Ein paar Fragen zu einem Gleichstellungsantrag

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von Flyer2912, 16. Dezember 2009.

  1. Flyer2912

    Flyer2912 Neues Mitglied

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    Guten Abend,

    wie im Topic genannt hätte ich ein paar Fragen dazu.

    Wenn möglich nur die antworten, die sich relativ sicher damit sind :)

    Vielen Dank im voraus !!!

    Frage 1

    Erfährt ein Arbeitgeber von einem Gleichstellungsantrag, und wenn ja könnte er jemand daraufhin kündigen ?

    Oder könnte er gar diesem in irgendeiner Weise widersprechen ?


    Frage 2

    Wie lange dauert ca. der Entscheid über die Bewilligung ?


    Ich bedanke mich nochmals schon jetzt für eure Antworten,

    da es ein Thema ist womit ich mich nun gar nicht auskenne.

    Liebe Grüsse

    Flyer
     
  2. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    Gleistellung

    hallo,
    ein antrag auf gleichstellung macht nur sinn, wenn derjenige aufgrund seiner behinderung und noch nicht schwerbehinderung von einer kündigung oder verlust seines arbeitsplatzes bedroht ist.
    hier solltet ihr euch nähere informationen über das jeweilige amt für schwerbehinderung oder auch integrationsamt oder landesamt für soziale aufgaben holen.also dort beraten lassen. was wann wao an welcher stelle zu tun ist. alles andere liegt bei jeden anders und da wär es nicht gut, wenn dir jeder seine verläufe ans herz legt!
    schau mal ins netz in deinem bundesland, dort wirst du fündig.
    der arbeitgeber erfährt es von denen nicht!
    lg saurier, der liebe dino:a_smil08:
     
  3. Heidesand

    Heidesand Bekanntes Mitglied

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    Hallo Flyer,

    der Arbeitgeber wird darüber informiert, er bekommt nämlich Zuschüsse, um Deinen Arbeitsplatz behindertengerecht auszustatten, so das nötig ist. Eine Gleichstellung ist kein Kündigungsgrund.

    Bei uns hat die Bearbeitung 14 Tage gedauert.

    "alles wird gut"
    Heidesand
     
  4. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    gleichstellung

    heidesand. deine aussage so ist nicht korrekt, denn der arbeitgeber erhält erst zuschüsse wenn er sie dann für seinen behinderten mitarbeiter auch dort beantragt!
    und den antrag auf gleichstellung erfährt der arbeitgeber erst ein mal nicht!
    sorry!aber als sb beauftragter weiss ich das schon.
    der mitarbeiter selber entscheidet doch, ob der den ag dann von der gleichstellung informiert!ich bin auch nicht verpflichtet dem ag zu sagen dass ich schwerbehindert bin. nur, wer lässt sich
    seinen erweiterten kündigungsschutz entgehen und den zusatzurlaub?
    was anderes ist es bei einstellungen, fragt der arbeitgeber nicht, musst du es auch nicht sagen.fragt er aber ob du gesundheitlich in der lage bist dies zu tun,dann kommst du nicht drum rum.
    also, wer so ein antrag stellen will, lasst euch im zuständigen amt beraten!
    sauri:a_smil08:
     
  5. kukana

    kukana in memoriam †

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    Hallo,
    zu Frage 1: Ja, er bekommt einen Fragebogen zugeschickt den er ausfüllen muss. Ein Kündigungsgrund war es bei mir nicht, lediglich ein weiterer Hinweis für ihn, dass es mir nicht gut geht.
    Wenn von seiner Seite aus kein Kündigungsgrund besteht (in naher Zukunft) wird er das angeben, damit wird dem Gleichstellungsantrag nicht statt gegeben.

    zu Frage 2: Weiß ich von meinem nicht mehr, aber so ca. 4 Wochen waren es wohl bis die Absage kam.

    Gruß Kukana
     
  6. Heidesand

    Heidesand Bekanntes Mitglied

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    Gelsenkirchen
    @ Saurier

    Bei uns wusste der AG Bescheid, noch bevor wir wussten, ob der Antrag durchgeht. Er hatte sogar Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsplatzes bekommen mit Liste der Zuzahlungen.

    War das Amt bei uns übereifrig??? Geschadet hat es ja nicht, im Gegenteil...

    "alles wird gut"
    Heidesand
     
  7. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    gleichstellung

    @heidesand
    es ist dann wohl bundesland abhängig!

