Aberkennung des Merkzeichens "B"

Dieses Thema im Forum "Schwerbehinderung" wurde erstellt von Kiki65, 10. Juni 2009.

  1. Kiki65

    Kiki65 Mitglied

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    Hallo Ihr Lieben!

    Nachdem das Versorgungsamt Anfang des Jahres meiner Tochter alle Prozente und Buchstaben streichen wollte und ich dann Einspruch eingelegt habe, haben die sich heute gemeldet.

    So wie die Schreiben, bleibt es bei 60 % und dem G. Nun wollen die ihr aber das Merkzeichen "B" aberkennen.

    Kann mir jemand dabei helfen, dafür einen Einspruch einzulegen?Das "B" war für uns immer wichtig, wenn ich sie z.B. mit dem Rolli zur Schule bringen mußte.

    Über eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar.
     
  2. Kiki65

    Kiki65 Mitglied

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    Hagen/NRW
    Danke für die vielen Antworten
     
  3. ursl53

    ursl53 Neues Mitglied

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    Lege Widerspruch ein.

    Erkundige Dich, warum das B aberkannt wurde.
    Wenn sich an der gesundheitlichen Situation Deiner Tochter nichts geändert hat, geht das nicht ohne weiteres.

    Dem Widerspruch lege am besten Facharztberichte (aktuell) bei, die die Notwendigkeit einer zeitweiligen Begleitperson dokumentieren.
    Lese am besten im vorhergehenden Antragsformular (hoffentlich hast Du noch eine Kopie) nach, was dort anders beschrieben und/oder begründet war.

    Solltest Du eine Familien-Rechtschutzversicherung haben, suche eine Fachanwalt für Medizin- und Sozialversicherungsrecht und laß den den Widerspruch machen (4-Wochenfrist beachten). Wenn Du keinen kennst, kannst Du bei der Versicherung nachfragen.

    Ich wünsche Dir viel Erfolg.

    Ursula
     
  4. kukana

    kukana in memoriam †

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    Leider kann nicht immer einer im Forum Rat geben bei speziellen Fragen. Das ist aber kein Grund zu so einem Kommentar, sorry.

    Widerspruch einlegen wäre das richtige.

    Gruß Kuki
     
  5. Maus634

    Maus634 Neues Mitglied

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    Ein Widerspruch dürfte hier nicht mehr möglich sein, da bereits Widerspruch eingelegt wurde. Demnach ist der nächste Weg die Klage vor dem Sozialgericht.

    Und dazu sollte man sich ggf. tatsächlich eines Anwaltes und/oder der Sozialverbände bedienen, wenn es sich um einen gravierenden Einschnitt handelt. Das kann kein Forum leisten.
     
  6. bise

    bise Neues Mitglied

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    wie ich lese, sitzt deine tochter im rolli?
    dennoch hat sie nur G, das B wurde ihr gestrichen?

    erkundige dich bitte auf welcher grundlage dies erfolgte.
    personen im rolli werden immer mit aG eingestuft

    wahrscheinlich liegt hier nur ein menschl. versagen vor.
    das lässt sich i.d.r. ändern.

    ansonsten widerspruch einlegen, darin nachfragen, warum eine herabstufung erfolgte. welche mediz. gutachten vorgelegen haben.

    gruss
     
  7. bise

    bise Neues Mitglied

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    bei Frau Antje
    jetzt ist neu entschieden worden.
    natürlich kann dagegen widerspruch eingelegt werden.
    warum denn nicht?

    gruss
     
  8. Maus634

    Maus634 Neues Mitglied

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    bise,

    weil das jetzt eine Widerspruchsentscheidung ist (wenn ich die TE richtig verstanden habe), der Widerspruch aber nur zum Teil erfolgreich war.
    Für den weitergehenden Teil des Bescheides, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, ist nur noch die Klage zulässig.
     
    #8 22. Juni 2009
    Zuletzt bearbeitet: 22. Juni 2009
  9. Kiki65

    Kiki65 Mitglied

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    Hagen/NRW
    Sorry Kuki, war nicht meine Absicht. Bin im mom. so gestresst und reizbar.

    Irgendwie steh ich im mom. am Abgrund und finde den Weg nicht zurück.

    Ich bitte nochmals um entschuldigung.
     
  10. kukana

    kukana in memoriam †

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    Das verstehe ich, vielleicht hilft dir ein Wegweiser? Schreib mal für dich auf welche Lösung für welches Problem möglich wäre. Wie lange das dauert, setz dir ein Ziel bis wann du das erledigen willst und ob ein Telefonat reicht, ein Brief eine Mail oder das persönlcihe Gespräch. Vielleicht hilft das ein bisschen aus dem Wirrwarr heraus.

    LG Kuki
     
  11. bise

    bise Neues Mitglied

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    bei Frau Antje
    @maus 634
    es wird nirgends erwähnt, dass hier ein förmlicher widerspruchsbescheid mit rechtsmittelbelehrung ergangen ist. dann wäre auch nicht danach gefragt worden, ob widersprochen werden könnte.

    häufig ist es doch so, dass sachbearbeiter einen vorgang bearbeiten, kaum unterlagen darüber haben, es wird von ihnen entschieden. ist der antragsteller mit der entscheidung einverstanden, ist alles okay.
    wenn nicht, muss er sich melden. erst dann kommt doch der entscheidungsprozess in gang.

    hier handelt es sich um einen rolli fahrer, dazu noch um ein kind; es ist doch ganz offensichtlich, dass hier ein missverständnis, ein fehlverständnis vorliegen muss, wenn B und aG aufgehoben werden. das sollte zu korrigieren sein, ohne dass anwälte, gerichte bemüht werden müssen.
    ein besuch von mutter und kind im amt wäre sicherlich das naheliegendste.

    gruss
     
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