ALG 1 wegen Rentenantrag und krank

Dieses Thema im Forum "Rente und Rehabilitation" wurde erstellt von Meggie, 13. Juni 2009.

  1. Meggie

    Meggie Mitglied

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    hallo, ich hab mal eine Frage.
    Das Arbeitsamt hat mir gesagt, die Zahlung des ALG1 wird nur bewilligt, wenn ich nicht krank bin. nun spinnt aber mein knie so schlimm, dass ich kaum mehr laufen kann.
    vor gut einem jahr hatte ich das schon, Meniskus eiingerissen, mein HA hat es aber mit Akupunktur so hingekriegt, dass ich seither gut zurechtkam. BEi größerer BElastung wurde es allerdings immer schlimmer.
    Jetzt geht es garnicht weg und ich werd um eine OP nicht herumkommen.
    Wird mir dann das ALG gestrichen? Oder melde ich nur die OP und sage nciht dass ich krank bin oder mach ich garnichts?:confused:
    ist doch blöde, jetzt könnte ich ja, wenn die REnte nciht bewilligt wird, muss ich ja weider arbeiten und kann wegen des Knies dann nicht, weil es mich bei der Arbeit ja auch behindern würde.Und von irgenwas muss ich ja leben. :(
     
  2. Silberpfeil

    Silberpfeil Bekanntes Mitglied

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    hallo Meggie,

    wenn den ALG I noch nicht ausgelaufen ist, bekommst du es weiter. Auch können sie es dir nicht streichen, wenn du ins KH gehst.( meine Tochter ist wegen Streichung ALG bis Sozialgericht)Die meinten wenn sie stat. untergebracht ist, braucht sie ja kein Geld; aber sie bekam ja DORT nur Sachleistungen und keine Geldzuwendungen. Ist eine Gesetzeslücke...

    Wie haben die es denn da begründet, dass du nichts bekommst.?

    LG Slberpfeil
     
  3. Hochlandsmiti

    Hochlandsmiti Neues Mitglied

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    ALG 1 muss meiner Meinung nach weiter gezahlt werden, auch wenn Du krank bist und die Zeit noch nicht ausgelaufen ist.
    Berufe Dich auf §125 SGBIII. Dieser besagt, dass auch wenn Du krank bist, Rente beantragt hast und die noch nicht bewilligt wurde, ALG 1 gezahlt wird.
    Gleiches gilt bei Auslaufen des Krankengeldes.
    Anbei die Ablichtung des § 125 SGB III.
    Liebe Grüße, für alle einen schmerzarmen Abend :top:
    Sozialgesetzbuch Drittes Buch
    Arbeitsförderung


    In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
    § 125
    Minderung der Leistungsfähigkeit


    (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
    (2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
    (3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
     
  4. ursl53

    ursl53 Neues Mitglied

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    Hallo Meggie,

    normalerweise ist man nach 78 Wochen Krankengeldbezug nicht plötzlich nicht mehr arbeitsunfähig.

    Nach der Aussteuerung wird Alg1 beantragt. Dann wird vom Amtsarzt entweder per Aktenlage oder durch persönliche Untersuchung entschieden, ob Du im Laufe der nächsten 6 Monaten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Sollte dies nicht der Fall sein, wird Dir dies mitgeteilt.

    Nachdem bei mir der Amtsarzt nach Aktenlage mich für nicht mehr arbeitsfähig hielt, wurde mir mitgeteilt, daß ich noch bis zum xx.xx.xxxx Alg1 bekomme. Daraufhin habe ich Erwerbsminderungsrente beantragt - auch da ich sonst nicht mehr selbst krankenversichert gewesen wäre.

    Das mit der Rente ging dann bei mir sehr schnell, mit Gutachten 2 Monate. In dieser Zeit mußte das Arbeitsamt bezahlen.

