partner muss arbeitslosengeld beantragen,wird meine rente mitberechnet?

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von Luderle, 23. Mai 2006.

  1. Luderle

    Luderle BlackAngel

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    hallo, ich hätte da mal eine frage...:(

    mein partner möchte zu mir ziehen, muss aber am 1 juli arbeitslosengeld beantragen....wird meine volle erwerbsunfähigkeitsrente damit reingerechnet?
    oder bin ich aussen vor? sind wir dann schon eine eheähnliche gemeinschaft?

    würde mich über auskünfte freuen:)

    lg luderle
     
  2. kukana

    kukana in memoriam †

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    Soweit ich informiert bin, geltet ihr dann bereits als eheähnliche gemeinschaft. das ist sogar so, wenn er seinen wohnsitz beibehält, sich aber meist bei dir aufhält. die kontrollieren sowas nämlich auch.

    gruss kuki
     
  3. Luderle

    Luderle BlackAngel

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    hallo kukana, ich dachte das würde erst nach 2 jahren gelten....und muss ich dann von meiner rente, meinen freund ernähren? wäre ja fies:(
     
  4. gisipb

    gisipb Neues Mitglied

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    Antwort

    Hallo Luderle,

    Das Sozialgericht Saarland gab einer Frau Recht, die sich weigerte, für die Lebenshaltungskosten ihres Partners aufzukommen. Die Arbeitsagentur wollte dem arbeitslosen Mann keine Arbeitslosengeld II zahlen, weil seine Lebensgefährtin genügend Rente bezieht. Die Richter akzeptierten dagegen den Einwand der Frau, sie lebe mit dem Mann nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Denn sie sei nicht bereit, über den Mietanteil hinaus einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Mannes zu leisten. Der Einwand sei nicht allein dadurch widerlegt, dass beide seit 27 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung lebten.

    In der Begründung erklärte der Richter, nicht jede Lebens- sei eine Bedarfsgemeinschaft. Die beim Hausbesuch gezählten Zahnbürsten oder Rasierapparate reichten nicht aus, ALG II zu kürzen oder zu streichen.

    Betroffene können nun ihre Bescheide anfechten und nicht gezahlte Gelder einfordern. Zudem kehrte das Gericht die Beweislast um. Nicht der ALG-II-Antragsteller muss beweisen, dass er nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, sondern die Behörde muss nachweisen, dass eine solche Gemeinschaft besteht.

    Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt erst dann vor, wenn das partnerschaftliche Verhältnis auf Dauer angelegt ist und weit über ein einfaches gemeinsames Haushalten und Wirtschaften hinausgeht. Keinesfalls sei eine sexuelle Beziehung ausschlaggebend für eine eheähnliche Gemeinschaft. Diese könne frühestens nach 3 Jahren des Zusammenlebens angenommen und keinesfalls durch Hausbesuche festgestellt werden. (Vgl.Sozialgericht Düsseldorf, 22.04.2005 Az.: S 35 AS 119/05 ER

    Betroffene sollten unverzüglich Widerspruch bei der Behörde einlegen und gleichzeitig und Berufung auf die unten aufgeführten Urteile beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf einstweilige Anordnung stellen. Dies ist auch ohne Anwalt möglich. Den Antrag bei Gericht kann man auch durch eine persönliche Vorsprache stellen.

    Es ist auch möglich, wenn rechtskräftige Bescheide vorliegen einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch X zu stellen, um eine Nachzahlung der von der Behörde vorenthaltenen Leistungen zu erreichen. Ein solcher Überprüfungsantrag ist auch dann möglich und anzuraten, wenn die Betroffenen sich bei der Beantragung von ALG II irrtümlich selbst als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft haben.

    LSG Sachsen Anhalt 22.04.05: zur eheähnlichen Gemeinschaft

    LSG SAN Beschluss - 22.04.2005 - L 2 B 9/05 AS ER
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
    Beschluss (rechtskräftig)
    Sozialgericht Magdeburg S 22 AS 11/05 ER
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 B 9/05 AS ER

    Ich habe mich da auch mal kundig gemacht und so habe ich herausgefunden, dass der Bedarfssatz eines Pärchens in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebend bei ca. 960 € liegt.
    Nun ist es aber so, dass beide Partner zusammengerechnet werden und jegliches Einkommen dieser eheähnlichen Gemeinschaft von diesem Bedarfssatz abgezogen wird.
    Mal angenommen ein Partner würde nun 800 € monatliches Einkommen erwirtschaften, so würden diese 800 € von den 960 € abgerechnet. Ergebnis: Gemeinsamer Bedarf = 160 € (welche an den ALG-II-Antragsteller ausgezahlt werden könnten).

    LG Gisi

    www.lupus-rheuma.de Forum
     
  5. kukana

    kukana in memoriam †

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    wieso wäre das fies, wärt ihr verheiratet müsste das doch auch errechnet werden. und da zählt das auch ab sofort, nicht erst nach 2 jahren ehe. ist aber eure gemeinschaft nur eine reine WG, wohnen womöglich noch andere dort, dann zählt das nicht. ob also die rechtsprechung(wegen der 2 oder 3 jahre frist) immer zu euren gunsten ausgelegt wird ?
     
  6. Luderle

    Luderle BlackAngel

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    danke gisi für die ausführliche antwort :) ,sehr interessant

    lg
     
  7. schneggel

    schneggel Neues Mitglied

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    Berlin
    Ein ähnliches Problem haben gerade Freunde von mir. Sie leben seit etwa einem Jahr zusammen. Er hatte für 8 Monate eine Arbeit, wurde dann aber gekündigt und mußte jetzt wieder Hartz 4 beantragen (bekam er schon vor der Arbeitsstelle). Ich lese sehr gerne und auch sehr viele Zeitschriften und in einer davon war ein Urteil abgedruckt. Eine eheähnliche Gemeinschaft besteht erst nach 3 Jahren einer Beziehung. Habe dieses Urteil leider nicht mehr zur Hand. Vielleicht hilft das ja ein wenig.

    Grüßle Claudia
     
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