Teilhabe am Arbeitsleben....

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von Knuddel, 16. Oktober 2009.

  1. Knuddel

    Knuddel Akki

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    Hallo zusammen,

    mich beschäftigt zur Zeit die Frage,ob ich bei laufenden Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung, zeitgleich einen Erwerbsminderungsantrag stellen kann?

    Kurze Info:
    Ich war von Mai 2007-Mai 2008 arbeitsunfähig und bekam dementsprechend Krankengeld.
    Seit Juni 2008 war ich dann ALG I und in meinem Beruf (Friseurin)Berufsunfähig, von Gutachter der Agentur f.Arbeit,befunden worden.
    Anfang 2009 stellte ich den Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung,die mich erstmal in medizinische Reha schickte.
    Der medizinische Dienst der RV entschied nun nach Aktenlage,dass ich eine 6-wöchige Arbeitserprobung in einem Diakonischen Werk absolvieren soll und danach entschieden werden wird,ob die RV einer Umschulung zu stimmt.
    Was die RV aber noch nicht weiß,ist die Tatsache,dass sich mein Gesundheitszustand seit der Antragsstellung verändert und vor allem verschlechtert hat.....:(
    Wenn ich ganz ehrlich bin....ich frage mich,ob sich eine Umschulung für mich überhaupt lohnt.Es ist doch auch eine "Kostenfrage" für die RV.

    Was sind Eure Meinungen dazu?Wenn noch mehr Info gebraucht wird,fragt mich bitte!!!

    Liebe Grüße,
    die Akki ( Knuddel)
     
  2. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    Teilhabe

    hallo akki,:)
    also teilhabe am arbeitsleben und eu rente sind zwei verschiedene schuhe.
    beides kannst du unabhängig von einander beantragen.bei eu rente musst du dich informieren:a-wieviele stunden könntest du noch arbeiten, egal was! und b-trifft sie auf dich zu?-altersmäßig?
    ich stell dir mal was rein::rolleyes:

    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Unter welchen Umständen kann Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden? [/FONT] [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Hinsichtlich der Frage, ob Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitmarkt vorhanden sind. Es kommt lediglich darauf an, ob aus medizinischer Sicht gesehen noch eine (Rest-)Erwerbsfähigkeit theoretisch vorhanden ist. Es gibt also keinen Berufsschutz in dem Sinne, dass Rente gewährt wird, weil der zuletzt ausgeübte Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Auch ist es vollkommen unbeachtlich, ob man auf Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankgeschrieben ist.

    Ein Kraftfahrer, der zum Beispiel auf einem Auge erblindet ist erhält keine Rente, da er noch andere seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten vollschichtig verrichten kann. (z.B. Pförtner, Bürotätigkeiten etc.).

    Da die Anerkennung als Schwerbehinderter eine eigenständige Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz darstellt, sagt diese über das Vorliegen einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung, oder über die Arbeits(-unfähig)keit nichts aus.[/FONT]
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    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times][​IMG][/FONT]​
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Wann liegt Berufsfähigkeit vor? [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit des Versicherten krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen Berufsfähigkeit eines gesunden Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken ist. (Berufsgruppe ist hier allgemein zu sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret ausgeübte Beruf gemeint)

    Berufsunfähig ist jemand, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem bisherigen oder einen Verweisungsberuf aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann. Zumutbar ist dabei eine Verweisungstätigkeit in die jeweils nächstniedrige Stufe (von insgesamt vier Stufen) in einer Staffel von Berufen der jeweiligen Berufsgruppe.[/FONT]
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    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Wann liegt Erwerbsunfähigkeit vor? [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte (bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM 610,--) aus Erwerbstätigkeit erzielen kann Übt jemand eine selbständige Tätigkeit aus, selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/ oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann.

    Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie bei der Berufsunfähigkeit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw. Arbeitseinkommen erzielen kann. [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz. [/FONT]
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    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Welche Umstände müssen erfüllt sein, um Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können? [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter entrichtet hat.

    Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der eingezahlten Beiträge.

    Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.

    Da teilweise bei Dialyse-Patienten Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit, zumindest ein GdB von 100 % vorliegt, wird diesen Personen zugestanden, dass sie erwerbsunfähig sind. In der Regel wird zunächst eine sogenannte Zeitrente bewilligt.

