hallo zusammen, habe relativ neu den "status" 50% mit MZ: G erhalten und komme nicht so ganz zurecht mit dem text Fragerecht bei Einstellung. kann mir dies jemand von juristisch auf normal deutsch bitte erklären. was ist wenn ich bei einer einstellung z.B. den GdB nicht erwähne etc. ? besten dank sony
es kommt auf die arbeit an. (ein briefzusteller und G - geht wohl nicht gut). im übrigen müssen arbeitgeber behinderte zu einem %satz einstellen ansonsten eine abgabe leisten. also kannst du ruhig angeben, wenn du behindert bist. berührt die behinderung deine berufl. tätigkeit nicht, kannst du sie auch verschweigen, es sei denn du würdest ausdrücklich danach gefragt werden. so ist mein kenntnisstand, gruss
hallo sony, wenn du es verschweigst, hast du auch kein recht auf die "vergünstigung" wie z.b.mehr urlaub. gruß von mni
Hi, die rechtliche Seite wird grade im Zuge des Gleichstellungsgesetzes geändert. Google das mal, Teile der Rechtssprechung stehen schon. Gruß Kira
Wie ist das eigentlich, wenn man nicht als schwerbehindert gilt, aber dennoch Rheuma hat? Bin ich dazu verpflichtet, beim Vorstellungsgespräch zu sagen, dass ich an Rheuma leide?
hallo Yule... das geht deinen Arbeitgeber nets an ob du Rheuma hast !!! Du darfst es aber sagen ... wen du meinst das sollte der wissen !!! Aber das is deine Privatsache,meine ich, den es geht den nets an !!!! ich hab auch ne Frage : Was ist so wie Yule sagt net Schwerbehindert ist..aber man trotzdem... einen Ausweiß bekommt... und das nur weil man in den schüben ein handycap hat ???? Gilt Rheuma schon als Schwerbehindert ???? liebe grüße
Einen entsprechenden Ausweis bekommt man ab 50% Schwerbehinderung, somit müsste der Arbeitgeber das dann zu wissen bekommen. Dass jemand einen Ausweis bekommt unter 50% hab ich bisher nicht erlebt, ich musste meinen wieder abgeben als ich auf 30% runtergestuft wurde.
Heikles Thema Hallo Sony, bise, mni und kira haben Dir eigentlich schon alles Wesentliche geschrieben. Ganz wichtig: Wenn Deine Krankheit und die damit verbundenen Einschränkungen Deine Tätigkeit aller Voraussicht nach beeinflussen, musst Du das dem Arbeitgeber mitteilen. Andernfalls kann der Arbeitsvertrag nachträglich angefochten werden. Ergänzend zu dem, was Kukana schrieb: Anerkennung einer Behinderung gibt's ab 30 %, nur, das "nützt" noch nicht so viel. Man hat da lediglich die Möglichkeit, bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Gleichstellungsantrag einzureichen und - falls der bewilligt wird - muss dann der Arbeitgeber bei beabsichtigter Kündigung vorher das Einverständnis des zuständigen Amtes für Familie und Soziales einholen; also genau wie bei denen, die 50 % oder mehr und damit einen Ausweis sowie den zusätzlichen Urlaub haben. Das setzt natürlich voraus, dass der Arbeitgeber von den 30 %, 50 % oder wie auch immer, informiert ist. Inzwischen kenne ich auch genügend Beispiele, wo es die Beschäftigten dem Arbeitgeber lieber nicht mitteilen und stattdessen auf ihre betrieblichen Rechte verzichten (also Zusatzurlaub und "Kündigungsschutz" - die Steuerermäßigung kann man ja noch mit der Jahressteuererklärung geltend machen), was sie natürlich auch nicht grundlos tun. Aber DAS muss wirklich jeder für sich selbst entscheiden. lg Susanne
Hi , Da hab ich noch was, das stimmt nicht so ganz. Zwar wäre das ein Weg, aber es gäbe auch die Möglichkeit nach Erhalt der Kündigung seine Gleichstellung zu zücken und vorzuweisen. Sie muß natürlich zum Kündigungszeitpunkt schon bestanden haben. Die Kündigung würde in diesem Fall dann nachträglich überprüft. Allerdings macht so eine Taktik das weitere Arbeiten, selbst wenn pro Arbeitnehmer entschieden wird, dann nicht grad attrativ. Wer läßt sich schon gern vorführen. Schöne Grüße Kira
Gleichstellung Du sagst es, Kira. Wer lässt sich schon gerne vorführen? Übrigens wird es kaum möglich sein, dem Arbeitgeber eine Gleichstellung zu verschweigen. Wenn der entsprechende Antrag bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, muss der AG nämlich eine Stellungnahme dazu abgeben - und ist damit ohnehin informiert. So kenne ich es jedenfalls aus meiner beruflichen Tätigkeit. (Habe selbst schon solche Stellungnahmen geschrieben.) Es sei denn, man hat die Anerkennung bereits und tritt dann eine Stelle in einem neuen Betrieb an. Das ist dann was anderes. lg Susanne
Hallo Susanne, Ach so? Das wußte ich nicht, ich kenn das nur was du als zweites beschreibst. So gibt eins und eins mal wieder 2 1/2. Das ist überhaupt das beste an RO. Jeder weiß ein bischen und wenn von jedem eine kleine Facette dazu kommt gibts am Ende einen schönen Brillantschliff. Viele Grüße Kira