Kündigung bei Gleichstellung

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von Tennismieze, 3. Januar 2008.

  1. Tennismieze

    Tennismieze Neues Mitglied

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    Wie wirkt sich die Gleichstellung auf die Kündigungsfrist aus, wenn der Arbeitgeber auf der Kündigung besteht? Mein AG will mich unbedingt loswerden, hat mich im Vorwege schon mal gekündigt, obwohl der Gleichstellungsantrag noch läuft. Wer hat sowas schon mal mitgemacht?
     
  2. Elke Trapp

    Elke Trapp Neues Mitglied

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    Hallo Tennismietze,
    wenn du gleichgestellt bist, hast du genau so wie jeder andere behinderte kündigungsschutz. mit der kündigungsfrist hat das nichts zu tun. du solltest dich umgehend bei deinem integrationsamt melden, damit die dir die nötige hilfe geben. habt ihr im betrieb eine schwerbehindertenvertretung? wenn ja, sofort dahin wenden. die müssen bei einer kündigung nämlich mit einbezogen werden. eine gleichstellung schützt sicherlich nicht immer vor kündigung, aber es ist wesentlich schwieriger hier zu kündigen.
    ich wünsch dir viel glück dabei. wenn du noch mehr infos brauchtst, schreib mal welche.
    l.g. elke
     
  3. Widder44

    Widder44 Flieger

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    Hallo

    Im entefekt nützt Dir auch die Gleichstellung nichts ,habe das alles durch wenn Du nicht so willst wie Dein AG hast
    Du verloren.
    Viele Grüße Jürgen
     
  4. Bubbles

    Bubbles Neues Mitglied

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    Hallo Tennismieze........

    soweit ich Dich verstanden habe, hast Du auf Deinen Antrag noch keinen Bescheid erhalten......da ich selbst momentan gezwungen bin mich mit dem Thema zu beschäftigen kann ich Dir Folgendes sagen: solange Du noch keinen Bescheid auf Deinen Antrag hast, besteht auch leider noch kein Kündigungsschutz!:eek: Viele nehmen fälschlicherweise an, dass der Kündigungsschutz ab Tag der Antragsstellung besteht, dies ist leider nicht so....in soweit war Dein Arbeitgeber aus seiner eigenen Sicht wohl sehr pfiffig, u.U. zum Schaden für Dich:mad: .....erkundigen kannst Du Dich darüber auch bei Deinem Landschaftsverband (wohne selbst im Rheinland daher ist es bei mir der LV Rheinland) oder bei Deinem zuständigen Integrationsfachdienst/Integrationsamt, die Du ohnehin zügig zu Rate ziehen solltest, da es sein kann dass Deine Kündigung tatsächlich rechtskräftig ist:eek: :mad: .....allerdings stellt sich mir die Frage: hat Dein Arbeitgeber Dir gekündigt nach dem er Kenntnis von Deinem gestellten Antrag genommen hat? Könnte ja sein, das dass noch eine Rolle spielt, weiß ich aber nicht....jedenfalls drücke ich Dir die Daumen, dass es gut ausgeht für Dich.....aber freunde Dich mit dem Gedanken an, dass Dein AG Dich dann nicht mehr so wirklich lieb hat :rolleyes: ....hab ich alles schon durch

    @Widder44....
    ich hab ja keine Ahnung davon was bei Dir abgelaufen ist und grundsätztlich gebe ich Dir Recht, dass man schlechte Karten hat wenn man nicht so funktioniert wie der AG es gerne hätte....trotzdem, bei der Gleichstellung muss das Integrationsamt befragt werden und die entscheiden dann ob die Kündigung ausgesprochen werden darf oder nicht, auch über den Kopf des AG's hinweg....

    liebe Grüße Bubbles
     
  5. Marimo

    Marimo in memoriam † 28.8.2008

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    Hallo Tennismieze,

    wie hoch war denn Deine ursprüngliche Schwerbehinderung? Warum hast Du, wenn Du keine 50 % bekommen hast, keinen Widerspruch eingelegt? Dann hättest Du jetzt bereits den Kündigungsschutz, aber alles wenn und aber nützt nichts. Setz Dich bitte sofort mit dem Integrationsamt in Verbindung und versuch zu retten, was noch zu retten ist. Ich weiß von einer Mituserin, die gegen die Kündigung geklagt hat, dass die Klage zu ihren Gunsten beschieden worden ist. Sie arbeitet dort zwar nicht mehr, aber sie bekommt zumindest eine Abfindung. Also, sofort Kontaktaufnahme.

