Hallo an Alle, meine Freundin war nur geringfügig (früher 625 DM) als Hausdame bei ener netten alten Dame beschäftigt. Ihre Chefin verstarb am 7. Juli 2002. Hat sie jetzt Anspruch auf das ganze Urlaubsgeld oder nur anteilig? Der Personalchef aus der Firma will ihr nur 7/8 Urlaubsgeld auszahlen. Das Gehalt läuft allerdings bis Ende August weiter. Hat sie Anspruch auf Urlaubsgeld für das ganze Jahr als geringfügig Beschäftigte? Bin für alle Antworten sehr dankbar. Liebe Grüße aus Selb Mecki
Hallo Mecki, habe meinen Mann (Betriebsrat) wieder wegen Deinem Problem gelöchert. Ich hoffe, das ich es einigermaßen verständlich wiedergebe. Einige grundsätzliche Infos =================== Bei der beschriebenen Stelle handelt es sich um eine sog. "geringfügige Beschäftigung" Auch hier gilt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) Grundsätzlich muß zwischen "UrlaubsENTGELT" und "UrlaubsGELD" unterschieden werden UrlaubsENTGELT: = "normaler Lohn" während des Urlaubs (quasi Lohnfortzahlung im Urlaub) UrlaubsGELD: = freiwillige Sonderzahlung Zitat (http://www.cyberlaw.de/arbeitsrecht/arbeitsrecht.htm): Im BurlG ist die Gewährung von Mindesturlaubstagen unter Fortzahlung des Gehalts gesetzlich geregelt. Ob und in welcher Höhe darüber hinaus UrlaubsGELD bezahlt wird, ist Sache des Arbeitgebers (AG), sofern er tarifrechtlich nicht gebunden ist. Meine Einschätzung zum beschriebenen Fall: =============================== A) UrlaubsENTGELT BUrlG § 4 Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Ist im vorliegenden Fall erfüllt, unter der Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis im Januar bereits bestanden hat. Also: Da die Wartezeit erfüllt ist, muß nach §11 BurlG des gesamte UrlaubsENTGELT gezahlt werden. B)UrlaubsGELD Ist nicht einheitlich geregelt sondern hängt von Tarifvertrag (TV), Branche und/oder Bundesland ab. Gibt es keinen TV o.ä. Regelungen, hängt es vom Arbeitgeber ab, ob - und wenn ja in welcher Höhe - UrlaubsGELD bezahlt wird. Im beschreibenen Fall ist nicht klar, ob es um das UrlaubsENTGELT oder UrlaubsGELD geht. Fall a) Keine Regelung über UrlaubsGELD Der Arbeitgeber muß das UrlaubsENTGELT in voller Höhe (also für den kompletten Jahresurlaub) bezahlen. Wenn also z.B. der Urlaubsanspruch 30 Tage wäre, müßte der AG für 30 Tage UrlaubsENTGELT zahlen. UrlaubsGELD ist hier nicht zu zahlen, da dies nicht vereinbart war. Fall b) UrlaubsGELD ist geregelt (z.B. durch TV). UrlaubsENTGELT siehe Fall a). UrlaubsGELD hängt von der Reglung ab (TV, BV, AG). Hier kann keine allgemein gültige Aussage gemacht werden. Man müßte sich den Vertrag/die Vereinbarung ansehen. Vielleicht konnten wir Dir und Deiner Freundin etwas damit helfen. Viele Grüße und feiere Deinen Geburtstag schön gisela
Hallöchen, Giselas Antwort ist korrekt. Auszugehen ist zunächst vom Arbeitsvertrag. Wichtig ist weiterhin , ob es ein befristeter (z.B. bis zum Tod der zu betreuenden Personen, 3 Mo, 6 Mo etc) oder unbefristeter Arbeitsvertrag war. Weiterhin entscheidend für den Anspruchsgegner ist, wer sie beschäftigt hat. War es die alte Dame selbst - oder eine Firma, die Arbeitskräfte verleiht? Dann entscheidet die Dauer des Vertrages. Um den Antspruch auf Urlaubsentgelt (also quasi Lohn in der Urlaubszeit) bei einem unbefristeten oder auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag zu haben, muß man 6 Monate beschäftigt sein, insbesondere seit Januar des Jahres - sonst wird der Anspruch nur anteilig erworben. Du siehst, es ist einzelfallabhängig. Ein pauschales "Ja" oder "Nein" ist nicht möglich. Viele Grüße, Melli
Hallo, vielen lieben Dank. Hat meiner Freundin geholfen. Sie bekommt jetzt volles Urlaubsgeld für das ganze Jahr. Zuerst wollte der Personalchef nicht so richtig und meinte, bei denen ist es nicht so, aber dann hat er doch volles Verständnis gezeigt. Nochmals vielen Dank und liebe Grüße aus dem verregneten Selb Mecki