Hier könnt ihr den Beitrag ansehen http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/2008/01/18/loke_01.xml engel
es ist eine riesensauerei was hier mit hilflosen patienten gemacht wird es zeigt aber auch dass es in vielen fällen überhaupt keine netzwerke von öffentlicher seite gibt alle die sich hier verantwortlich fühlen müssten kochen jeder für sich ihre eigene suppe zu lasten von p l . zum ersten mal ein beitrag wie es unter anderem auch aussieht in unserem - was für ein staat.? dank an petra l. für den bericht gruss vadder
Hallo Petra, ein guter Beitrag wie ich finde, kurz und knackig. Hoffentlich bringt er dir auch schnell etwas. Bei uns gibts im Städtchen einen Verein für Behinderte alle Art, dort kann man solche Hilfen auch Krankentransporte bekommen. Auskunft kann das Sozialamt der Stadt geben. Kontakt folgt als PN Viel Glück Kira
Hallo Engel, der Link funktioniert heute leider nicht... Ansonsten was ich bisher mitbekommen habe, finde ich eine riesen Sauerei, wie hier mit Menschen mitgegangen wird... Viele Grüße Colana
Guten Morgen Colana, also bei mir hat es gefunzt. Ich fand diesen Beitrag sehr gut, man kann nur hoffen, dass es Petra auch was bringt, und die Verantwortlichen flott gemacht werden. Auch wünsche ich ihr, dass sie bald eine behindertengerechte Wohnung im EG bekommt. Und ihr und ihrem Mann wünsche ich weiterhin ganz viel Kraft, weiterzukämpfen. So ein Leben wünsche ich unserer Gesundheitsministerin, die für mich vollkommen fehl am Platze ist. Da werden einfach Gesetze und Reformen beschloßen, ohne dass jemand von den Verantwortlichen darüber nachdenkt, wie es sich für Betroffene auswirkt. Frau Schmidt und Co. sind bestimmt noch nie in der Wohnung eingesperrt gewesen.
schwerer schlaganfall Hallo ihr Lieben , am dienstag hat meine immer sehr liebe ,lebhafte ,lebensbejahende Schwiegermutter einen schweren Schlaganfall getrffen .Geistig ist Sie noch top ,aber ab Rumpf ist der Körper unkontrollierbar .Bis heute ist auch nichts zurückgekehr .Unsere Familie ist sich einig .dass Sie nicht in ein Pflegeheim kommt . Hat jemand Erfahrung war alles auf uns zukommt . LG von einer traurigen Ann(A)
So, nun habe ich den Beitrag tatsächlich endlich sehen können. Liebe Petra, stelle sofort einen schriftlichen Antrag auf den Krankentransport... und dies habe ich gefunden, vielleicht hilft Dir da ja weiter: § 2 Verordnung [FONT=Arial,Arial](1) Für die Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung hat der Vertragsarzt [/FONT] [FONT=Arial,Arial]- die Notwendigkeit der Beförderung nach § 3 zu prüfen und [/FONT] [FONT=Arial,Arial]- das erforderliche Transportmittel nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 auszuwählen. [/FONT][FONT=Arial,Arial]Die Verordnung ist auf dem vereinbarten Vordruck auszustellen. Die Inhalte der Verordnung sind in Anlage 1 geregelt. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](2) Der Vertragsarzt soll die Verordnung vor der Beförderung ausstellen. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann er nachträglich verordnen. Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Versicherte in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhält. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](3) Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist eine Verordnung nicht erforderlich. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](4) Für die Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist ebenfalls keine Verordnung auszustellen, sondern der Versicherte zur Klärung der An- und Abreise direkt an seine Krankenkasse zu verweisen. [/FONT] § 3 Notwendigkeit der Beförderung [FONT=Arial,Arial](1) Voraussetzung für die Verordnung von Beförderungsleistungen ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Der zwingende medizinische Grund ist auf der Verordnung anzugeben. Liegt ein solcher zwingender medizinischer Grund nicht vor, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, ist die Verordnung unzulässig. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](2) Notwendig im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Versicherten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Die Notwendigkeit der Beförderung ist für den Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen. [/FONT] [FONT=Arial,Arial]§ 6 Krankentransporte [/FONT] [FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial](1) Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn der Versicherte während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens (KTW) bedarf oder deren Erforderlichkeit aufgrund seines Zustandes zu erwarten ist. Die fachliche Betreuung in Krankentransportwagen wird nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften durch qualifiziertes nicht-ärztliches Personal gewährleistet. Die medizinisch-technische Einrichtung ist auf die Beförderung von Nicht-Notfallpatienten ausgelegt. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](2) Der Krankentransport soll auch dann verordnet werden, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Versicherten vermieden werden kann. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](3) Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Dies gilt nicht für Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V oder zu einer ambulanten Operation gemäß § 115 b SGB V.[/FONT] § 7 Krankenfahrten [FONT=Arial,Arial](1) Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung des Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](2) Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig, bei [/FONT] [FONT=Arial,Arial]a) Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V), [/FONT] [FONT=Arial,Arial]b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann, [/FONT] [FONT=Arial,Arial]c) Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115 b SGB V im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Operation erfolgender Vor- oder Nachbehandlung. [/FONT][FONT=Arial,Arial]Einzelheiten zu den Regelungen zu b) und c) sind in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. §§ 115 a und 115 b SGB V und den darauf beruhenden Vereinbarungen einschließlich dem gem. § 115 b Abs. 1 SGB V gültigen Katalog geregelt. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](3) Die Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi ist nur dann zu verordnen, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](4) Kann der Versicherte mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, stellt der Vertragsarzt in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c und des § 8 keine Verordnung, aber auf Wunsch des Versicherten eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei seiner Krankenkasse aus. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](5) Falls mehrere Patienten gleichzeitig zum selben Ziel gefahren werden müssen, hat der Vertragsarzt je Patient eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen stehen. [/FONT] § 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung [FONT=Arial,Arial](1) In besonderen Ausnahmefällen können auch Fahrten zur ambulanten Be-handlung außer der in § 7 Abs. 2 Buchstaben b) und c) geregelten Fälle bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](2) Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind, [/FONT] [FONT=Arial,Arial]- dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapie-schema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, [/FONT] [FONT=Arial,Arial]und [/FONT] [FONT=Arial,Arial]- dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. [/FONT] [FONT=Arial,Arial]Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 dieser Richtlinien genannten Aus-nahmefällen in der Regel erfüllt. Diese Liste ist nicht abschließend. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. [/FONT] [FONT=Arial,Arial](4) Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmittels ist zu begründen. Fahrten, für die ein zwingender medizinischer Grund nicht vorliegt, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind keine Krankenkassenleistung.[/FONT] [FONT=Arial,Arial](Quelle)[/FONT] und hier noch ein Link wg Fahrkosten-Übernahme: http://www.aok-gesundheitspartner.de/inc_ges/download/dl.php/bundesverband/krankentransport/imperia/md/content/gesundheitspartner/bund/krankentransporte/richtlinien/bv_kt_60sgbv.pdf [FONT=Arial,Arial]Erläuterungen zur Verordnung der Krankenbeförderung[/FONT] http://www.aok-gesundheitspartner.de/inc_ges/download/dl.php/bundesverband/krankentransport/imperia/md/content/gesundheitspartner/bund/krankentransporte/verordnungen/bv_kt_muster4_info.pdf [FONT=Arial,Arial][/FONT] [FONT=Arial,Arial][/FONT] [FONT=Arial,Arial]Ansonsten würde ich mich ganz schnell mit der VdK in Verbindung setzen..[/FONT] [FONT=Arial,Arial][/FONT] [FONT=Arial,Arial]Ich wünsche Dir viel Erfolg und eine schnelle Genesung.[/FONT] [FONT=Arial,Arial]Viele und fassungslose Grüße[/FONT] [FONT=Arial,Arial]Colana[/FONT] [/FONT]
Liebe Engel, ist es nicht sinnvoll, das Thema in einer Rubrik zu lassen. Wir haben jetzt 2 o 3 Posting und weiß jetzt nicht so genau, welches wichtiger ist, da wir alle in irgendeiner Form versuchen, Petra Infos zu kommen zu lassen und das alles ein wenig nun verwirrend und undurchsichtig werden lässt. Bitte nicht übel nehmen. Ich kann Deine Sorge verstehen u dass Du so viele wie möglich erreichen möchtest... Liebe Grüße Colana http://www.rheuma-online.de/phorum/showthread.php?t=30948 http://www.rheuma-online.de/phorum/showthread.php?t=31075
Weiß auch nicht, er zeigte immer Error an *kopfschüttel*, habe mich dann endlich durchklicken können ziemlich umständlich und es dann doch sehen können... Viele liebe Grüße Colana
Hallo, liebe Petra, ich habe den Fernsehbericht über die Dir zugefügte Ungerechtigkeit online gesehen und ich bewundere Dich dafür, dass Du Dich getraut hast, es an die Öffentlichkeit zu bringen. Ich hoffe, dass es die Krankenkassen und vor allem die Gesundheitspolitiker zum Nachdenken bringt. Ich bin sehr gespannt, ob Deine Krankenkasse ihre Entscheidung jetzt noch aufrecht erhält. Ich wünsche Dir, dass Ihr bald wieder ohne Rollstuhl und in einer schönen behindertengerechten Wohnung leben könnt. Für Deine Zivilcourage schicke ich Dir einen Blumenstrauß: Viele liebe Grüße Neli