Zivilklage um BU Rente - Unglaubliche Vorgehensweise der Justiz

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von Siggi, 6. Januar 2005.

  1. Siggi

    Siggi Neues Mitglied

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    Nachdem ich nun in der Zwischenzeit in meinem Weg durch die Instanzen vom Vorwurf der arglistigen Täuschung seitens der Versicherungsgesellschaft vom OLG einen ´Freispruch´ erhielt (nach 5 Jahren vor Gericht) wurde jetzt tatsächlich seitens des Gerichts ein Gutachter bestellt um meinen körperlichen Status zu ermitteln. Sprich ob ich tatsächlich zu mehr als 50% Berufsunfähig bin (war).
    Ich leide jetzt seit mehr als 16 Jahren an Morbus Bechterew der schon rein äusserlich meinen Körper zerstört hat. Veränderungen und Versteifungen aller Gelenke des Körpers, Totalversteifung und Verkrümmung der Wirbelsäule einhergehend mit einem Grössenverlust um mehr als 30 cm, schmerzhafte Schwellungen etc. usw. usw.
    Mein Rentenantrag wurde abgelehnt mit dem üblichen Vorwurf der arglistigen Täuschung, kunstvoll konstruiert aus den Unterlagen des gleichen Arztes bei dem die Versicherung im Jahre 1986 bei Abschluss der Fondspolice mit BU wie damals vereinbart Auskunft über mich eingeholt hatte.
    Bis zu meinem Rentenantrag 1998 hatte ich Depp, obwohl schon körperlich längst ein Krüppel, so gut es eben ging mit endlosen Einschränkungen und natürlich auch ständig unter chronischen Schmerzen weitergearbeitet, weil ich meinen Job liebte.
    Von der ersten Instanz wurde ich restlos verarscht. In der zweiten Instanz vor dem Olg war dann die arglistige Täuschung in 15 Minuten vom Tisch. Das war im Dezember 2003.
    Das OLG konnte sich allerdings nicht dazu durchringen meine Berufsunfähigkeit zu bestätigen. Man forderte also einen Tätigkeitsbericht von mir und hat dann im Verlauf des Jahres 2004 quer durch Deutschland insgesamt vier Zeugen zur Abklärung meiner beruflichen Tätigkeit vernommen.
    Dazu hat man jetzt bis Oktober/November 2004 gebraucht.
    Jetzt haben die Richter des OLG einen Gutachter benannt der prüfen soll ob ich in dem (den) angegebenen Beruf(en) tatsächlich zu mehr als 50% ausserstande war diese auszuüben. Ich war auf Montage bis das nicht mehr ging, habe danach Hardware entwickelt bis es nicht mehr ging, also auch viel am Computer gearbeitet.
    Mal davon abgesehen dass ich nicht begreife, dass das OLG daraus drei Tätigkeitsprofile gemacht hat die es prüfen will (wann ist man eigentlich berufsunfähig, solange man an der Rückseite einer Briefmarke lecken kann könnte man doch immer noch am Schalter der Post arbeiten) geht es bei der ganzen Begutachtung um den Status, und jetzt bitte festhalten, vom Jahre 1998.
    Jetzt irgendwann, also 2005, mehr als sechs Jahre nach Rentenantrag, soll ein Gutachter (erstmals) meinen Status von 1998 bewerten? Das liest sich schon lächerlich und mir fällt dazu beim besten Willen nichts mehr ein. Als Gutachter dann noch ein Ortophäde, obwohl es um eine rheumatische Erkrankung geht.
    Ich bin am Ende. Physisch, psychisch und finanziell.