    Ganz viele
     
  6. kukana

    kukana in memoriam †

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  7. Tennismieze

    Tennismieze Neues Mitglied

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    @bubbles
    Der Kündigungsschutz besteht durchaus ab Tag der Antragstellung, sofern der Antrag positiv beschieden wird. Quelle Arbeitsamt. Er muß darüber hinaus auch über 3 Wochen alt sein, was bei mir auch der Fall ist. Quelle Gerichtsurteil.

    Mein Arbeitgeber hat mich sicher nicht lieb. Aufgrund der Formulierung der Kündigung bleibt nur der Schluß, daß der AG mich auf jeden Fall vor die Tür setzen will. Begründung schwammig, Kündigung zum festen Termin und für den Fall der Fälle auch zum rechtsgültigen Zeitpunkt, falls der angegebene nicht rechtens sein sollte. Mein Arbeitsplatz wird anscheinend wieder aufgelöst und auf andere MA verteilt.

    Dem Arbeitsamt liegt noch kein Bescheid vor, beim Intergrationsamt lande ich bloß in einer Endlosschleife. Sie sind gleich dran und bald folgt das Besetztzeichen, klasse!

    @Marimo
    die 30% habe ich auf die CP plus Handgelenkwinkeleinschränkung bekommen, mehr liegt nicht (noch) nicht vor. Ein Antrag auf 50% hätte momentan keine Aussicht auf Erfolg.

    @Elke
    Wir haben zwar einen Betriebsrat, der aber nichts taugt. Der jetzige Vorsitzende hat sich jahre- um nicht zu sagen jahrzehntelang als Vertreter wählen lassen, damit sie ihn nicht feuern können. Noch Fragen?
    Selbst die Stellungnahme zum Gleichstellungsantrag haben sie erst auf den letzten Drücker fertiggekriegt und ich möchte eigentlich nicht wissen, was die Herrschaften sich dabei abgebrochen haben.

    Eine richtige Schwerbehindertenvertretung existiert nicht.
     
  8. Marimo

    Marimo in memoriam † 28.8.2008

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    Hallo,
    sag, bist Du im Rechtschutz versichert? Dann geh zum Anwalt und erkundige Dich. Du kannst aber auch in Deiner Stadt zum Arbeitsgericht gehen und Dich bei einem Rechtspfleger erkundigen. Das kostet nichts und die haben sehr gute Kenntnisse über die Rechtslage. Versuch das noch mal. Aber auf jeden Fall drücke ich Dir die Daumen und Du solltest Dir vielleicht doch überlegen, einen Verschlechterungsantrag zu stellen. Alle die ich kenne, haben die 50 % erreicht auch mit cP.

    .
     
  9. Sonnenschein

    Sonnenschein Neues Mitglied

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    Hallo Marimo,

    also, wenn ich dich richtig verstanden habe, dann hat man ab dem Widerspruch schon den gesonderten Kündigungsschutz? Davon hat mir der Sozialverband nichts gesagt.

    Ich habe 30 % und danach über den Sozialverband Widerspruch eingelegt. Nachdem der abgelehnt wurde, habe ich beim Arbeitsamt Gleichstellung beantragt. So wie Rechtslage aussieht, wird mein Chef dem wohl nicht zustimmen. Aber lt. Arbeitsamt braucht er das auch nicht unbedingt, dann wird nach Aktenlage entschieden. Auf jeden FAll werde ich nächstes Jahr einen Verschlechterungsantrag stellen.

