Erwerbsunfähig!

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von Biggi, 19. September 2002.

  1. Biggi

    Biggi Guest

    Hallo!

    Ich weiß das dieses Thema schon oft gefragt wurde und auch gut beantwortet wurde. Trotzdem wollte ich noch mal nachfragen.
    Wenn in meinem Rehabericht steht: "Entsprechend dieses Leistungsbildes ist Fr....... in dem bisher ausgeübten Beruf als Verkäuferin mit übermäßigen Heben und Tragen sowie übermäßiger Belastung der Hand/Fingergelenke/Vorfüße beim Kassieren nur 3 bis unter 6 Stunden berufsfähig. Angesichts der oben genannten Einschränkungen besteht eine volle Erwerbstätigkeit für anderweitige leichte körperliche Tätigkeiten".
    Wenn ich nun nachlese bei vermindert Erwerbstätig dann würde mir diese Rente, wo ich dazu verdienen könnte, ja zu oder?
    Aber aus dem Schreiben heraus besteht ja eine volle Erwerbsfähigkeit? Ich habe als Verkäuferin wirklich sehr gut verdient, noch dazu mit 87 Std. monatlich. Wenn ich mir nun eine leichtere Arbeit suchen würde, wäre mein Lohn dann wahrscheinlich nicht aus reichend. Denn bekanntlich verdient man ja bei Teilzeit nicht viel.Da steck ich ja mal wieder in einer blöden Situation. Bescheid über die Umschulung habe ich auch noch nicht und es geht auch keiner ans Telefon. Die AOK will nun auch das ich wieder arbeiten gehe, da ich ja nicht Erwerbsunfähig bin. Mein Kopf glüht und ich weiß nicht was ich nun machen soll. War vielleicht von euch schon mal jemand in so einer Lage? Die teilweise Erwerbsminderungsrente wäre deshalb gut, da ich mir den Rest ja dazu verdienen könnte. So das ich am Ende auf das Geld käme, was ich als Verkäuferin verdiente.
    Naja, ich warte mal ab was ihr mir so antwortet, vielleicht hilft es mir ja weiter.

    Ich danke schon mal im vorraus!!!
    Schönen Tag noch !

    Biggi
     
  2. Uschi

    Uschi Guest

    Hi Biggi,

    also: volle EU-Rente = Zuverdienstgrenze € 330,00 monatlich bis zum erreichen der regulären Altersgrenze 60 Jahre !

    also: teil EU-Rente = Zuverdienst bis zur Höhe des Durchschnitt-verdienstes aus den 3 Jahren vor Antragstellung zur Rente !!

    Beispiel: durchschn. Monatsverdienst € 1.200
    EU-Teilrente 50 % (ca.) € 400

    Zuverdiensthöhe erlaubt n e t t o € 800

    So ähnlich sieht das aus. Achte also darauf, ob du 75%, 50 % oder weniger bekommst.

    Auch werden die Arbeitsämter angeschrieben und die müssen Auskunft darüber geben, inwieweit Teilzeitstellen gemäss deiner Ausbildung und Arbeitsfähigkeit vorhanden sind. Fällt das als Antwort negativ aus, so erhälst du mal auf Zeit volle EU !!!

    Alles Gute ! Pumpkin
     
  3. Karlheinz

    Karlheinz Guest

    Hallo Biggi,

    dies ist ein gutes info - durchlesen..

    Gruß Karlheinz


    http://www.rentenberatung-hellwig.de/Info-Briefe/Infobrief_1_2001/infobrief_1_2001.html


    Infobrief 01/2001


    Zweistufige Erwerbsminderungsrente ab 1. Januar 2001

    Mit dem Jahreswechsel traten neue Gesetze in Kraft. Das Benzin wurde teurer, die Einkommensteuer gesenkt. Eine wichtige Gesetzesänderung ist vielen Bundesbürgern jedoch entgangen: Seit dem 1 Januar 2001 tritt an die Stelle der bisherigen Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen

    teilweiser Erwerbsminderung und
    voller Erwerbsminderung
    Eine Gesetzesänderung, die sich auf ihre Art weit stärker auswirkt als die Verteuerung eines Liter Benzins um sieben Pfennig. Schließlich wird jeder vierte Deutsche vor Erreichen des Rentenalters berufsunfähig.

    Maßgebend für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich die Einsatzfähigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt. Maßstab ist die zeitliche Leistungsfähigkeit (Stundenzahl), die der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für eine Erwerbstätigkeit einsetzen kann (abstrakte Betrachtungsweise).

    Zu berücksichtigen sind allein die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit; die berufliche Qualifikation ist ohne Bedeutung.

