Nebenwirkungen von Medikamenten

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von merre, 11. Oktober 2004.

  1. merre

    merre Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
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    Beiträge:
    4.192
    Ort:
    Berlin
    Aus aktuellem Anlaß !!!
    Es gibt bei der Einnahme von Medikamenten immer die Möglichkeit, daß beschriebene mögliche Nebenwirkungen eintreten oder andere nicht aufgeführte eintreten können.
    Hierbei steht immer die Frage, ob die eingetretene Nebenwirkung oder eben Neuerkrankung die nicht krankheitstypisch ist, tatsächlich kausal auf das eingenommene Medikament zurückzuführen ist oder ob diese auch ohne die Einnahme des Medikamentes eingetreten wären.
    Man kann sich allerdings nicht pauschal auf "nachgemeldete" Hinweise des Medikamentenherstellers berufen, sondern muß immer davon ausgehen, daß solche Entscheidungen im Interesse der Patienten erfolgen und eigene Probleme im Krankheitsverlauf zu sehen sind.
    Nachgemeldete als neue bekannte mögliche Nebenwirkungen deklarierte Ergänzungen oder Rücknahme des Medikamentes sind kein und werden nicht als "Schuldeingeständnis" gewertet.
    Moralische Fragen und Aspekte sind rein rechtlich bedeutungslos.

    Ja und im konkreten Fall ist zu beachten: Rechte im Schadensfall

    Bevor der Patient eine Beschwerde oder einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sollte er das Gespräch mit den Behandlern in der Praxis oder im Krankenhaus suchen und Einsicht in die Behandlungsdokumentation nehmen bzw. sich Kopien anfertigen lassen.

    Bei wem kann man sich beschweren und sich beraten lassen ?

    Mit Beschwerden und Beratungsanliegen kann sich ein Patient an die Landesärzte- bzw. Zahnärztekammern und die Patientenberatungs- und -beschwerdestellen wenden, die in unterschiedlichen Institutionen, z.B. in Krankenhäusern, bei öffentlichen Trägern, privaten Initiativen oder Verbraucherzentralen, eingerichtet wurden.

    Wo kann man Schadensersatzansprüche klären lassen ?

    Um Schadensersatzansprüchen klären zu lassen, kann sich der Patient an
    die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen, die durch die Ärztekammern eingerichtet wurden,
    Rechtsanwälte (spezialisierte Anwälte, sind zu erfragen bei den Anwaltskammern oder -vereinen),
    sonstige, zur Rechtsberatung befugte Institutionen, z. B. die Verbraucherzentralen,
    wenden.

    Kosten

    In der Regel ist es kostenlos, sich bei Patientenbeschwerde- und -beratungsstellen zu informieren und Ansprüche bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen geltend zu machen.

    Bei den ärztlichen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen erhält der Patient eine kostenlose medizinisch-sachverständige Beurteilung seines Beschwerdefalles und bei den Schlichtungsstellen häufig auch einen Regulierungsvorschlag, wenn ein ärztlicher Fehler festgestellt worden ist.

    Bei den zahnärztlichen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen entstehen für den Patienten Kosten.

    Gerichtsverfahren

    Der Patient kann seinen Anspruch auch direkt bei Gericht geltend machen. Dies ist ohne vorherige sachverständige medizinische und rechtliche Beratung nicht zu empfehlen.

    Wenn der Patient Schadensersatzansprüche, z. B. Schmerzensgeld, vor Gericht geltend machen will, muß er in der Regel den ärztlichen Fehler darlegen und beweisen. Darüber hinaus muß er die Ursächlichkeit des Fehlers für die Verletzung der Gesundheit, das Verschulden des Arztes und den Zusammenhangs zwischen Gesundheitsverletzung und eingetretenem Schaden beweisen. Unter bestimmten Umständen kann die Beweislast für die Ursächlichkeit und das Verschulden erleichtert werden (z. B. bei der Verletzung von Dokumentationspflichten und groben Behandlungsfehlern).

    Bei einer ärztlichen Verletzung von Informationspflichten hingegen muß der Arzt beweisen, daß er tatsächlich sorgfältig aufgeklärt hat; der Patient wiederum muß seinerseits plausibel dartun, daß er bei sachgerechter Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, ob er die Behandlung durchführen lassen soll. Die ordnungsgemäße Dokumentation muß ebenfalls durch den Arzt bewiesen werden.

    Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (z. B. Röntgengerät) verursacht werden, können auch Ansprüche gegen den Hersteller bestehen.

    Bei möglichen Schadensersatzansprüchen ist es ratsam, daß diese unverzüglich geltend gemacht werden, da diese je nach Fall sehr unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen. Teilweise können Fristen schon nach sechs Monaten verstreichen. Es wird empfohlen, sich im Schadensfalle zügig beraten zu lassen, um Ansprüche nicht zu verlieren.

    Unterstützung durch die Krankenkassen der Gesetzlichen Krankenversicherung

    Die gesetzliche Krankenversicherung kann den Versicherten unterstützen, wenn dieser bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern dies beantragt. Die Krankenkasse kann dem Versicherten durch Auskünfte aus ihren Akten und Daten bei der Durchsetzung seines Anspruchs unterstützen. Geldleistungen für die Rechtsverfolgung dürfen nicht gewährt werden. Im Einzelfall kann die Krankenkassen die Unterstützung aus sachlichen Gründen verweigern.