    Da im Falle einer Nierentransplantation mit dem Wegfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente zu rechnen ist, empfiehlt es sich, sollte das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt sein, zunächst die maximale Dauer des Krankengeldes auszuschöpfen und danach beim Arbeitsamt einen entsprechenden Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

    Auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses können eine Zeitlang noch Leistungen des Arbeitsamtes gewährt werden. [/FONT]
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    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]In welchem Maße ist ein Hinzuverdienst zu Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente möglich? [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich bis zu weniger als die Hälfte ihres früheren Verdienstes hinzuverdienen. Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich nur bis 1/7 der Bezugsgröße hinzuverdienen. Verdienste über der Geringfügigkeitsgrenze sind sozialversicherungspflichtig.

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    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Wie wird Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragt? [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Zuständig für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist die jeweilige Rentenversicherung entweder die LVA des jeweiligen Bundeslandes oder die BfA Berlin. Jeweils zunächst aber die Rentenversicherung an die man zuletzt Beiträge gezahlt hat. Der Antrag kann bei den Kreis- und Gemeindeverwaltungen als sogenanntes Versicherungsamt gestellt werden und wird dann weitergeleitet.

    Für die Antragstellung ist es nicht notwendig, dass bereits ein entsprechendes Formular ausgefüllt wird, jedoch für die spätere
    Weiterbearbeitung. Zur Beschleunigung der Bearbeitung empfiehlt es sich, bereits bei der Antragstellung umfassende ärztl. Atteste - soweit
    vorhanden - beizufügen.[/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Nur auf Antrag des Rentenempfängers wird eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente in ein vorzeitiges Altersruhegeld nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres umgerechnet.

    Ansonsten erfolgt die Umwandlung von Amts wegen mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.[/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times][​IMG] [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times][​IMG][/FONT]​
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Welche Leistungen gewährt das Arbeitsamt bis zur Entscheidung über die Rente? [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Betroffenen, welche vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, steht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu, auch wenn aufgrund einer Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich ist. Voraussetzung des Bezugs von Leistungen des Arbeitsamtes ist jedoch in diesem Fall, dass - innerhalb eines Monats nach Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts - bei der zuständigen Rentenversicherung Antrag auf Rente gestellt wird. Solange dem Rentenantrag nicht entsprochen wird, muss das Arbeitsamt trotz Krankheit Leistungen erbringen. Insbesondere auch dann, wenn der Bezug des Krankengeldes erschöpft ist und man vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält und auch noch nicht gekündigt ist. [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times][​IMG] [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times][​IMG][/FONT]​
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor? [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Widerspruch: Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, kann bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt. Eine Begründung ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise erfolgen.

    Die Frist zur Einlegung des Widerspruch und ggf. einer Klage beträgt jeweils ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides (maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entgegennahme, z.B. bei Niederlegung, sondern der Zeitpunkt des Zustellungsversuches).

    Aus Nachweisgründen sollte man sich den Eingang des Widerspruchs bestätigen lassen. [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist die Klage beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes beim Verwaltungsgericht einzureichen.[/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! [/FONT]
    [FONT=Tahoma, Book Antiqua, Times New Roman, Times]Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.
    [​IMG]
    Sozialrecht RA Baczko[/FONT]


    Tipp:google was du kannst und versuch dich beraten zu lassen!!!!!!


    Teilhabe am Arbeitsleben: wäre die Schwerbehinderung.dazu habe ich gerade unter dem Forum:"Behindertenausweis"einiges reingestellt.schau dirs mal an.wenn du fragen hast, einfach schreiben!!!!!!

    lg saurier:a_smil08:
     
  3. Knuddel

    Knuddel Akki

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    Hallo saurier,

    vielen Dank für Deine Mühe :top:
    Oh man,das ist aber auch echt kompliziert.

    Das die Berufsunfähigkeit heut zutage nichts mehr heißt,habe ich ja auch schon verstanden.
    Alle Ärzte und auch die Rehaberaterein bemitleiden mich,da ich wohl so eine Art "Grenzfall" bin.
    Ich bin nunmal erst 42 Jahre und eigentlich wollte ich es tatsächlich mit der Umschulung noch versuchen,aber mein eigener Verstand sagt,dass es doch eigentlich Blödsinn ist.
    Mal abgesehen davon,welcher Beruf am geeignesten wäre....wo sind denn später meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt,wenn ich dann ca.45 Jahre bin?