    Der Verdacht auf Bechterew mit den entsprechenden radiologischen Untersuchungen wurde Anfang 1989 gestellt.
    In den 20 Jahren davor etwa 17 Krankheitstage auf grund normaler Erkrankungen.
    Auf Grund einer ambulanten Untersuchung bei einer Rheumatologin 6 Monate später entstand ein Kurzbericht jener Ärztin.
    In diesem fand sich der Satz...seit 7 - 8 Jahren Morbus Bechterew bekannt....Was seltsamerweise dem mittleren Diagnosezeitaum dieser Erkrankung entspricht.
    Mit diesem Bericht (von 2 Jahren nach policierung) wurde mal grundsätzlich die arglistige Täuschung begründet und der Vertrag gekündigt, die Rente abgelehnt.
    Versicherungskonzern die Berlin Kölnische, im Detail die Veritas.
    Es folgte der Gang zum Anwalt, die ersten Schriftsätze gingen hin und her.
    Die Gothaer Versicherung meldete sich und teilte mit das die ganze Sache über sie läuft und sie der Ansprechpartner wäre. Es erfolgte dann Klage gegen die Gothaer. Mehrere Schriftsätze gingen hin und her.
    Dann teilte die Gothaer mit, dass sie nicht die richtige Beklagte sei und damit die Klagefrist (natürlich waren da 6 Monate schon locker vorbei) sowieso überschritten wäre. Sprich jetzt gibt es sowieso kein Geld mehr.
    In der ersten Verhandlung in Göttingen ging es nur darum festzustellen, wer denn nun die zu beklagende Gesellschaft wäre.
    Der Anwalt der Gothaer hatte schriftlich zuerst die Veritas, dann die Asstel genannt. Vor Gericht befragt wusste er es überhaupt nicht, konnte die korrekte Gesellschaft nicht benennen.
    Er bekam drei Wochen zeit es herauszufinden und benannte dann die Veritas.
    In der Zwischenzeit erhielt ich von der Berlin Kölnischen eine wunderschöne Übersicht der Umstrukturierungen im Konzern und meine neue Police von der Gothaer.
    Eine verarsche per excellence. dümmer gehts nimmer.
    Nun gut, meine persönliche Suche nach den Beweismitteln hatte ich bereits begonnen und fand zurück bis 1970 an ärztlichen Unterlagen wirklich alles was jemals über mich zu Papier gebracht wurde. Darunter auch Röntgenbilder über den strittigen Zeitrahmen über den behauptet wurde ich hätte schon Bechterew gehabt.
    1983 wurde ich in eine Massenkarambolage verwickelt und aufgeschoben. Totalamnesie des Unfalles und eine Untersuchung mit röntgen der Wirbelsäule im Krankenhaus waren die Folge. Natürlich ohne Befund. Ich hatte auch keine Leichen im keller.
    Dann auch noch alle Befunde der Röntgenbilder der Verdachtsdiagnose M. B. noch mit den Überweisungen des Hausarztes auf denen auch stand...Verdacht auf Morbus B...usw. usw. Also beste Beweislage.
    Da ich damals als Monteur gearbeitet hatte gab ich noch die Personen als Zeugen an mit denen ich zusammen (in Akkord)gearbeitet hatte. Den die Begründung der arglistigen Täuschung lautete explizit (ein absoluter Witz bei meiner Tätigkeit) auf einem....Vollbild Morbus Bechterew mit peripherer Gelenkbeteiligung.....
