Teilrente

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von ruecki, 17. September 2002.

  1. ruecki

    ruecki Guest

    Hallo,

    habe SLE und bin 33 Jahre alt.
    Schaffe meine 8 Stunden täglich im Büro nicht mehr !
    Würde gerne auf halbe Tage gehen und eine Teilrente beantragen.
    Wer hat Erfahrung damit, wie und wo ich das am besten bewerkstellige ??

    Liebe Grüße
    Judith
     
  2. Uschi

    Uschi Guest

    Hi, Judith

    einfach einen rentenantrag auf erwerbsminderung stellen, bfa senden und abwarten. wenn es gutachterlich festgestellt wird, daß du eine teilweise erwerbsminderung hast und wieviel, dann geht das in ordnung.

    also, kk gehen, antrag holen (die haben sowas), ausfüllen, alles beifügen, unterschreiben, lossenden. zuerst machen die eine rentenberechnung und dann geht alles seinen weg.

    viel glück, erfolg und alles gute

    uschi ch.
     
  3. Karlheinz

    Karlheinz Guest

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    Wann kann ich eine Erwerbsminderungsrente erhalten?
    Worin besteht der Unterschied zwischen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung?
    Wie wird die Rentenhöhe berechnet und wie viel kann ich hinzuverdienen?
    Welche Wartezeit muss ich erfüllen?
    Für welchen Zeitraum wird eine Erwerbsminderungsrente gewährt?

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    Wann kann ich eine Erwerbsminderungsrente erhalten?
    `Reha geht vor Rente´ ist nach wie vor ein wichtiger Grundsatz der Rentenversicherung. Er bedeutet, dass die Möglichkeiten medizinischer und beruflicher Rehabilitation immer zuerst geprüft werden (siehe: Was mache ich, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen an meinem alten Arbeitsplatz nicht mehr weiterarbeiten kann? S. 11). Ist Ihre Erwerbsfähigkeit so eingeschränkt, dass weder eine medizinische noch eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme zu einer beruflichen Wiedereingliederung führt, so wird die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente empfohlen bzw. ein bereits gestellter Antrag geprüft.

    Bis zum 31.12.2000 galt die Differenzierung zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit; wer nach dem “alten Recht” eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, erhält diese Rentenform auch bei Gewährung einer Verlängerung weiter.

    Mit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde zum 01.01.2001 die zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt. In Abhängigkeit vom ärztlich festgestellten Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird über eine Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung entschieden.

    Um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI) zu erhalten, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. der Leistungsfall der Erwerbsminderung muss eingetreten sein

    und

    2. die Wartezeit muss erfüllt sein.


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    Worin besteht der Unterschied zwischen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung?
    Der rentenrechtliche Begriff der Erwerbsminderung nach der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit orientiert sich allein am gesundheitlichen Leistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unabhängig vom erlernten Beruf und der bisherigen Tätigkeit.

    Für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte ist allerdings der Berufsschutz erhalten geblieben.

    Teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

    Für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte ist der Berufsschutz durch eine Vertrauensschutzregelung erhalten geblieben, d.h. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn weder der bisherige Beruf noch eine zumutbare andere Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden können. Es wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bewilligt.

    Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist eine Teilrente, sie ist halb so hoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und es wird davon ausgegangen, dass Sie mit Ihrem Restleitungsvermögen in einer Teilzeitbeschäftigung weiterarbeiten.

    Hinweis: Seit dem 01.01.2001 besteht durch das Teilzeitarbeitsgesetz ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer es verlangt. Für Arbeitslose gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen und es wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.



    Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Vollrente. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

    Achtung: Vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises oder einem hohen Grad der Behinderung können keine Rückschlüsse auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gezogen werden, da der Schwerbehindertenausweis nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit aussagt.




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    Wie wird die Rentenhöhe berechnet und wie viel kann ich hinzuverdienen?
    Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird aus allen bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten errechnet, zuzüglich einer Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr beansprucht wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %. Beginnt diese Rente jedoch vor dem 60. Lebensjahr, ist der Rentenabschlag auf insgesamt 10,8 % zu begrenzen.

    Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entspricht der halben Vollrente.