    Musste der Rentenversicherungsträger bisher eine Rente zahlen, wenn ein Angestellter seinen erlernten Beruf oder eine Tätigkeit mit vergleichbarer Qualifikation nicht mehr ausüben konnte, so kann der Betroffene nun auf jede andere Tätigkeit „verwiesen“ werden. Anders ausgedrückt: Ein Bäcker, der noch vor dem Jahreswechsel wegen einer Mehlstaub-Allergie eine Berufsunfähigkeitsrente bekommen hätte, erhält nun nichts. Jedenfalls für den realistischen Fall, dass er sechs Stunden täglich einer anderen Tätigkeit nachgehen kann.

    Erste Entwürfe wurden abgemildert:

    Wegen der ungünstigen Arbeitsmarktlage bleibt die konkrete Situation auf dem (Teilzeit) Arbeitsmarkt zunächst weiterhin von Bedeutung (konkrete Betrachtungsweise). Neu hingegen ist, dass bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ab 2001 die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht mehr ausgeschlossen ist.

    Übergangsrecht: (Vertrauensschutzregelung)

    Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird als Vertrauensschutzregelung weiterhin für Versicherte abgesichert, die bei Beginn der Reform das 40. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum < 2.1.1961).

    Berufsunfähigkeit liegt ab 2001 vor, wenn eine Minderung des Leistungsvermögens im bisherigen Beruf und in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auf weniger als 6 Stunden vorliegt. Bei Berufsunfähigkeit ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe EM-Rente) zu leisten.

    Beurteilungsschema: (*1) Leistungsfähigkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt von mindestens 6 Stunden


    Keine Rente wegen Erwerbs- minderung

    Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden

    (a) Arbeitsplatz vorhanden

    (b) (*2) Kein Arbeitsplatz vorhanden (verschlossener Arbeitsmarkt)

    (c) (*3) Versicherte mit Berufsschutz (allg. AM mind. 6 Std.)


    (a) Rente wegen teilweiser Erwerbs- minderung (halbe EM-Rente)

    (b) Rente wegen voller Erwerbs- minderung (Arbeitsmarktrente)

    (c) Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit



    (*4) Restleistungsvermögen unter 3 Stunden


    Rente wegen voller Erwerbsminderung (volle EM Rente)

























    Erläuterungen zum Beurteilungsschema:

    (*1) Bei mindestens 6-stündiger Einsatzfähigkeit liegt keine EM vor. Die Arbeitsmarktlage ist hier ohne Bedeutung.
    (*2) Ist bei 3- bis unter 6-stündiger Einsatzfähigkeit kein Arbeitsplatz vorhanden, ist i.d.R. der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen. Dem Versicherten ist es nicht möglich, sein reduziertes Leistungsvermögen in eine Erwerbstätigkeit umzusetzen.
    (*3) Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit ist zu leisten, wenn eine Leistungsminderung im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungs- tätigkeiten auf weniger als 6 Std. vorliegt, im übrigen aber eine Tätigkeit des allg. Arbeitsmarktes von mindestens 6 Stunden ausgeübt werden kann.
    (*4) Bei unter 3-stündiger Einsatzfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf eine volle EM-Rente, so dass die Arbeitsmarktlage ohne Bedeutung ist.
    Volle Erwerbsminderung bei Selbständigkeit

    Fälle ab 1.1.2001

    Versicherte, die noch eine selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten Rente unter den gleichen Voraussetzungen wie abhängig Beschäftigte. Maßgebend für den Selbständigen ist das verbliebene Restleistungsvermögen. Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden = volle EM-Rente.

    Fälle vor dem 1.1.2001

    (bisher BU-Rente oder Ablehnung wegen Ausschluss von EU)

    Beispiel: - Vers. K. ist noch selbständig tätig und seine Einsatzfähigkeit beträgt seit Juni 1998 unter 2 Stunden. BU-Rente erhält er seit dem 1.7.1998

    Anspruchsvoraussetzungen für eine volle EM-Rente liegen ab 1.1.2001 vor. Dieser Selbständige muss bis zum 30.4.2001 einen Antrag stellen, dann hat er ab 1.1.2001 Anspruch auf eine volle EM-Rente.

    Rechtsanwendung ab 1.1.2001

    Die erstmalige Feststellung einer BU- EU-Rente ist nur noch bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 möglich.

    Besteht am 31.12.2000 ein Anspruch auf Rente wegen BU/EU, bleibt für diesen Anspruch bis zum 65.Lj. das bisherige Recht maßgebend. Dies gilt auch für befristete Renten nach Ablauf der Frist.