    Hat man Röntgenbilder, kann man so einen Unfug natürlich locker widerlegen (dachte ich)
    Allerdings muss das Gericht Beweise auch zur kenntniss nehmen und Zeugen vernehmen. Und da können Richter machen was sie wollen.
    Die erste Instanz lud als Zeugen nur die Rheumatologin. Die tat alles um ja keinen Karteifehler haben zu müssen. Dabei schreckte sie noch nicht mal davor zurück medizinischen Unsinn zu verzapfen. Von dem ambulanten Termin mit etwa 30 Minuten den ich bei ihr hatte bis zum erstellen ihres Berichtes vergingen nachweislich drei Wochen. Ich war damals gottfroh als ich nach der Untersuchung durch diese widerliche Person wieder auf der Strasse war. Schmerzgepeinigt. Das Erlebniss mit ihr hielt mich die nächsten 15 Jahre von Besuchen bei Rheumatologen ab.
    Nebenbei bemerkt gab sie noch an ich hätte damals widersprüchliche Aussagen gemacht. Die Richter selbst warfen MIR sofort bei beginn der Verhandlung falsche Angaben zum Diagnosezeitraum vor (dabei hatten sie vom meiner Seite nur alles bekommen was die Docs so fabriziert hatten und ich selbst hatte noch kein Wort sagen können.
    Mein Anwalt hatte meinen mich zu diesem Zeitpunkt behandelnden Arzt angeschrieben und ihn gefragt wann er...erstmals die Diagnose M. B. bei mir gestellt hatte...
    Der schrieb daraufhin zurück....Erstdiagnose 1992....Also im Kontext eine ganz klarer normaler Vorgang und kein Versuch diese Diagnose in die Zukunft zu verlegen, zumal ja die Diagnoseunterlagen von 1989 zeitgleich auch Beilagen. Aber damit war alles gegessen. Die Richter waren noch nicht mal in der lage Dokumente zeitlich zuzuordnen, ich verzichte hier auf alle Details, das wäre zu lange und zu jämmerlich.
    Das Urteil der ersten Instanz war demzufolge vernichtend. Ein 10 - Seitiges Urteil bestehend nur aus Spekulationen.
    Der einzige positive Punkt war, selbst diese Richter konnten der Unterstellung ich wäre nicht aktiv legitimiert nicht beipflichten. Hier ein paar Zitate aus dem Urteil der ersten Instanz.
    Wer Schreibfehler findet darf sie übrigens behalten, ich habe keine Lust die Untermenge dieses ganzen Schwachsinns komplett
    gegenzulesen.
    ............Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arzt Dr. X wegen des Verdachts auf Morbus Bechterew Untersuchungen eines Radiologen und später der Zeugin veranlasst hat. Das schliesst aber nicht aus, dass diese Diagnose von einem anderen Arzt nicht schon viel früher gestellt und dem Kläger auch bekannt
    war. Die veranlassten Untersuchungen müssen nicht die erste Diagnose dieser Krankheit gewesen sein. Das erschliesst sich zwanglos daraus, dass der Kläger dem Arzt Dr. X die ihm bereits bekannte Diagnose lediglich nicht mitgeteilt zu haben braucht, dieser deshalb - für sich erstmals - ein Ergebniss gefunden hat, das der Kläger bereits kannte..........