    Bei jeder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Ihnen individuell zur Rentenhöhe entsprechende Hinzuverdienstgrenzen ausgerechnet, im Rahmen derer Sie Einkommen erzielen dürfen. Werden diese im Laufe eines Kalenderjahres in mehr als zwei Kalendermonaten überschritten, reduziert sich automatisch die Rente. D.h. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nur so lange in voller Höhe geleistet, wie maximal 630,- DM hinzuverdient wird. Übersteigt der Hinzuverdienst diese Summe, wird nur noch eine Teil-Rente (¾, ½ oder ¼) gezahlt. Sobald der Hinzuverdienst wieder niedriger ist, ist die Rente wieder in der ursprünglich bewilligten Höhe zu leisten (es sei denn, die Voraussetzungen für Erwerbsminderung entfallen, z.B. aufgrund einer Besserung des Gesundheitszustandes).

    Erwerbsminderungsrenten können, abgestuft nach dem Hinzuverdienst, anteilig in Anspruch genommen werden; z.B. um langsam wieder eine Vollzeitbeschäftigung zu erreichen. Grundsätzlich steht Ihnen während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente die Möglichkeit beruflicher Rehabilitation offen.


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    Welche Wartezeit muss ich erfüllen?
    Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung muss erfüllt sein und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Arbeitslosengeld gelten als Pflichtbeitragszeiten.

    Es gibt noch andere Möglichkeiten, diese Wartezeit zu erfüllen, z.B. indem Sie schon zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb von 60 Kalendermonaten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt hatten und seitdem lückenlos freiwillige Beiträge gezahlt haben. Auch Kinder- und Pflegeberücksichtigungszeiten sowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe halten einen bestehenden Anspruch aufrecht. Alle Möglichkeiten hier aufzuzählen, sprengt den Rahmen der Informationsbroschüre.

    Es ist in jedem Fall dringend zu empfehlen, Rücksprache mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu halten und einen aktuellen Versicherungsverlauf anzufordern. Dieser ist auch wichtig, um Informationen über die voraussichtliche Rentenhöhe zu erhalten.




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    Für welchen Zeitraum wird eine Erwerbsminderungsrente gewährt?
    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als Zeitrenten gewährt, d.h. befristet für längstens 3 Jahre. Eine Rente auf Dauer ist nur dann zu gewähren, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht eintreten wird. Um eine Verlängerung der Rente zu erreichen, muss ein Antrag auf Weiterzahlung der Rente gestellt werden.

    Auf Zeit gewährte Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der geminderten Erwerbsfähigkeit (Leistungsfall) gezahlt, frühestens jedoch ab Antragstellung.

    Damit eine spätere Wiedereingliederung ins Berufsleben einfacher wird, sollten Sie unbedingt mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln, dass das Arbeitsverhältnis während der befristeten Rente ruht.

    Achtung: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis mit Beginn der Rente endet, haben Sie im Anschlug an die Rente nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie dann innerhalb der letzten drei Jahre ein Jahr arbeitslosenversichert gewesen sind. Waren Sie zu Beginn der Rente bereits arbeitslos, so ruht Ihr Anspruch auf ALG während des Rentenbezuges.



    Ausführlichere Informationen erhalten Sie:

    bei Ihrem Rentenversicherungsträger
    bei den Versicherungsämtern der Stadt- und Landkreise
    bei Versichertenältesten und Versicherungsämter
    bei Ihrer Krankenkasse.
    Internet: www.bfa-berlin.de


    Liebe Leser,

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine sozialrechtlichen Fragen per E-Mail beantworten können. Bitte wenden Sie sich an den VdK oder den Reichsbund, die Ihnen diese Fragen ausführlich beantworten können. Die Kontaktadressen sind:

    Reichsbund
    Bundesgeschäftsstelle
    Beethovenallee 56-58
    53173 Bonn
    Tel. 0228 - 9564-0
    Fax 0228 - 9564 311
    www.reichsbund.de
    VdK Sozialverband
    www.vdk.de
    --> jedes Bundesland hat eine eigene VdK-Geschäftsstelle. Diese sind auf der oben genannten Homepage alle aufgelistet.

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    04.09.2002


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