    Für Rentenbeginne ab 1.1.2001 gilt allein das neue Recht der Erwerbsminderungsrenten.

    Beratungs- und Prüfungsbedarf – Weiterzahlung der Mindestbeiträge !!!

    Bevor auf Grund dieser Gesetzesfülle falsche Anträge gestellt werden, denn einer Anspruchserfüllung – wie vor aufgezeigt – kann der Hinzuverdienst entgegen stehen, sollte eine Beratung und Prüfung des Einzelfalles stattfinden.

    Weiterzahlung der Mindestbeiträge

    Die hier aufgezeigten Gesetzesänderungen eröffnen den Selbständigen mehr Möglichkeiten der Gestaltung wie bisher. Nachteilig für bisherige Bezieher ist dagegen, dass nunmehr Einkommensanrechnungen ab 1.1.2001 erfolgen und damit die Rente völlig zum Ruhen bringen können. Die frühere Erzielung der sog. „Gesetzlichen Lohnhälfte“ gilt damit nicht mehr.

    Zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes grundsätzlich, ist daher von der Einstellung der Mindestbeitragsleistung abzuraten. Ob im Einzelfall höhere Beträge gezahlt werden sollten, um die Hinzuverdienstgrenze entsprechend zu erhöhen, muss im Detail geprüft werden.

    Berufsunfähig – aber auch erwerbsunfähig?

    Die Höhe der neuen Erwerbsminderungsrente fällt geringer aus als die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. „Aus der neuen Berechnung ergibt sich für einen Durchschnittsverdiener eine um 3,5 Prozent niedrigere Rente gegenüber der alten Regelung“. Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung unter 40 Jahren sollten zumindest diese neue Versorgungslücke durch eine private Absicherung schließen.

    Anlässlich der Gesetzesänderung sollte deshalb jeder überprüfen, ob seine persönliche Einkommensabsicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit überhaupt ausreicht. Zur Ermittlung dieser Versorgungslücke stehen wir zur Verfügung, denn an einer zusätzlichen privaten BU-Absicherung führt in der Regel kein Weg vorbei. Die beste Lösung ist der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Welche Gesellschaft und welcher Vertrag zu empfehlen ist, ermitteln wir über unsere Partner-Kanzlei, denn nicht der Preis, sondern die Leistung entscheidet.

    Private BU-Absicherung

    Generell zahlen die privaten Versicherungen eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn der Versicherte auf Grund einer Krankheit, einer Verletzung oder wegen Kräfteverfalls in seinem Beruf nicht mehr dauerhaft tätig sein kann. Dabei reicht es aus, dass in dem zuletzt ausgeübten Beruf mindestens eine 50prozentige Berufsunfähigkeit besteht. Doch hier beginnen die Probleme und Unterschiede.

    Wie bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, so können auch bei der privaten Berufsunfähigkeit die Versicherten auf andere Berufe verwiesen werden. Immerhin haben viele Versicherungen in den letzten Monaten ihre Bedingungen verbessert und verzichten zum Teil auf eine Verweisung. Auch in diesem Bezug stehen wir Ihnen zur neutralen Beratung zur Verfügung. Eine Vertragsumstellung oder ein neuer Vertrag sollte jedoch vor der Unterzeichnung durch uns geprüft werden.

    Hinzuverdienstregelungen ab 1.1.2001

    Die Erwerbsminderungsrenten werden in Abhängigkeit vom erzielten Hinzuverdienst in voller oder ggf. in nur anteiliger Höhe geleistet;

    die teilweise Erwerbsminderungsrente

    in voller Höhe oder
    in Höhe der Hälfte,
    die volle Erwerbsminderungsrente

    in voller Höhe oder
    in Höhe von drei Vierteln oder
    in Höhe der Hälfte oder
    in Höhe eines Viertels.


    Die Hinzuverdienstgrenzen werden individuell ermittelt; sie errechnen sich aus der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens aus 1,5 Entgeltpunkten.

    Für alle BU- EU-Renten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestanden hat, werden die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen beibehalten bzw. eingeführt. Ist die Gesundheit somit bereits angeschlagen und der Rentenbeginn oder die Voraussetzung zum Altersruhegeld sichtbar, dann kann durch eine veränderte Beitragszahlung die Hinzuverdienstgrenze individuell gestaltet werden.

    Da keine einheitliche Regelung mehr besteht, hier ist zu unterscheiden:

    Rentenbeginn BU/EU ab 1.1. 1996
    Rentenbeginn BU/EU ab 1.1. 1999
    Rentenbeginn BU/EU-Renten bis 31.12.2000
    Rentenbeginn für Renten wegen teilw. und voller EM ab 1.1.2001
    Mehr hierzu auf Anfrage.