    Bei uns hatten mitarbeiter diesen gl antrag gestellt, aufgrund von drohenden arbeitsplatzverlust, dass wusste der arbeitgeber nicht!

    der gesetzgeber hat die frage der anerkennung der schwerbehinderung ja neu definiert, in dem nicht mehr der tag der antragstellung zählt!sondern man ist es erst, wenn dem stattgegeben wird vom lagesoz.

    lg sauri:a_smil08:
     
  8. löwe4509

    löwe4509 Mitglied

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    Hallo,

    also mein einer Mitarbeiter hat seine Gleichstellung rückwirkend ab Antragstellung bekommen. Mail an die Agentur, dann kam der Vordruck, ausgefüllt und 2 Wochen später die zurückdatierte Gleichstellung (so steht auch auf deren Webseite). Ich hab davon allerdings nix vom Amt erfahren. Auf Nachfrage kamen jedoch Unterlagen wg. Zuschüssen für den MA, wenn mir Kosten entstehen würden.
     
  9. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    gleichstellung

    @löwe
    danke für den hinweis, das ist so auch richtig, den wer gleichstellung beantragt hat ja bereits einen antrag auf anerkennung einer behinderung gestellt und % anerkannt bekommen.
    danke und liebe grüsse sauri:a_smil08:
     
  10. Kölner

    Kölner Mitglied

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    Gleichstellung

    Auch ich möchte hier ein wenig zur Aufklärung beitragen.

    Die Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) beschreibt ausführlich das Thema Gleichstellung:

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX

    Aktuelle Informationen zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

    Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

    Was versteht man unter Gleichstellung?
    Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
    Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX

    Was bewirkt die Gleichstellung?
    Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen.
    Auswirkungen:
    • besonderer Kündigungsschutz,
    • besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
    • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
    • Betreuung durch spezielle Fachdienste.
    jedoch nicht:
    Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.

    Wer kann gleichgestellt werden?
    Personen
    • mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes),
    • mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch IX (SGB IX),
    • die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne von § 73SGBIX) nicht erlangen oder erhalten können.
    Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
    Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmassnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation.


    Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können unter anderem sein:
    • wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
    • behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
    • dauernde verminderte Belastbarkeit,
    • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
    • auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
    • eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.
    Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.
    Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel hier die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen.

    Antragstellung
    Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
    Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach §85 SGB IX hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.März 2007 - 2 AZR 217/06 - entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.

    Die Daten des Antragstellers unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.

    Das Antragsformular wird dem Antragsteller von der Bundesagentur für Arbeit zugesandt.
    Darin muss sich der Antragsteller mit der Einschaltung des Arbeitgebers einverstanden erklären:

    Zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Gleichstellung ist es notwendig, Ihren Arbeitgeber und soweit vorhanden, die
    Stellen nach § 93 SGB IX (Betriebs-/Personalrat) und die Schwerbehindertenvertretung zu Ihrer Arbeitsplatzsituation
    zu befragen.


    Sollten Sie mit der Befragung Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden sein, kann Ihr Antrag aufgrund fehlender
    Mitwirkung abgelehnt werden (§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch).

    Hoffe, das hilft weiter.

    Beste Grüße
    Kölner
     
    #10 17. Dezember 2009
    Zuletzt bearbeitet: 17. Dezember 2009
  11. Tennismieze

    Tennismieze Neues Mitglied

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    Schleswig-Holstein
    Es kann auch gänzlich anders laufen, als obige Mitglieder berichtet haben. Nach Antragstellung im Oktober 2007 wurde der Arbeitgeber angeschrieben, der prompt behauptete, der Arbeitsplatz wäre nicht gefährdet. Kündigung wurde noch kurz vor Jahresschluß zugestellt. Die Gleichstellung dagegen wurde vom Arbeitsamt immer wieder hinausgezögert und bis heute nicht endgültig entschieden.
     
  12. Flyer2912

    Flyer2912 Neues Mitglied

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    Hallo guten Tag,

    vielen Dank für die Antworten.

    Aber eine Sache finde ich schon sehr merkwürdig.

    Auf der einen Seite ist man nicht verpflichtet den Arbeitgeber über eine

    Behinderung aufzuklären, aber auf der anderen Seite geht es ohne ihn nicht.

    Das soll mal einer verstehen :)

    Das Antragsformular wird dem Antragsteller von der Bundesagentur für Arbeit zugesandt.
    Darin muss sich der Antragsteller mit der Einschaltung des Arbeitgebers einverstanden erklären:

    Zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Gleichstellung ist es notwendig, Ihren Arbeitgeber und soweit vorhanden, die
    Stellen nach § 93 SGB IX (Betriebs-/Personalrat) und die Schwerbehindertenvertretung zu Ihrer Arbeitsplatzsituation
    zu befragen.




     
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