    Liebe Grüße,
    die Akki ( Knuddel)
     
  4. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    teilhabe am arbeitsleben

    hallo knuddel hab noch was gefunden,
    1.es gibt integrationsfachdienste an die kannst du dich wenden.
    2.seit 2009 gilt das gesetz zur unterstützung der beschäftigung:
    SGB IX §38a-betreuung am arbeitsplatz bei beruflichen widereinsteieg und qualififkation
    da müsstest du dich mal reinlesen.es gibt bestimmt ne möglichkeit.
    übrigens von daher ist die entscheidung der quali über den rv richtig und solltest du auch nutzen.
    wie deine erwartungen mit 45 sind, kann ich dir nicht sagen, wenn ich mit 40 gewusst hätte wies mir heut geht?keine ahnung.lass den kopf nicht hängen.bist noch jung!
    lg saurier:)
     
  5. Milka

    Milka Neues Mitglied

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    Hallo Akki,
    bei einer Berufsfindung geht es u.a auch darum, abzuklären, ob du noch eine Tätigkeit ausüben kannst´und ggf. welche. Vor Ort sind daher auch immer Psychologen und Ärzte.
    Wenn Du es Dir gesundheitlich zutraust, solltest Du daran teilnehmen. Auch um für Dich selbst eine Entscheidung unter halbwegs realistischen Bedingungen treffen zu können.

    Wenn Du aber unsicher bist, spreche doch auch noch mal mit Deinem Rehaberater und/oder sprich im Vorwege schon mal mit den Ansprechpartnern beim Diakonischen Werk.

    Viel Glück!
    Milka
     
  6. Knuddel

    Knuddel Akki

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    Hallo saurier und Milka,

    Stimmt,ich mache mir immer zu viele Gedanken,aber das war schon immer so bei mir.

    Ja eben,ich bin noch ziemlich jung und konnte trotzdem von heute auf morgen meinen geliebten Beruf nicht mehr ausführen.Das war zuerst ein Gefühl,als ob einem der Boden unter den Füßen weggezogen wird....
    Heute habe ich es einigermaßen eingesehen,dass es tatsächlich nicht mehr anders ging.

    Aber statt daß es gesundheitlich bergauf geht,kommen seit 2 Jahren immer mehr Diagnosen und Einschränkungen dazu.

    Meine Rehaberaterin ist wirklich sehr nett und wir hatten auch schon ein gutes Gespräch.
    Ihr habt Recht,ich werde die Chance nutzen,sofern das Diakonische Werk einer Berufsfindungsmassnahme zustimmt.
    Kommenden Dienstag habe ich dort mein "Vorstellungsgespräch" und irgendwie habe ich auch Angst davor...
    Sorry,wenn sich das vielleicht blöd anhört.

    Liebe Grüße,
    die Akki ( Knuddel)
     
  7. Knuddel

    Knuddel Akki

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    Hallo nochmal,

    Gestern war nun das "Vorstellungsgespräch" beim psychologischen Dienst des Diakonischen Werks.

    Die wirklich liebe Psychologin hatte ja meine sämtlichen Unterlagen vor sich liegen.
    Sie meinte,genauso wie Ihr,dass diese Berufserprobung wirklich meine letzte,aber gute Chance wäre,um für mich selber Klarheit zu bekommen.

    Sie nahm mir einen großen Teil meiner Angst und Bedenken:top:Es scheint ja wirklich ein geschützter Rahmen zu sein und ich bin nicht alleine mit mit meinen Einschränkungen und Problemen.

    Nun geht es schon am 9.11.09 los und ich werde noch vor Weihnachten wissen,wie es im neuen Jahr eventuell weiter gehen kann....
    :uhoh:
    Ich habe mir einen Überblick verschaffen können,welche Ausbildungsmöglichkeiten die dort anbieten.Es gibt auch Qualifizierungsangebote,die nicht über zwei Jahre laufen....

    Liebe Grüße,
    die etwas erleichterte Akki :)
     
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