    Geänderte Altersgrenze ab 1. Januar 2001 bei Altersrente für Schwerbehinderte beachten !!!

    Bei Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2001 kann die Altersrente wegen Schwerbehinderung nur bei Vorliegen von Schwerbehinderung (GdB mind. 50) gewährt werden. Eine Berufs- Erwerbsunfähigkeit ist lediglich bei der Stichtagsregelung und in Umwandlungsfällen möglich oder wenn der/die Versicherte vor dem 1. Januar 1951 geboren ist.

    Der Jahrgang „Januar 1941“ beginnt somit mit 0,3% Abschlag. Die Neuregelung begrenzt sich auf den Jahrgang „Dezember 1943“, mit bis dahin 10,8%. Ab Jahrgang 1944 bleibt es dann konstant bei 10,8%.

    Vertrauensschutzregelungen

    gelten für Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- bzw. erwerbsunfähig waren, für diesen Personenkreis wird die Altersgrenze somit nicht angehoben. Wird somit ein Antrag auf Festellung der Schwerbehinderung jetzt oder zukünftig gestellt, ist es wichtig nachzuweisen, das diese bereits vor dem 16.11.2000 vorgelegen hat. Bereits erlassene Bescheide sollten daher angefochten werden.

    PS: In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die immer wieder ins Spiel gebrachten 45 Pflichtbeitragsjahre (ohne Arbeitslosenpflichtbeiträge) nur für bis zum 31.12.1941 geborene gilt. Mehr auf Anfrage.

    Einführung von Abschlägen ab 1. Januar 2001 bei der Rente wegen Erwerbsminderung, der Erziehungsrente und den Renten wegen Todes

    Es wird viel versprochen, gesagt und diskutiert, bis der Laie keinen Durchblick mehr hat. Erst wenn der Rentenbescheid auf dem Tisch liegt, erkennt man die gesetzlichen Konsequenzen. Wer früh krank wird oder stirb, den bestraft nicht nur das Leben, sondern auch die Hinterbliebenen.

    Versicherte die ab 1.1.2001 erwerbsgemindert sind oder versterben und im Januar 2001 erst 62 und 11 Monate wurden, erhalten einen Abschlag von 0,3%. Wer im Dezember 2003 ein Alter von 60 und 0 Monaten erreicht, erhält einen Abschlag von 10,8,%. Gleiches gilt ab dem Jahre 2004, vorerst nicht weiter steigend. Es verbleibt somit bei den 10,8%.

    Welche Formen der Altersvorsorge werden künftig vom Staat besonders gefördert?

    Versicherungsvertreter wittern viel neues Geschäft (so wie 1999 im Rahmen der Neuregelungen zur Scheinselbständigkeit) und bedrängen die Versicherten in ihrer Unsicherheit. Um eine gewisse Vorsorge zu treffen, nehmen wir zu diesem Thema wie folgt Stellung.

    Die Bundesregierung hat elf Kriterien festgelegt, die Vorsorgeprodukte erfüllen müssen. Hier die wichtigsten:

    Der angesparte Betrag muss in einer monatlichen Leibrente ausgezahlt werden, das angelegte Kapital muss pfändungssicher sein und darf nicht während der Ansparphase beliehen werden. Die Anbieter müssen garantieren, dass sie dem Anleger mindestens den eingezahlten Betrag zurückzahlen und regelmäßig über Beiträge und angesammeltes Kapital berichten. Eine Auszahlung ist erst ab dem 60. Lebensjahr möglich.
    Eine neue Zertifizierungsstelle soll in Zukunft überprüfen, welche Vorsorgeformen die staatlichen Kriterien erfüllen. Die meisten Altersvorsorgeprodukte, die heute auf dem Markt sind, erfüllen diese Kriterien nicht. Viele Verträge müssen deshalb nachgebessert werden. Wir raten daher an, gegenwärtig keine Verträge abzuschließen und abzuwarten. Wir werden weiterhin berichten. Vor einem Abschluss oder einer Vertragsänderung sollte sich jeder umfassend und neutral beraten lassen.
    Eigenheim oder der Kauf einer Mietwohnung?

    Über dieses Thema hat die Regierungskoalition heftig gestritten. Herausgekommen ist ein fragwürdiger Kompromiss: Zuschüsse vom Staat gibt es nur, wenn die Immobilie im Alter auf eine Bank übertragen wird und im Todesfall auch an die Bank fällt. Ob es hierbei bleibt, ist abzuwarten.

    Ihr Rentenberater
     
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