Keine Freistellung von der Arbeit wegen kranker Kinder ???

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von ddeMehlinger, 5. Juni 2002.

  1. ddeMehlinger

    ddeMehlinger Guest

    Hallo Leute,

    hat da jemand Erfahrung, wie das "normal" läuft.

    Es geht hier aber nicht dadrum, dass ja ggf. die
    berufstätige Mutter zu Hause bleiben könnte,
    sondern darum, wie dieser Anspruch auf Pflege
    der Kinder durch ein Elternteil / analog Versorgung
    von Kindern bei Erkrankung der Mutter praktisch
    umzusetzen ist.

    Gruss
    ALCO


    ----- Original Message -----
    From: @aol.com
    To: alwin
    Sent: Wednesday, June 05, 2002 2:18 PM
    Subject: Keine Freistellung von der Arbeit wegen kranker Kinder ???


    Sehr geehrte Damen und Herren !

    Entschuldigen Sie bitte, wenn ich mich heute an Sie wende : Mein Dienstvorgesetzter hat mir heute erzählt, daß ich zukünftig erst nach Rücksprache mit ihm, ob mein Fehlen auch möglich ist, frei bekäme, um mein(e) erkrankten Kinder zu pflegen.

    Ich arbeite im angeglichenen öffentlichen Dienst in einer Werkstatt für behinderte Menschen und werde nach BAT bezahlt. Da wir vor Ort keine Großeltern haben ( erst 50 Km weit enfernt leben die Großeltern mütterlicherseits und meine Eltern sind schon früh gestorben ).Meine Ehegattin ist ebenfalls berufstätig.

    Für mich und meine Kinder wäre es eine Katastrophe, wenn dieser von meinem Vorgesetzten geäußerte Meinung tatsächlich zutreffen sollte. Meine Frage : Stimmt das so ???

    Vielen Dank für Ihre Mühe : U. B. 5.6.02
     
  2. Isi/Neuss

    Isi/Neuss Guest

    Hi!
    Ich würde mich bei der Gewerkschaft bzw. Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) erkundigen.
    Wir sind kfm. Angestellte/Handwerker und mir und meinem Mann stehen eine bestimmte Anzahl an Tagen zu, die man nehmen kann, wenn ein Kind erkrankt ist. Das/die Kind/er dürfen aber nicht älter 12 Jahre sein.
    Der Arbeitgeber füllt eine Verdienstbescheinigung aus, die die Krankenkasse dann zurück erhält, und diese überweist dann auch den entsprechenden Betrag an den AN überweist.
    Ob das im angeglichenen öffentl. Dienst ebenfalls so läuft, ist uns allerdings nicht bekannt.

    Hoffentlich konnten wir helfen.

    lg
    Isi
     
  3. Melli

    Melli Guest

    Hallo,

    grundsätzlich gilt folgendes:

    Ist das Kind eines Arbeitnehmers krank, hat er unter Umständen doch Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit:
    Die gesetzliche Grundlage für eine Freistellung von der Arbeit bei Krankheit des Kindes iist im § 616 Satz 1 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und § 45 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V geregelt.

    Gemäß § 616 Satz 1 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer »vorübergehend« durch einen »in seiner Person liegenden Grund« an der Arbeitsleistung verhindert ist. Das ist die bezahlte Freistellung. Mitunter ist sie sogar im Tarifvertrag geregelt.

    Die Arbeitsgerichte erkennen an, daß ein solcher Grund auch in der Erkrankung des Kindes liegen kann, wenn kein anderes Haushaltsmitglied das Kind betreuen kann. Nicht einig sind sich die Gerichte über das Alter des Kindes. Auf jeden Fall gilt das für Kinder bis acht Jahre, einige Arbeitsrechtler meinen auch für Kinder bis 12 Jahre. Die Krankheit des Kindes muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sofort mitteilen und durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.

    Im Gesetz steht nicht, wie lange »vorübergehend« ist. Nach überwiegender Meinung darf der Zeitraum fünf Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr nicht überschreiten. Tarif- oder Arbeitsvertrag können die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ausschließen. Möglich und im Arbeitsalltag üblich ist es auch, die bezahlte Freistellung mit einem Teil des Urlaubsanspruches zu verrechnen. Meist wird ein Urlaubstag auf fünf Fehltage angerechnet.

    Gemäß § 45 Absatz 3 Satz 1 SGB V (Sozialgesetzbuch fünf) haben Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung ihres Kindes gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Längstens muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer seines Krankengeldanspruches unbezahlt freistellen. Auch wenn das Kind einige Tage im Krankenhaus liegt und Mutter oder Vater es dort untergebracht betreuen, gilt § 45 SGB V.

