"Eheähnliche Beziehung" .......

Dieses Thema im Forum "Kaffeeklatsch" wurde erstellt von Kasandra, 28. März 2008.

  1. Kasandra

    Kasandra Guest

    ......so wie es das Sozialgericht sieht .
    Dies will ich mal aufschreiben dieser Breif kam heute von meiner Anwältin .....( vorsicht ist etwas länger ;) )

    .....An eine Ernsthaftigkeit der Beziehung sind strenge Maßstäbe zu setzen. Insbesondere die Dauer des Zusammenlebens wird als wichtiges Kriterium gewährtet. Es müssen auch weiter eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, dass die zwischen Ihnen bestehende Beziehung eine verfestigte ist.
    Vor Ablauf von zwei bis drei Jahren wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen,ob sie als Partner nur probeweise zusammenleben,wie sie es gegenüber der ARGE auch angegeben haben,oder ob sie auf Dauer in einer verfestigen Gemeinschaft leben und Ihre Lebensform auch für Ihre weitere Zukunft gewählt haben. Insoweit wird die Rechtssprechung der Familiengerichte herangezogen, die ebenfalls bei der Verwirkung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen nach zwei bis drei Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgeht.
    Es gibt bereits mehrere Entscheidungen, insbesondere auch von,sollte eine Klage gegen die ARGE notwendig sein, dem hier zuständige Sozialgericht,das bestätigt hat, dass es unzulässig ist, bei jeder neubegonnenen Beziehung, auch wenn es sich um eine Liebesbeziehung handelt, diese als Einstandsgemeinschaft zu qualifizieren. Dabei soll auch unerheblich sein, ob zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen, da dieses für den Begriff der Einstandsgemeinschaft nicht wichtig ist.

    Indizien, die gegen eine Einstandsgemeinschaft sprechen, sind die regelmäßigen Geldüberweisungen auf das Konto des Mitbewohners für anteilige Mietkosten und sonstige Aufwendungen oder wenn der Partner sein Einkommen überwiegend für eigene Zwecke nutzt.
    Eine Einstandspartnerschaft kann allerdings vermutet werden, wenn man gegenseitig über sein Einkommen und Vermögen verfügen darf.
    Allerdings ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, diese Vermutung zu beweisen.
    Nur auf Grundlage bloßer Anhaltspunkte das bestehen einer Einstandsgemeinschaft an zu nehmen, und die Sozialleistungen komplett zu versagen ist meines Erachtens ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 GG.
    Denn alleine aus der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 a SBG II kann nicht geschlossen werden, dass das Zusammenleben in einer Wohnung und die Führung eines gemeinsamen Haushalts automatisch den Rückschluss zulassen darf, dass eine Einstandsgemeinschaft besteht.
    Der Sozialhilfeträger muss bewiesen, das die Gemeinschaft so intensiv ist , dass sie zu einer Einstandgemmeinschaft wird......

    Also so einfach kann die ARGE nicht argumentieren nach 1 Jahr liege automatisch eine Einstandsgemeinschaft vor, es gibt mehrere Urteile darüber, das erst nach 2-3 Jahren davon auszugehen ist.
    Ich wollte das einfach mal kundtun für die jenigen die vieleicht in ähnlicher Situation sind.

    Liebe Grüße
     
  2. Colana

    Colana Musikus

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    18. Januar 2004
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    6.349
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    Schleswig-Holstein
    Hallo Kasandra,

    ich drücke Dir alle meine Daumen, dass es für Dich so hin haut...

    Viele liebe grüße
    Colana
     
  3. Katjes

    Katjes Bekanntes Mitglied

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    wo es schön ist :-)
    hi,
    ich will dann aber auch nach 3j die gleichen rechte und nicht immer nur die pflichten.
    zb.steuer,vererben
    @kasandra hoffe du kommst damit durch.so manches gesetz in unserem lande sollte geändert werden.
    liebe grüße
    katjes
     
  4. Kasandra

    Kasandra Guest

    Hallo katjes

    da gebe ich dir recht. Meine Mutter meinte gestern zu mir :" Dann musste ihn aber heiraten bevor er stirbt :eek: denn sonst bekommst du garnix ." Man voll krass dacht ich mir so ...er hat ja noch ein paar Jährchen vor sich ( Hoffe ich ;) ) aber ist schon wahr ,so schlimm es sich auch anhören mag, wenn man nur zusammen lebt bekommt man nichts später , auch nix von Versicherungen oder von der Rente

    Kopfschüttelnde Grüße
     
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