    Im Klartext, wenn man in den medizinischen Unterlagen keine Bestätigung des Vorwurfs findet, reicht es aus zu behaupten die Erkrankung wäre eben dann irgendwann mal von irgend einem aderen Arzt diagnostiziert worden. Hier noch der Hinweis in den 20 jahren vor der Police war ich in der gleichen krankenkasse, in den 10 Jahren davor immer die gleiche Hausarztpraxis. Meine Unterlagen alle lückenlos.
    Und, nur zur erinnerung, sogar Röntgenbilder über den strittigen zeitrahmen. Doch weiter im Urteil

    ......Das wird auch mit dem Schreiben des Arztes Dr. Y belegt, der die Erstdiagnose erst am 15.06.92 gestellt hat. Auch in dem Gutachten von Dr. Z vom 22.11.1999 wird erwähnt, der Kläger habe die Diagnose eines Morbus Bechterew erstmals 1992 erfahren. Damit wird zugleich deutlich, dass der Kläger seine Angaben zu dem Zeitpunkt der ersten Diagnose mehrfach gewechselt hat. Seine Behauptungen zu diesem Zeitpunkt sind nicht konstant geblieben: Das spricht gegen seine Wahrhaftigkeit......

    Zweifelsohne einer der Höhepunkte der Urteilsbegründung. Den Kläger als unglaubwürdig zu bezeichnen mit der Begründung er habe unterschiedliche Diagnosedaten angegeben bevor er überhaupt zu Worte kommt ist eine Frechheit. Das interpretiert das Gericht auch in diesem Fall wie üblich aus den Schriftsätzen der Ärzte heraus ohne sich um die Zusammenhänge zu scheren. Der Kläger selbst hat nie behauptet erst 1992 erkrankt zu sein, wann auch, denn das Gericht lies ihn nie zu Wort kommen und zur Sache aussagen. Diese Punkte sind ganz klar anhand des Schriftverkehrs nachvollziebar wiederlegt. Der Bericht des Gutachtens basiert im übrigen auf den Unterlagen von Dr. Y . Wahrscheinlich abgeschrieben und leicht modifiziert.
    Hierzu eine kleine Randgeschichte. Diese Untersuchung war damals in 10 Minuten erledigt und ich ausgesteuert.
    Zu diesem Zeitpunkt kannte ich alle meine Diagnosedaten aus dem FF . Der Arzt selbst hatte Unterlagen in seiner Kartei (Ich war zufälligerweise zwei jahre zuvor schon mal bei ihm) in denen die Bechterewdiagnose auch ganz klar für den Zeitraum stand den ich jetzt im Detail kannte. In seinem Gutachten schrieb der gute Mann.

    .......Der Untersuchte trägt vor dass bei ihm seit 1992 ein Morbus Bechterew bekannt ist, der zu diesem zeitpunkt auch erstmals diagnostiziert wurde........

    Das hatte ich nie gesagt. Da wurde überhaupt nicht darüber gesprochen. Dichterische Freiheit.
    Ich habe mich schon damals fürchterlich darüber aufgeregt und es gab etliche Schriftsätze die deshalb hin und her gingen, aber es hat alles nichts gebracht. Nichtsdestotrotz ist das ganze dadurch dokumentiert, aber alles sinnlos. Er hatte einfach auf den Unterlagen meines Arztes aufgebaut, womöglich hatte er sich eingebildet, er täte mir damit einen Gefallen, wie auch immer. Doch weiter im Urteil.

    ........Selbst wenn die Diagnose eines Morbus Bechterew jedoch - entgegen der Überzeugung des Gerichts - seinerzeit nicht schon mehrere Jahre bekannt war, hat der Kläger seine vorvertragliche Obliegenheit zur wahrheitsgemässen Schilderung seines Gesundheitszustandes verletzt. Aus der Rechnung des Arztes Dr. X ergibt sich für den 7.11.1988 die Diagnose BWS. Kyphose und LWS-Lordose. Diese Beschwerden finden sich auch in dem Schreiben von Dr. X vom 16.06.1999 schon für 1985 mit einer Therapie durch Injektionen und Krankengymnastik.......

