angabe von Schwerbehinderung

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von wolke, 16. Februar 2006.

  1. wolke

    wolke Mitglied

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    kreis germersheim
    hallo zusammen
    wie handhabt ihr das mit der angabe der schwerbehinderung bei einem Vorstellungsgespräch oder Bewerbung. Gebt ihr die Information gleich von Beginn an, oder sagt ihr dazu garnichts ?????
    Darf man es überhaupt verschweigen, wenn man nicht konkret danach fragt und es auch nicht im Personabogen gefragt wird ???
    Brauche dringend eure Meinung dazu, weil ich mich im moment in der Bewerbungsphase befinde und nicht so recht weiß wie ich es handhaben soll.
     
  2. pumuckl

    pumuckl (Sym)Badisches Mädel

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    Ort:
    Raum Karlsruhe
    Hallo Wolke,

    wenn du weniger als 50% hast, musst du nichts angeben, aber ab einem GdB von 50 und mehr, bist du verpflichtet, das dem Arbeitgeber mitzuteilen.

    Alles Gute für dich

    Gruß pumuckl
     
  3. Lilly

    Lilly offline

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    5.184
    hallo,

    sobald du in besitz eines behindertenpasses bist, musst du deine behinderung beim arbeitgeber angeben......

    im ösiland sind so die gesetzl. bestimmungen.
     
  4. billibob

    billibob Neues Mitglied

    Registriert seit:
    14. Juli 2005
    Beiträge:
    96
    Intressante Frage!

    Hallo:) ,
    habe vor einer Woche endlich nach meinem Klinikaufenthalt im Okt., vom Versorgungsamt den bescheid bekommen, mir steht ein Gdb von 30 zu.
    schon mal etwas!!. Weiß jemand was für Vor-und Nachteile ich damit habe,meine andere Frage hat sich hier in dem Beitrag schon beantwortet.

    Danke Euch!!!!
     
  5. trombone

    trombone die Schreibtischtäterin

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    30. April 2003
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    Ort:
    Brakel, Kreis Höxter
    Hallo Wolke,

    was das Angeben eines GdB von mehr als 50 % bzw.30 und mehr wenn Du die Gleichstellung hast gibt es - leider - zwei unterschiedliche Rechtslager, soll heißen, dass sich die Arbeitsgerichte hier selber nicht ganz einig sind:

    die eine Hälfte führt an, dass Du grundsätzlich nicht dazu verpflichtet bist den GdB anzugeben. Allerdings hast Du dann auch keine Chance mehr die evtl. Vorteile (Urlaub, geringfügig besserer Kündigungsschutz...) in Anspruch zu nehmen (auch für die Zukunft nicht mehr!!).

    Die andere Hälfte ist der Meinung, dass der suchende AG sehr wohl dazu verpflichtet ist, einen zuerkannten GdB anzugeben. Der Arbeitgeber hat beim vorliegen eines Schwerbehindertenausweises die Möglichkeit für die behindertengerechte Umgestaltung des betr. Arbeitsplatzes öffentliche Gelder zu beantragen. Gibt der AN seinen GdB aber nicht an, so wird dem AG diese Möglichkeit genommen, was einer groben Pflicht- und Vertrauensbasisverletzung gleich kommt, die u.U. sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

    Um nicht hinterher einen Richter der zweiten "Fakultät" vor einem Arbeitsgericht zu bekommen, kann ich eigentlich nur den Rat geben einen vorhandenen GdB unbedingt anzugeben.
    Oder besser noch - als Arbeitssuchender keinen Antrag beim Versorgungsamt einzureichen, denn damit sind die Chancen in der freien Wirtschaft einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen fast gegen O.
     
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