Aktenzeichen

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von kukana, 27. Oktober 2006.

  1. kukana

    kukana in memoriam †

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    Urteile des Arbeitsgerichts

    [FONT=Verdana, Arial]Ärzte Zeitung, 27.10.2006[/FONT]
    Schwerbehinderte haben Anspruch auf Zusatzurlaub

    ERFURT (dpa). Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage. Das stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klar.
    Die entsprechende Neuregelung im Sozialgesetzbuch beruhe unverändert auf dem Gedanken, daß schwerbehinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigten, um sich von der Arbeit zu erholen. Der Arbeitgeber eines Krankenpflegers hatte sich geweigert, dem Schwerbehinderten zu dem vereinbarten Urlaub von 29 Tagen zusätzlich fünf weitere Urlaubstage zu gewähren.
    Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR 669/05
     
  2. Susanne L.

    Susanne L. Mitglied

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    Zusatzurlaub nach SchwBG


    Hallo Kukana,

    Dein Hinweis ist super; das kenne ich nämlich auch. Mein früherer Chef wollte mir den Zusatzurlaub zunächst auch nicht geben. Erst als er sich selber erkundigt hatte, hat er dann zähneknirschend zugestimmt. Es blieb ihm nichts anderes übrig. Es gibt doch immer wieder Leute, die sind neidisch auf alles, was andere haben und sie nicht haben können. Nein, doch nicht ganz - die Krankheiten (Schmerzen, Einschränkungen, Verzicht, zusätzliche Laufereien usw.), die wollen sie bestimmt nicht dazu haben. Aber wem sage ich das hier!

    Also, an alle: Auf seine Rechte kann/sollte man durchaus bestehen, auch wenn man dabei, zugegeben, durchaus vorsichtig rangehen muss, wenn eben der Arbeitsplatz und damit letztlich die Existenz dranhängt.

    lg
    Susanne
     
  3. kukana

    kukana in memoriam †

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  4. kukana

    kukana in memoriam †

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    Urteile bezgl. Beruf

    Gestern im Internet gefunden:
    Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Az.: 3 A 38/05 entschieden, dass eine Sehnenscheidenentzündung nach jahrelanger Computerarbeit als Berufskrankheit anerkannt werden muss.
     
  5. kukana

    kukana in memoriam †

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    Ich würde gern hier starten mit einer Sammlung von Aktenzeichen die uns betreffen könnten.

    Als Titel das Aktenzeichen angeben, mit dem man auch über Google in diversen Foren Informationen wiederfindet, dazu Kurzinfo um was es dabei geht.

    Im Textfeld einen kurzen Abriß um was es sich handelt. Den kompletten Text einfügen könnte man auch, sofern er nicht zu lang ist.

    Gruß Kuki
     
  6. kukana

    kukana in memoriam †

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    9 AZR 128/09 Finanzieller Ausgleich für offenen Urlaub

    Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet haben viele noch Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für Urlaubstage(gesetzl. Mindesturlaub 4 Wochen) die krankheitsbedingt nicht genommen werden konnten, sowie den Zusatztagen bei Schwerbehinderten.

    Mehrurlaub der tariflich oder mit Vertrag vereinbart wurde, kann anders geregelt werden.

     
  7. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    9 AZR 983/07 -Urlaubsabgeltung bei Krankheit

    Urteil des 9. Senats vom 24.3.2009 - 9 AZR 983/07 -Urlaubsabgeltung bei Krankheit

    Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

    Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest.

    siehe auch
    Richtlinie 2003/88/EG vom 20. Januar 2009 Art. 7 Abs.2
    (- C-350/06 und C-520/06 -)


    saurier
     
  8. kukana

    kukana in memoriam †

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    11 Sa 547/09 Häufiges Kranksein schließt Lohnfortzahlung nicht aus

    Ist ein Arbeitnehmer aus unterschiedlicher Ursache mehrmals hintereinander und insgesamt mehr als sechs Wochen krank, muss ihm trotzdem weiter Gehalt gezahlt werden. Dafür reicht es nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts in Mainz aus, dass der Betreffende nur wenige Stunden zwischen den Erkrankungen arbeitsfähig war.....Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei nur dann auf sechs Wochen begrenzt, wenn die weitere Erkrankung schon während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftritt. In dem Fall, dass die erste Erkrankung im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit bereits beendet ist, müsse der Arbeitgeber hingegen weiter das Gehalt zahlen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit tatsächlich wieder gearbeitet hat, oder er – wie hier - nicht arbeiten konnte, weil die wenigen Stunden der Arbeitsfähigkeit außerhalb der Arbeitszeit lagen.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
    LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2010
    Aktenzeichen: 11 Sa 547/09
     