    Toll was? Die policierung der Versicherung erfolgte im März 1987. Der absolute Gipfel der Urteilsbegründung.
    Die Diagnose BWS-Kyphose und LWS-Lordose vom 07.11.88 (Verdacht auf Morbus Bechterew) wurde (so behauptet das Gericht) schon 1985 festgestellt.
    Tatsache ist, am 30.04.85 ein Krankheitstag mit der Diagnose Lumbalsyndrom = Kreuzschmerzen. Bei den ersteren beiden Begriffen handelt es sich noch nicht mal um Krankheiten sondern lediglich um nur durch zusätzliche Angaben überhaupt klassifizierbare etwaig von der Norm abweichende Werte der entsprechenden Wirbelsäulenbereiche.
    Hieraus einen Bechterew zu konstruieren ist schon mehr als abenteuerlich. Das Gericht verwendet zur Urteilsbegründung also medizinische Fachbegriffe ohne deren wirkliche Bedeutung auch nur im Ansatz zu kennen. Diese Feststellung des Gerichts resultieren zweifelsohne aus den Bemerkungen von Fr. Dr. B. nach
    Einsichtnahme in die Krankenakten des Klägers wo sie einen langjährigen Krankheitsverlauf zu erkennen unterstellte, resultierend aus 4 Krankheitstagen 1979 mit Hüftgelenksbeschwerden
    und 4 Krankheitstagen in diesem Zusammenhang kurz danach 1979 mit Ischialgie Rechts und dem bereits erwähnten Eintrag für1985 mit einem Krankheitstag Lumbago. Das Gericht hat alle meinungsbildenden Elemente zum Krankheitsverlauf in Hinsicht auf sein Urteil also von der Zeugin der Beklagten übernommen.
    Das Gericht legt hier eine Verhalten vor wie es der Kläger bestenfalls von der Beklagten zu erwarten gehabt hätte aber nicht von einem Gericht das eigentlich der Wahrheitsfindung verpflichtet sein sollte.
    Auch muss man hierzu bemerken, sollte die angeführte Krankengymnastik tatsächlich auch in Anspruch genommen worden sein wären auch hier vorhandene Bewegungseinschränkungen schon aufgefallen, hätten ganz sicher Erwähnung gefunden und zu weiteren Untersuchungen und anderen Diagnosen geführt. Noch nicht einmal Ansatzweise wird erwähnt dass es sich bei dem hier behandelnden Arzt um Dr. X handelte, der ja der Versicherung Auskunft gab.
    Es wird jetzt munter weiterkonstruiert. Hinweis vorab, jede der Behauptungen ist durch radiologische Befunde widerlegt.

    .........Nach der Aussage der Zeugin Dr. B. berichtete der Kläger über Beschwerden im rechten Knie und linken Sprunggelenk, die sich seit einem Jahr verschlimmert hätten. Demnach bestanden diese Gelenkbeschwerden schon vor dem 8.05.1989 über weit mehr als ein Jahr; wenn sie sich damals - vor mehr als einem Jahr verschlimmert hatten, mussten sie auch davor schon länger bestanden haben........

    Nimand bestritt dass diese Gelenkbeschwerden vor dem 08.05.1989 aufgetreten sind. Schliesslich diente die radiologische Untersuchung vom 30.01.89 eben der Abklärung dieser auftauchenden Beschwerden die im übrigen letztendlich zu der Überweisung des Klägers durch Dr. X an Frau Dr. B. führten.
    Und selbst wenn es den Tatsachen entspräche (was nachweislich nicht der Fall war) was bedeutet die schwammige Formulierung des Gerichts "schon länger bestanden haben" (Zweifelsohne 7 - 8 Jahre, ganz klar)

    Doch weiter im Urteil.

    .......Deshalb hätte der Kläger diese Beschwerden der Wirbelsäule und der Gelenke in dem Antrag angeben müssen. Das liegt auf der Hand, weil für ihn als körperlich tätigen Handwerker solche Beschwerden später durchaus zu einer Berufsunfähigkeit führen konnten. Die Beklagte hatte ein vitales Interesse daran, diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu kennen, um ihre Risikoprüfung durchführen zu können.......

    Aus diesem Satz ergibt sich folgendes. Das Gericht formuliert locker die "Beschwerden der Wirbelsäule und der Gelenke hätten bei Antragstellung angegeben werden müssen" Im Detail bedeutet das, die Gelenkschwellungen die radiologisch nachgewiesen noch nicht mal Ende 88 vorhanden waren werden mal eben von den Richtern des Landgerichts auf vor Oktober 86 (Antragstellung LV)vordatiert. Die Richter werden nicht müde diese Gelenkschwellungen in ihrer Urteilsbegründung immer wieder einzubringen. Auch der Bericht an die Versicherung seitens von Dr. X wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. In diesem Zusammenhang wäre es allerdings nicht verwunderlich wenn ihn das Gericht noch als den Erfüllungsgehilfen des Klägers deklarieren
    würde. Schliesslich ist er nicht mehr greifbar weil ausgewandert.

