglich (Montag bis Samstag) überschritten werden.

    Der Einsatz in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen ist weiterhin möglich.

    Gleichstellung:
    - Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von
    30 bzw. 40 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden,
    wenn sie aufgrund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

    - Die Gleichstellung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

    - Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis, so wird die Arge den Arbeitgeber und - soweit vorhanden- die Schwerbehindertenvertretung zu einer Stellungnahme bitten.
    Erfolgt die Gleichstellung, so wird der/die behinderte Arbeitnehmer/in einer/einem Schwerbehinderten gleichgestellt, mit der Folge, dass der/die Arbeitnehmer/in auch dem Sonderkündigungsschutz
    einer/nem Schwerbehinderten unterliegt.

    Auch hier ist der Schutz bereits gegeben, wenn drei Wochen vor Erhalt einer Kündigung oder Änderungskündigung der Antrag auf Feststellung der Gleichstellung gestellt wurde,
    aber die Agentur für Arbeit noch nicht entschieden hat.

    - Gleichgestellte könne auch auf Verlangen von der Mehrarbeit freigestellt werden.

    - Einen Anspruch auf Zusatzurlaub haben Gleichgestellte jedoch nicht.

    - Die Gleichstellung bzw. die Antragstellung sollte, auch um keine Rechte zu verlieren, innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung oder Änderungskündigung der Arbeitgeberseite mitgeteilt werden.

    Azubis:
    Die Regelung für Schwerbehinderte und Gleichgestellte gelten ebenso für Auszubildende.

    Integrationsämter:
    Die Integrationsämter können Hilfen zur Ausstattung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes (geeignete Sitzmöbel, Lesehilfen) oder auch
    Lohn- bzw. Ausbildungszuschüsse
    gewähren.
    Daher empfiehlt sich zudem die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Integrationsamt.


    www.einfach-teilhaben.de ist ein Webportal des Bundesministeriums
    für Arbeit und Soziales für Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen, Verwaltungen und Unternehmen.

    Die Internetplattform selbst ist behindertengerecht aufgebaut
    - mit verschiedenen Schriftgrößen, Alltags- und einfacher sowie
    Gebärdensprache und hält Informationen für den Alltag bereit:

    von Familie über Schule und Studium, Arbeit und Alltag bis hin zu Alter,
    Gesundheit und Pflege, Mobilität und Freizeit, Bauen und Wohnen."

    Zitat-Ende.

    So, ich hoffe ihr könnt damit was anfangen.
    Viel Erfolg wünscht
    Juliane

    PS: Liebe kuki, sollte damit ein Copy- Recht o.ä. verletzt worden sein,
    bitte ich um Änderung und Info.
     
    #1 6. Mai 2011
    Zuletzt bearbeitet: 6. Mai 2011
  2. enya

    enya Mitglied

    Registriert seit:
    14. August 2010
    Beiträge:
    412
    Ort:
    Nähe Hamburg
    Hallo Juliane,
    danke für deinen Bericht.
    Weißt du, ob man mit einem Gleichstellungsbescheid auch Vorteile bei der Jahreslohnsteuerabrechnung hat?

    Lieben Gruß
    Enrike
     
  3. kroeti

    kroeti Aktives Mitglied

    Registriert seit:
    28. Oktober 2005
    Beiträge:
    334
    Hallo,
    so weit ich weiß hat die Gleichstellung keinen Einfluß auf die Steuer- es wird nur gewährt, was einem ohne Gleichstellung "zusteht".
    Gruß Kröti
     
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