    Wiochtig ist aber auch folgenden Aspekt zu beachten:

    Mitwirkung des Patienten an der Behandlung

    Jede Behandlung erfordert die Mitwirkung des Patienten. Die Verständigung zwischen Arzt und Patient ist eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg einer Behandlung.

    Eine erfolgreiche Behandlung hängt wesentlich von der Bereitschaft des Patienten ab, die ärztlichen Empfehlungen zu beachten (z. B. Arzneimitteleinnahme, Regeln der Lebensführung, Information des Arztes über unerwünschte Wirkungen einer Behandlung). Der Arzt muß den Patienten in Kenntnis setzen, welches Verhalten wünschenswert ist, um den Behandlungserfolg zu sichern und Gefahren der Behandlung abzuwenden. Beispielsweise muß der Arzt über die Dosierung, den Zeitpunkt der Einnahme und das richtige Verhalten beim Auftreten unerwünschter Wirkungen eines Arzneimittels informieren. Nur so kann der Patient an der erfolgreichen Durchführung der Behandlung mitwirken. Diese Information muß verständlich erfolgen.

    Von den Verhaltensregeln sollte nur nach einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt abgewichen werden. Bei anhaltend fehlender Bereitschaft des Patienten zur Mitwirkung, die zu einer dauerhaften Störung des Vertrauensverhältnisses führt, kann der Arzt die weitere Behandlung ablehnen. Über etwaige gesundheitliche Folgen des Behandlungsabbruchs muß der Arzt den Patienten aufklären.

    Dokumentation der Behandlung

    Jede Behandlung muß, soweit medizinisch erforderlich, dokumentiert werden, um Ärzten und Patienten die Information über die Behandlung zu ermöglichen. Zu dokumentieren sind die wichtigsten präventiven, diagnostischen, therapeutischen und nachsorgenden Maßnahmen und Verlaufsdaten. Die Dokumentation ist vor unbefugtem Zugriff und vor nachträglichen Veränderungen zu schützen.

    Einsichtsrecht

    Jeder Patient hat ein Recht auf Einsicht in diese Dokumentation, ohne daß er ein besonderes Interesse erklären muß. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung und dem ärztlichen Berufsrecht nicht auf den Teil der Dokumentation, der subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird die Auffassung vertreten, daß nach dem Bundesdatenschutzgesetz auch dieser Teil der ärztlichen Aufzeichnungen zu offenbaren ist.

    Um sein Einsichtsrecht wahrzunehmen, kann der Patient einen Arzt oder eine sonstige Person seines Vertrauens mit der Einsicht beauftragen. Patienten können Kopien der Dokumentation von dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus anfordern, die in angemessener Zeit erstellt werden müssen. In der Regel hat der Patient die Kopierkosten zu tragen.

    Das Einsichtsrecht bezieht sich auch auf Befunde und Röntgenbilder. Der Patient kann sich Röntgenbilder ausleihen, muß sie aber zurückgeben. Bei einem Arztwechsel lassen sich dadurch Doppeluntersuchungen und damit verbundene Belastungen und Kosten vermeiden.

    Das Einsichtsrecht kann in Ausnahmefällen eingeschränkt sein, unter anderem, wenn Rechte anderer in die Behandlung einbezogener Personen (z.B. Angehörige, Freunde) berührt werden. Diese Einschränkung ist vom Arzt zu begründen.

    Nach einer Behandlung im Krankenhaus wird in der Regel ein "Arztbrief" an den weiterbehandelnden (Vertrags-)Arzt ausgestellt. Patienten haben das Recht, auch diesen Arztbrief einzusehen und zu bestimmen, wer ihn erhält.

    Ja das wären ein paar der zu beachtenden und heranzuziehenden Sachfragen in der bekannten Problematik. Also ist ersichtlich, daß es schwierig sein wird Ansprüche durchzusetzen.

    Im Moment bewegen sich die "zurückgestellten" Mittel betreffs möglicher Schadensersatzklagen bei Viox auf ca 12,5 Milliarden Dollar. Also ein enormer Streitwert.......

    Sachlich zu ergänzen wäre die Feststellung:
    -es gibt zur Zeit keine Rheumamittel ohne Nebenwirkungen und wird auch in der nächsten Zeit keines geben !
    -aufgeführt bei den im Handel befindlichen Medikamenten sind nur die möglichen auf Grund von Erfahrungen und Studien nachzuweisenden Nebenwirkungen.
    -Andere mögliche Nebenwirkungen oder Verträglichkeit können nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, Langzeitstudien werden als aussagekräftig ab ca 5 Jahre angesehen.

    Und letzendlich wird die Pharnmaindustrie aus dem "Vioxproblem" lernen und sich in Zukunft mit entsprechenden Vorschriften absichern.

    Gruß "merre"
     
  2. bise

    bise Neues Mitglied

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    1. Februar 2004
    Beiträge:
    4.653
    Ort:
    bei Frau Antje
    möchte noch hinzusetzen:
    aus dem Vioxxvorfall wird nicht nur die pharmaindustrie lernen
    sondern hoffentlich auch
    1. die ärzte, sie haben vioxx nicht nur bei den vom hersteller ausgewiesenen anwendungsgebieten arthritis und arthrose verschrieben!!! usw.......
    2. die patienten, sie haben das mittel genommen und das sorgfältige lesen des beipackzettels vergessen.

    last not least:
    die vom hersteller vorgegebenen vorsichtsmassnahmen für die anwendung und warnhinweise sollten immer beachtet werden. dies fällt in die zuständigkeit der verschreibenden ärzte und der patienten.

    gruss
     
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