    Weiter im Text
    Jetzt wird ein Leitsatz zitiert (der allgemein bekannt ist und gegen den nichts einzuwenden ist) Die intelligenten Sätze im Urteil sind also nicht auf dem Mist dieser Richter gewachsen. Wenn sie sich nur mal auch daran halten würden....
    .........Aus dem Verschweigen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen alleine kann allerdings noch nicht auf eine Arglist des Versicherungsnehmers geschlossen werden. Arglistig täuscht ein Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages dann, wenn er über gefahrerhebliche Umstände im Zusammenhang mit seinem Versicherungsvertrag wissentlich falsche Angaben macht, um auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss zu nehmen; er muss sich also bewusst sein, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäss Angaben macht (vgl. Prölls-Martin, VVG, 26. Auflage 1998, $ 22 Rn. 4) Massgebend sind die gesamten beim stellen des Antrags vorhandenen
    Umstände, insbesondere Art und Schwere der Erkrankungen und Beschwerden, die Persönlichkeitsmerkmale des Antragsstellers sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Versicherung für ihn.......

    Wie gesagt, ein allgemein bekannter Leitsatz. Doch weiter

    ........Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Arglist des Klägers aus. Dafür spricht die schwere seiner schon damals bestehenden Erkrankung.......

    Wieder einmal pure Spekulation basierend alleinig auf der Aussage Dr. B. Sämtliche vorhandenen Arztberichte und Röntgenbilder widerlegen das detailiert. Zu dieser unglaublichen Begründung ist nur noch zu sagen dass hier aus einem einzigen Tag Arbeitsausfall auf Grund von allgemeinen Rückenbeschwerden in 8 Jahren vor der Antragstellung eine Langjährige Erkrankung konstruiert wird. Der Kläger war eigentlich davon ausgegangen
    dass schon das Fehlen jeglicher Vorerkrankungen und Ausfallzeiten das Gericht von der Richtigkeit seiner Darlegungen (von den Diagnoseunterlagen selbst abgesehen) eigentlich ausreichend überzeugen müssten.
    Was wie die Rechtsprechung es formuliert als "Erkrankungen und Beschwerden von einigem Gewicht" bezeichnet wird, hätte der Hausarzt Dr. X , so vorhanden, also zweifelsohne angeben können.
    Der Kläger für sich konnte gar nicht beurteilen, ob die Versicherungsgesellschaft einen einzigen solchen Krankheitstag in 8 Jahren vor Antragstellung als relevant betrachtet oder ob Diagnosen wie Windpocken oder ein ausgekugelter Arm hier anzugeben wären. Und die Details zum Zeitpunkt irgendwelcher relevanten oder nicht relevanten Erkrankungen kann er genauso wenig im Gedächtnis haben.
    Und weiter in der urteilsbegründung

    ........Dem Kläger war diese Krankheit und auch seine Beschwerden im Rücken und den Knie- und Sprungelenken bekannt. Sein Verhalten in dem Rechtsstreit zeigt, dass er seine Angaben zum Beginn der Krankheit mehrfach gewechselt und versucht hat, eindeutige ärztliche Berichte anders zu interpretieren......

    Die werfen also ihre Art der Vorgehensweise mir vor.
    Das Gericht geht hier sogar so weit, die Gelenkschwellungen von Sprung und Kniegelenk die nachweislich erst ab 01/89 auftraten vor 10/86 zu legen. Des weiteren geht es in diesem Zusammenhang um das linke Sprungelenk und das rechte Knie des Klägers. Das Gericht macht mal locker beide Knie und Sprunggelenke draus. Weiterhin wird von Beschwerden im Rücken gesprochen. Die Bechterew Anfangsdiagnose entstand auf grund der radiologischen Befunde der Iliosakralgelenke (ohne Anzeichen von Ankylosierung). Also nur Verdachtsdiagnose. Die Wirbelbrüche im Rückenbereich wurden ausdrücklich im radiologischen Befund als "frische Wirbelbrüche" bezeichnet. Die Bechterew Diagnose vorsichtig als "wie bei Morbus Bechterew" und "untypisch" etc. Und nur zur Erinnerung, das alles fast zwei Jahre nach policierung des Vertrages.
    Weiter im Urteil