  9. kukana

    kukana in memoriam †

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    10 Sa 244/10 gesetzlicher Urlaubsanspruch

    dpa meldete:
    Nach langer Krankheit kann tariflich vereinbarter Urlaub (länger als gesetzlich vorgeschrieben) verfallen. Dies wurde beim Landesgericht Rheinland Pfalz entschieden.
    Ausnahme ist der gesetzlich garantierte Urlaub von 4 Wochen= 28 Tage. Die Richter wiesen eine Klage auf die zusätzlichen tariflich festgesetzen Urlaubstage ab. Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde jedoch zugelassen.
     
    #9 24. Januar 2011
    Zuletzt bearbeitet: 24. Januar 2011
  10. kukana

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    1 K 1203/ 09 Berufskrank durch Tastatur und Maus

    Aktenezichen AZ: 1 K 1203/09

    In Aachen hat die 1.Kammer des Verwaltungsgerichts eine Sehnenscheidenentzündung als Berufserkrankung anerkannt.

    Eine Beamtin klagte weil sie bei der Arbeit intensiv mit Tastatur und Maus am PC arbeiten musste und sich dabei eine Sehnenscheidenentzündung zuzog. Diese wurde als berufsbedingte Erkrankung anerkannt und sie hat Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen, höheres Ruhegeld, besondere Kosten für Heilbehandlung.
     
  11. kukana

    kukana in memoriam †

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    Az 6 azr 553/10

    Bundesrichter verwehrten einem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz wegen Behinderung, da er diese auf Nachfrage nicht angegeben hatte.

    Als seine Firma Insolvenz wurde, wurde ein Fragebogen von allen Arbeitnehmern ausgefüllt. Dort hatte er bezüglich seiner Behinderung aber keine Angaben gemacht. Anschließend eingeleitete juristische Schritte wurden daher von den Bundesrichtern verworfen.

     
  12. kukana

    kukana in memoriam †

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    BAG 07.08.2012 - 9.AZR 353/10 Urlaubsanspruch kann verfallen

    Urlaubsanspruch bei Langzeitkranken die dadurch ihren Urlaub nicht nehmen können, wurde auf 15 Monate beschränkt. Dies gilt für alle Arbeitsverhältnisse.

    Diese 15 Monate fangen nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres an, d.h. bei einem Arbeitnehmer der krank ist in 2012 verfallen die Ansprüche nach 15 Monaten, also im Jahr 2014 (März). Ansprüche aus 2011 demenstsprechedn im März 2013. Der besondere Schutz für Uralubsansprüche bezieht sich auch nur noch auf den gesetzlichen Anspruch nicht auf den tariflich vereinbarten Mehranspruch. Der Zusatzurlaub von 5 Tagen bei Schwerbehinderung ist dabei ebenso egschützt wie der Mindesturlaub und verfällt ebenso nach 15 Monaten.

     
  13. kukana

    kukana in memoriam †

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    Az: 2a 10626/12 ovg

    Beamte sind gesetzlich verpflichtet auch Überstunden zu machen ohne Vergütung, wenn es der Dienst zwingend erforderlich macht. Ein Beamter der in pension geht und noch hunderte von Std. auf seinem Konto hat, hat keinen Anspruch auf Vergütung, auch nicht wenn diese aus Kranheitsstd. nicht als Freizeit genommen werden konnten. Das OVG entschied, dass ein Freizeitausgleich innerhalb eines Jahren genommen werden muss. Ansonsten verfällt der Anspruch. Eine schwere Erkrankung stellt keinen zwingenden Grund dar für den Übertrag auf folgende Jahre oder eine Vergütung.
     
  14. kukana

    kukana in memoriam †

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    Az: C-335711, c-337/11

    In Zukunft können chronisch Kranke mit besserem Kündigungsschutz rechnen. Die Richtlinien 2007/2008 wurden damit in einem Grundsatzurteil vom Europäischen Gerichtshof präzisiert. Die Richtlinie schließt demnach physische und psychische Erkrankungen ein die Einschränkungen von langer Dauer zur Folge haben.

    http://lexetius.com/2013,884
     
  15. Olicia

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    Gut zu Wissen....gibt es dann tatsächlich einen Rechtsanspruch???
     
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