    Ursula
     
  5. Hochlandsmiti

    Hochlandsmiti Neues Mitglied

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    Nochmal ich.
    Mir hat dieser § geholfen.
    Nach meinem Auslaufen des Krankengeldes beantragte ich ALG 1.
    Dies wurde nach Einreichen und Bearbeitung meiner Krankenakte mit der Begründung abgelehnt, dass ich nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar sei( unter 3 h arbeitsfähig)
    Dem habe ich wiedersprochen und Recht bekommen( aber erst nach 6 Monaten Bearbeitung).
    Leider war die Höhe des ALG1 so berechnet worden, dass es ca. so hoch war wie ALG 2.
    Wieder in Widerspruch.
    Dann eine Nachzahlung von fast 1000€.
    Also lasse Dir nicht alles gefallen, Kämpfe!!!
    Einen beschwerdearmen Abend an alle
    und hier noch was hilfreiches:







    Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat.
    9.9.1999 : Gesetzliche Rentenversicherung
    Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999
    B 11 AL 13/99 R

    Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III begründet gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrwirkung; sie verbietet der Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. Die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) hat die Arbeitsverwaltung eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen und darf sich dabei auch nicht auf die Feststellungen im (ablehnenden) Rentenbescheid der Rentenversicherung berufen.

    Das Urteil des BSG klärte bereits im Jahre 1999 eine Reihe von Fragen, welche im Zusammenhang mit der sog. Nahtlosigkeitsregelung des heutigen § 125 SGB III (damals § 105a AFG) stehen. Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.

    Eine typische Fallkonstellation ist folgende: Ein Versicherter wird während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber gekündigt und somit arbeitslos. Leistungen vom Arbeitsamt erhält er gleichwohl nicht, da zunächst die Krankenkasse Krankengeld zahlt. Während des Zeitraumes des Bezugs von Krankengeld fordert die Kasse den Versicherten auf, einen Rentenantrag wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Dieser Rentenantrag wird durch Bescheid der Rentenversicherung mit dem Argument abgelehnt, eine Erwerbsminderung liege nicht vor. Der Versicherte legt gegen diesen ablehnenden Bescheid Widerspruch ein; das sog. Widerspruchsverfahren läuft noch.

    Spätestens nach Ende des 78-Wochen-Zeitraumes wird er dann „ausgesteuert“ so dass die Leistungspflicht der Krankenkasse automatisch endet. Die Krankenkasse weist darauf hin, dass ggf. noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, der ja bisher – wegen des Krankengeldbezuges - noch nicht ausgeschöpft wurde. Nunmehr wendet sich der Versichert an das Arbeitsamt und stellt klar, dass er wegen der gleichen Erkrankung weiterhin arbeitsunfähig ist. Daraufhin erteilt das Arbeitsamt einen negativen Bescheid mit dem Argument: ein Arbeitslosengeldanspruch besteht nicht, da der Versicherte aufgrund seiner Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

    Diese – von den Arbeitsämtern vertretene - Auffassung ist ebenso häufig wie falsch:

    Die Wirkung der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos – Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung- zu fingieren Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Erst nachdem der Rentenversicherungsträger eine positive Feststellung über das Vorliegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung getroffen hat, entfällt auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung, so dass die Agentur für Arbeit nunmehr in ihrer Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit frei ist und den Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf mit der Begründung verneinen kann, der Arbeitslose könne eine Beschäftigung auf der Grundlage des § 125 Abs. 1 SGB III aufgeführten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben.


    Die Regelung soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch das Arbeitsamt und den Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden. Der Gesetzgeber will mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, dass Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil das Arbeitsamt und der Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen.

    Dies gilt auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteilt. Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränkt den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beendet die Sperrwirkung nicht.

    [FONT=&quot]Verfahren:[/FONT][FONT=&quot][/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. [/FONT]
    [FONT=&quot]In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.[/FONT]
    [FONT=&quot]Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. [/FONT]
    [FONT=&quot]Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! [/FONT]
    [FONT=&quot]Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. [/FONT]
     
  6. Meggie

    Meggie Mitglied

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    Hallo an alle und danke für die ausführlichen antworten.