    ........Er hat sich auch nicht enthalten, die Ärzte anzuschreiben und sie zu einer Korrektur ihrer Angaben zu bewegen. So hat er den Eindruck, die Diagnose sei erstmals 1992 gestellt worden, womit die ärztlichen Untersuchungen 1988/1989 nicht in Einklang zu bringen gewesen wären, später richtig zu stellen versucht.
    Seine Wahrhaftigkeit vermag das Gericht damit nicht festzustellen.......

    Darüber hab ich eine Analyse die sich über mehr als eine Seite erstreckt denn das ist das schlimmste wenn man Schwachsinn aufarbeiten muss. Man muss auf jeden Punkt in Detail eingehen. Schwachsinn produziert Schwachsinn. Ich machs aber kurz in einem Satz.
    Man hüte sich davor, wenn ein Gericht missverständliche Sätze in Schriftsätzen zu ungunsten des klägers interpretiert, den Verfasser zu bitten diese (ganz offiziell und transparent) klarzustellen. Doch weiter.

    ......Die weitere Rüge, die Beklagte habe ihre Obliegenheit zur Risikoprüfung verletzt, ist unberechtigt.
    Der Kläger hatte sämtliche Fragen nach seinem Gesundheitszustand verneint und lediglich seinen Hausarzt angegeben. Das löst keine Pflicht der Beklagten aus, auf Verdacht nachzufragen.......

    Welchen Arzt hätte der Kläger denn sonst angeben sollen. Seit 1980 wohnhaft in xxxxxxxx und seit diesem Zeitraum im Krankheitsfall auch als Arzt Dr. X . Dass vereinbart wurde dass die Versicherung Auskunft einholt, was sie auch tat ist wohl auch nicht erwähnenswert. Dass sich Widersprüche ergeben haben die der Nachfrage bedurften geht aus dem angekreuzten `Nein´ bei der Frage waren sie die letzten drei Jahre beim Arzt klar hervor, da der letzte Arztbesuch seitens Dr. X mit 15.07.85 angegeben war. Auch darauf wurde das Gericht hingewiesen.
    Dass die Beklagte die erfolgte Nachfrage beim Arzt in dem Rechtsstreit von sich aus nicht für Erwähnenswert hielt wird nicht bewertet. Das Gericht verwendet im Gegenteil noch den gleichen nicht nachvollziehbaren Vorwurf der Veritas...der Kläger hatte...lediglich seinen Hausarzt angegeben.... Aber wen denn sonst? Vermutlich den spekulativen Dr. Glas Kugel der angeblich ...damals...vor 7 - 8 Jahren... die Bechterew Diagnose gestellt hatte?
    Oder Frau Dr. B. , die der Kläger 2 1/4 Jahre nach Policierung einmalig aufsuchte? Vielleicht WURDE seitens der Versicherung auch noch mal nachgefragt. Die Veritas hielte das sicher nicht für erwähnenswert.
    Im übrigen steht auch auf dem Formular mit den Gesundheitsfragen noch der Vermerk...siehe folgender Arztbefund.... und hat wohl demzufolge auch für den Zeitraum der Erstellung der Häkchen und der nachfolgend erstellten (auf überklebter alter Unterschrift) neu geleisteten Unterschrift noch immer Gültigkeit. Die rechtlichen Aspekte dieser Tatsache wären allerdings abzuklären.
    Seitens des Klägers wurden im Rechtsstreit alle, aber auch wirklich alle vorhandenen Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts vorgelegt. Von der Veritas lässt sich das nicht behaupten.
    Was sich wie ein roter Faden durch diese Instanz zieht, ist die Tatsache dass seitens des Gerichts zur Sachlage fast nur spekuliert wird und eine vielzahl von Dokumenten aus dem Zeitrahmen um den es geht ignoriert werden.
    Zeugen die den Sachverhalt beim Kläger bestätigen werden nicht gehört. Es wird nur eine Zeugin der Beklagten gehört die zum Gesundheitszustandes des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt aber schon aus dem Grund gar nichts aussagen kann weil sie den Kläger erst 2 3/4 Jahre nach Antragstellung das erste mal sah.
    Immer wird nur zu Gunsten der Beklagten spekuliert, der Kläger völlig ungerechtfertigt für Unglaubwürdig erklärt, während für die Versicherungsseite offenbar was die ganze Vorgehensweise an den Tag legt seitens des Gerichtes überhaupt keine Moralansprüche gestellt werden. Des weiteren wird nur mit Unterlagen operiert die Jahre nach policierung der LV entstanden sind.
    Ich könnte jetzt noch aus den Gedächtnissprotokollen der beiden Verhandlungen noch diverse Sätze und Kommentare der Richter zitieren die Rückschlüsse auf deren Intelligenz zuliessen, aber die würde mir glaube ich sowieso keiner glauben der sowas noch nicht selbst erlebt hat. Ach doch, eine Feststellung seitens einem der drei Richter. Des einzigen Mannes. Den Vorsitz hatte übrigens eine der beiden Richterinnen.
    Auf die Möglichkeit eines fehlerhaften Karteieintrags bei Frau Dr. B hingewiesen erklärte dieser.