    Liebe Grüße von Sonnenschein
     
  10. Bubbles

    Bubbles Neues Mitglied

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    Guten Morgen erst mal.....

    falls Einige von Euch bezüglich der sogenannten 'Nachteilsausgleiche im Arbeits- und Berufsleben' nachlesen wollen, dann könnt Ihr Euch im SGB IX die §§ 85-92 anschauen.......

    ansonsten nachfolgend eine Liste die meine KSV (Konzernschwerbehindertenvertretung) ausgegeben hat mit Beispielen wann der Kündigungsschutz besteht und wann nicht...

    @ Sonnenschein....wie Du an den Beispielen erkennen kannst ist bei Dir wohl alles mit rechten Dingen zugegangen......

    Beispielshafte Fallkonstellationen im Kündigungsschutz/Besonderer Kündigungsschutz

    Ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes mit einem GdB von mindestens 50 liegt vor.
    Kündigungsschutz (KS) besteht

    Ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit liegt vor.
    KS besteht

    Die Schwerbehinderung ist offensichtlich.
    KS besteht

    Ein zeitlich befristeter Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes liegt vor, ist aber nicht mehr gültig. Ein Neuantrag wurde nicht gestellt.
    KS besteht nicht

    Ein unbefristeter Feststellungsbescheid liegt vor. Der Ausweis ist abgelaufen und wurde (noch) nicht verlängert.
    KS besteht

    Ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wurde gestellt, ein Bescheid liegt noch nicht vor, die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind noch nicht erreicht.
    KS besteht nicht

    Ein Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung wurde gestellt, ein Bescheid liegt noch nicht vor. Die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht, der Antragsteller hat im Verfahren mitgewirkt.
    KS besteht

    Ein Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung wurde gestellt, ein Bescheid liegt noch nicht vor, die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht, das Versorgungsamt hat die fehlende Mitwirkung des Antragstellers bestätigt.
    KS besteht nicht

    Ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wurde gestellt, ein Ablehnungsbescheid des Versorgungsamtes liegt vor, Widerspruch beziehungsweise Klage sind anhängig.
    KS besteht nicht

    Ein GdB von mindestens 50 wurde vom Versorgungsamt festgestellt, es wurde ein Änderungsantrag auf Anerkennung eines höheres GdB gestellt, die Entscheidung darüber liegt jedoch noch nicht vor.
    KS besteht

    Ein GdB von mindestens 50 wurde bescheinigt. Es wurde Widerspruch eingelegt beziehungsweise Klage erhoben mit dem Ziel, einen höheren GdB zu erlangen. Darüber wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.
    KS besteht

    Ein Antrag auf Feststellung einer Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit wurde gestellt, ein Bescheid liegt noch nicht vor. Die Fristen des § 14 SGB IX sind noch nicht erreicht
    KS besteht nicht

    Ein Antrag auf Gleichstellung wurde gestellt, ein ablehnender Bescheid der Agentur für Arbeit liegt vor, Widerspruch beziehungsweise Klage sind anhängig.
    KS besteht nicht

    Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt. Darüber liegt aber noch kein Bescheid vor und die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind noch nicht erreicht.
    KS besteht nicht

    Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt. Darüber liegt aber noch kein Bescheid vor und die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht. Der Antragsteller hat mitgewirkt.
    KS besteht

    Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt. Darüber liegt aber noch kein Bescheid vor und die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht. Das Versorgungsamt bestätigt die fehlende Mitwirkung des Antragstellers.
    KS besteht nicht

    Ein GdB von 30 oder 40 ist bescheinigt, ein Änderungsantrag wurde gestellt und ein ablehnender Bescheid liegt vor. Widerspruch beziehungsweise Klage sind anhängig.
    KS besteht nicht

    Die jeweiligen Fristen kenne ich leider nicht aber vielleicht hilft Euch die Liste ja ein wenig weiter......dankenswerterweise habe ich meinen Kündigungsschutz bereits seit einigen Jahren, ich wünsche Euch allen viel Glück in Eurem Kampf gegen die Bürokraten da draussen

    alles Liebe Bubbles
     
  11. Elke Trapp

    Elke Trapp Neues Mitglied

    Registriert seit:
    4. Mai 2007
    Beiträge:
    97
    hallo tennismietze,
    ich schreib dir mal eine PN
    Elke
     
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