    Mein Krankengeld ist ausgelaufen und ich hab zum 1. Juni ALG beantragt. Auf der AfA haben sie aber gesagt, um das ALG zu bekommen darf ich mich nicht weiter krank schreiben lassen. Deswegen eben meine Unsicherheit, wenn ich jetzt ne KnieOP bekomme, kann ich ja auch nicht arbeiten. Mein Rentenantrag läuft. Also eigentlich bin ich ja AU aber das ist alles so undurchsichtig, kann es mir nicht erlauben was falsch zu machen, denn wer soll meine laufenden Kosten wie Miete, sTrom, wasser etc. bezahlen, wenn ich kein ALG mehr bekomme.

    Soll das jetzt heißen, auch wenn ich ALG beziehe, kann ich trotzdem die OP machen lassen und sie zahlen mir weiter? bis zur Entscheidung der RV? Was ist, wenn ich Widerspruch einlegen muss, was ich ja nicht hoffe aber man weiß ja nie?
     
  7. ursl53

    ursl53 Neues Mitglied

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    Wenn es notwendig ist, laß die OP machen.

    Stell Dir vor, jemand in Deiner Situation hat einen schweren Unfall. Der ist dann ja auch AU.

    Wie schon geschrieben, wäre es unglaubwürdig, wenn Du nach 78 Wochen Krankengeldbezug plötzlich nicht mehr AU wärest.

    Hast Du die Möglichkeit Dir Rechtsbeistand zu nehmen? Du kannst auch mal bei der Sozialberatung der Krankenkasse einen Termin machen. Die helfen oft mehr, als man erst mal glaubt. Die kommen bei Bedarf sogar nach Hause!

    Das Arbeitsamt muß im Falle einer weiteren Krankschreibung den Amtsarzt einschalten. Keine Bange - Krank ist Krank!

    Ursula
     
  8. Meggie

    Meggie Mitglied

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    Danke ursl53,

    wusste garnicht, dass die KK eine Sozialberatung hat. Na, ich dneke hatl, ich nehme die Kasse auch ganz schön in Ansrpuch. Erst das krankengeld, dann hatte icha uch schon eingie Ops und Krankenhausaufenthalte, und jetzt schon wieder was. Ich dnke nicht, dass ich drumrum komme, weil ich ja schon Akupunktur deswegen hatte. das Meniskusprolbem besteht seit 4 Jahren mal mehr mal weniger, jetzt weider sehr akut, Schmerzen gehen nitch mehr weg und die Bewegung ist auch eingeschränkt.
     
  9. Hochlandsmiti

    Hochlandsmiti Neues Mitglied

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    Du hast geschrieben:

    "Mein Krankengeld ist ausgelaufen und ich hab zum 1. Juni ALG beantragt. Auf der AfA haben sie aber gesagt, um das ALG zu bekommen darf ich mich nicht weiter krank schreiben lassen. Deswegen eben meine Unsicherheit, wenn ich jetzt ne KnieOP bekomme, kann ich ja auch nicht arbeiten. Mein Rentenantrag läuft."

    Also wie bei mir. Keine Angst, nur dranbleiben!!!

    Und: Du musst sagen , Du würdest gern (mehr als 3 h) arbeiten, wenn Du könntest.
    Das Arbeitsamt redet sich auch raus, da es nur zuständig für die arbeitende Bevölkerung ist ( Menschen, die mindestens 3h arbeitsfähig sind)

    Nach 78 Wochen Krankengeld muss das Arbeitsamt laut§125 ALG 1 zahlen. Meistens versuchen sie das abzuschmettern und erzählen Sorry, " dummes Zeug".
    In den 78 Wochen hast Du ja in die Arbeitslosenkasse eingezahlt und somit sowieso Ansprüche " erarbeitet"!!!