    Kommen nur Vater oder Mutter als geeignete Pflegepersonen in Betracht und sind beide Arbeitnehmer, können die Eltern selbst entscheiden, wer die Pflege des Kindes übernimmt und sich unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen läßt. Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem ärztlichen Attest oder einer Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen.

    Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung kann der Arbeitgeber nicht durch einen Vertrag ausschließen oder beschränken. Tarif- oder Arbeitsvertrag können den Anspruch aber zugunsten des Arbeitnehmers erweitern. Es ist nicht möglich, von der bezahlten in die unbezahlte Freistellung überzugehen. Es gilt entweder das eine oder das andere.

    Ist vorhersehbar, daß das Kind längere Zeit krank sein wird, kann der Arbeitnehmer wählen, an welchen Tagen er sich freistellen lassen will.

    Seit 1.1.1997 beträgt das Pflegekrankengeld 70% des regelmäßig erzielten Einkommens, höchsten aber 90% des letzten Nettoentgeltes, sofern es der Berechnung für die Beiträge zur Krankenversicherung unterliegt. Das Pflegekrankengeld gewährt die Krankenkasse nur für Arbeitstage.

    Also:
    Stellt sich heraus, dass die Arbeitsverhinderung nicht nur vorübergehend (also mehr als fünf Tage pro Elternteil) ist, müsste z.B. eine Pflegerin den das Kind betreuen, damit die Elternwieder arbeiten können. Andernfalls bliebe nur die Möglichkeit, den Arbeitgeber um Urlaub zu bitten. Was der Arbeitgeber aber nicht gewähren muss; auch unbezahlten Urlaub muss der Arbeitgeber nicht geben.

    Im Zweifel hilft nur der Gang zur Gewerkschaft oder zum Anwalt, da diese die genaue Rechtslage anhand der Arbeits- und Tarifverträge bestimmen können.

    Viele liebe Grüße,
    Melli
     
  4. Melanie

    Melanie Guest

    Hallo,
    mein Mann und ich hatten dieses Problem auch schon mal, ist aber schon etwas her. Er war auch im öffent.Dienst. Ich war allerdings nach einem schweren Autounfall krank, bzw. nicht fähig mich um mein Kind zu kümmern. Daraufhin mußte mein Mann ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber abgeben. Darin stand, daß ich zu dieser Zeit eben 100% behindert war, also war es erforderlich, daß mein Mann sich um alles kümmerte. Er war vom 12.11. bis Ende Januar bei mir bei voller Bezahlung!!!
    Ich denke auch nicht, daß man gesetzlich dazu vepflichtet werden kann, sein Kind z.B. zu den Großeltern zu geben.
    Ich glaube auch gelesen zu haben, daß es mittlerweile schon 10 Tage pro krankem Kind sind, weiß es allerdings nicht genau.
    Viele Grüße
    Melanie
     
  5. Klaus

    Klaus Guest

    Hallo...
    Man hat einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit durch die Krankenkasse. Ich glaube 10 Tage gesamt. Ein Atest vom Kinderarzt besorgen und der Krankenkasse vorlegen, wird bezahlt wie Krankengeld. Vorher einmal bei der Krankenkasse vorsprechen und sich beraten lassen.

    mfg
    Klaus
     
  6. Ulla

    Ulla Guest

    Hallo,
    arbeite auch im öffentlichen Dienst, völlige Lohnfortzahlung ist für mich ganz neu.
    Für 10 Arbeitstage und für beíde Elternteile.
    Wenn es länger notwendig war, wurde ich freigestellt und bekam ein Art Krankengeld ( ca.80%) von der Krankenkasse.


    Wenn es doch andee Regelungen gibt, wäre ich auch für jede weitere Info dankbar.

    Gruß
    Ulla
     
  7. Melli

    Melli Guest

    Hallo,

    in der Regel werden im öffentlichen Dienst im Jahr pro Elternteil 10 Tage gewährt. Ob die Regelung auch im angepaßten öffentlichen Dienst gilt, hängt von der betrieblichen Übung, dem Arbeits- oder Tarifvertrag ab.

    Es gibt keine gesetzliche Definition dieses Zeitraumes. Die Arbeitsrichter haben Zeiträume zwischen 5 und 14 Tagen pro Jahr als "vorrübergehend" bezeichnet.

    Viele Grüße,
    Melli
     
  8. ddeMehlinger

    ddeMehlinger Guest

    ----- Original Message -----
    From: NorgesSommer@aol.com
    To: alwin@corell.de
    Sent: Thursday, June 20, 2002 9:02 PM
    Subject: Re: Keine Freistellung von der Arbeit wegen kranker Kinder ???


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir möchten uns hiermit recht herzlich für Ihre Hilfe bedanken.

    Mit freundlichem Gruß

    U. Berkner 20.6.2002
     
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