    ......Irrtümer in Karteikarten von Ärzten entstehen nur bei mehrmaligen Arztbesuchen, nicht bei einmaligen Arztbesuchen.....

    Alles klar, oder?

    Oder vielleicht noch die Bewertung des Mirkrofilmarchivs meiner Krankenkasse über den zeitraum von fast 20 jahren?

    Der Richter......Daraus ergeben sich doch nur die Ausfalltage.......

    Zustimmendes Nicken der Gegenseite.

    Ein Kasperletheater wie man es sich nicht vorstellen kann. Und das alles sind nur Auszüge der ganzen jämmerlichen Story in der ersten Instanz.




    mfg Siggi
     
  2. ennos410

    ennos410 Neues Mitglied

    Registriert seit:
    4. März 2004
    Beiträge:
    158
    ......dazu kann man echt nichts mehr sagen......sprachlos bin......
    Ich wünsche Dir viel Durchhaltevermögen und ganz starke Nerven.
    ennos410
     
  3. bise

    bise Neues Mitglied

    Registriert seit:
    1. Februar 2004
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    4.653
    Ort:
    bei Frau Antje
    hallo,
    hattest du keinen spezialisierten rechtsanwalt?
    im übrigen: bist du aus bfa oder lva ausgetreten? wenn auf montage sollten diese beiden doch für dich zuständig sein.

    wende dich doch an die öffentlichkeit mit deinem anliegen. im tv gibt es immer wieder entspr. sendungen.

    würde dir gerne helfen, doch ich weiss nicht wie.

    gruss
    bise
     
  4. Juliane

    Juliane Neues Mitglied

    Registriert seit:
    31. August 2004
    Beiträge:
    2.519
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    Weserbergland
    Berufsunfähigkeit

    Hallo, ich halte Bise´s Idee mit der Öffentlichkeit auch für gut. Schlimmer kann´s nicht werden-- nur besser. Früher gab es mal "Bild kämpft für Sie", geh mal an Eure Lokalnachrichten, dann ergibt sich vielleicht ein Draht zu SAT 1, Monitor! o.ä.. Bist du in einer Gewerkschaft? Auch die bieten Rechtschutz. Halte uns auf dem Laufenden, wir drücken sämtliche zu Verfügung stehenden Daumen. Juliane.
     
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