    Auch ich war weiterhin krank geschrieben und musste während des Antrages in eine Spezialherzklinik. Ich hatte mir auch sehr viele Gedanken gemacht, voll verständlich. Zumal man nicht richtig aufgeklärt wird.
    Mir hatte man ALG1 abgelehnt und erstmal ALG 2 gezahlt. Dagegen bin ich in Widerspruch gegangen.
    1/2 Jahr später dann bekam ich eine Nachzahlung.
    Dass ALG 1 nicht ewig gezahlt wird ist natürlich bitter.
    Da ich nicht mehr als 3h Arbeitsfähig bin, rutschte ich in die Sozialhilfe. Das Geld ist genau so hoch bzw. so wenig wie ALG2.

    Vorteil ist nur, dass man sich nicht ständig melden muss und dass automatisch ohne Neuantrag nach 1/2 Jahr weiter gezahlt wird.

    Entschuldigt bitte, dass ich so viel schreibe, aber es geht mir persönlich auf den Kessel, wenn kranke Leute so wenig Unterstützung und Aufklärung von den Behörden bekommen.

    Wir sind nicht behindert, wir werden gehindert!

    Schön, dass es so ein Forum gibt, um sich gegenseitig zu helfen. Auch ich habe hier schon viel für mich gelernt und Unterstützung erhalten.

    Liebe Grüße an alle " Gehinderten"
     
    #9 14. Juni 2009
    Zuletzt bearbeitet: 14. Juni 2009
  10. Meggie

    Meggie Mitglied

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    Hallo hochlandsmiti,

    sie haben schon gsagt, dass sie mir das ALG bezahlen nur eben mit dem Hinweis auf die krankschreibung.

    Da ich vor dem Krankengeld 13 jahre voll gearbeitet habe, habe ich da ja schon in die Kasse eingezahlt. Ein schlechtes GEwissen hab ich jetzt nicht, aber es ist halt soviel zu beachten, eine Sperrung könnte ich mir garnicht leisten, da wäre ein Strick besser. Tut mir leid, aber ich kämpfe immer so mit mir, dass ich einigermaßen durchhalte und es ist wirklich schön, dass es hier Leute gibt, die helfen und verstehen.
     
  11. Hochlandsmiti

    Hochlandsmiti Neues Mitglied

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    Liebe Meggie, ich wünsche Dir alles Gute für Dein Knieh und weniger Schmerzen. Ich hoffe, dass es Dir nach der OP besser geht. Es geht einem ja viel durch den Kopf, wenn man erkrankt ist und es zieht einen ganz schön runter, wenns einem nicht gut geht. Mir geht es auch sehr oft "bescheiden", vor allem Nachts ( Schmerzen). Ich bin dann froh, dass ich meine Tochter habe .
    Meine Katze lenkt mich auch gut ab, ich habe Freunde und Bekannte.
    Du wirst sicherlich auch liebe Menschen in Deiner Nähe haben, die werden Dich schon noch eine Weile brauchen.
    Geld ist nicht alles,es ist aber schön, welches zu haben, stimmts?
    Auch mit Sozialhilfe ist das Leben einigermaßen lebenswert.
    Man kann sich zwar nicht viel leisten, aber wenn es Menschen gibt, die Dich mögen, kann man mit denen auch noch viel erleben.
    Also Toi Toi Toi für Dich und liebe Grüße
     
  12. Ducky

    Ducky Guest

    Hallo Meggie,

    ich wurde auch ausgesteuert, bis zum Termin beim gutachter hhabe ich ALG1 bezogen.
    Dann musste ich einen antrag auf erwerbsminderungsrente stellen und beim arbeitsamt dann einen antrag auf nahtlosigkeit.
    das amt zahlt in dieser zeit weiter und rechnet, wenn die rente durch ist, dann mit der rv ab.

    alles gute, vor allem mit deinem knie
     
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