Vorteile bei Bewilligung von Parkerleichterungen außerhalb der aG-Regelung in NRW

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von kukana, 25. September 2004.

  1. kukana

    kukana in memoriam †

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    zitat aus der septemberausgabe soz.recht:

    von Ulrich Wendler

    I. Voraussetzungen

    Nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO besteht die Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassenen Verboten oder Beschränkungen zu genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Verkehrsbehörden. Um eine einheitliche und ermessensfehlerfreie Entscheidungspraxis der Straßenverkehrsbehörden innerhalb eines Bundeslandes zu gewährleisten, hat ein Teil der Bundesländer Verwaltungsvorschriften erlassen, welchem Personenkreis Parkerleichterungen neben den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO aufgeführten gewährt werden kann.

    Folgenden schwerbehinderten Menschen, die nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, werden Parkerleichterungen gewährt:

    • schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind
      (Sachsen-Anhalt , Sachsen, Berlin, Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg)
    • schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind
      (Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg)
    • schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen "G" festgestellt sind
      (Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern)
    • Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem GdB von mindestens 60
      (Rheinland-Pfalz, Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
    • Stomaträger mit doppelten Stoma und einem GdB von mindestens 70
      (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
    • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und maximaler Aktionsradius ca. 100 m)
      (Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen)
    • Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen können
      (Schleswig-Holstein)
    • Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigten Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können
      (Mecklenburg-Vorpommern)
    • Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen befinden und eine vorübergehende, weniges als sechs Monate dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben
      (Sachsen-Anhalt, Sachsen)
    • Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius 100 m)
      (Schleswig-Holstein)
    • Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m)
      (Mecklenburg-Vorpommern)
    • Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Einsteigen- und Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Türen und somit auf Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sind
      (Sachsen-Anhalt)

    II. Rechtsfolgen

    Der Umfang der gewährten Parkerleichterungen ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

    In den Bundesländer Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg, Hessen und Brandenburg entspricht der Umfang der Parkerleichterungen den Parkerleichterungen, die Personen mit dem Merkzeichen "aG", einschließlich der Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes, eingeräumt wird.

    In den übrigen Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätzen ausgeschlossen.

    In Nordrhein-Westfalen gilt:

    Den betroffenen Personen wird aufgrund des § 46 Abs. 1 StVO die Genehmigung erteilt, mit einem wahlweisen Kraftfahrzeug

    • an Stellen, an denen des eingeschränkte Haltverbot (VZ 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbots (VZ 290 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,
    • im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290 StVO), indem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
    • an Stellen, die durch Zeiten „Parkplatz" (VZ 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
    • an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern und auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
    • Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ ist nicht erlaubt.
    Es bestehen folgende Auflagen und Bedingungen:

    1. Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs § 1 StVO Gebrauch gemacht werden.
    2. Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt besonders in den durch VZ 283 (Halteverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
    3. Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
    4. Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist diese Ausnahmegenehmigung von außen gut sichtbar innen vor der Windschutzscheibe auszulegen.
    5. Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286) und im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290), wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Bild 291 StVO) nachzuweisen.
    6. Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ (VZ 314 StVO) das Zusatzzeichen „PKW" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim „Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 t betragen.
    7. Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
    8. Die Genehmigung ist nicht übertragbar. Die auf der Vorderseite gewährten Parkerleichterungen dürfen nur durch den oben genannten Genehmigungsinhaber / die oben genannte Genehmigungsinhaberin in Anspruch genommen werden.
    9. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.
     
  2. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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    danke..q

    kuki für die wirklich interessante aktuelle zusammenfassung.
    die regelung für nrw kannten wir ja...aber nicht, das es eine so umfangreiche liste für die außerhalb-regelung gibt und das es so unterschiedlich gehändelt wird.

    hab sie mir mal direkt ausgedruckt.....!:)

    merci nochmal und dir einen guten tag....was macht deine hand eigentlich? alles bestens verlaufen?

    lg
    liebi:D
     
  3. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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    schieb...

    das thema nochmal hoch, da es ja doch immer schwieriger wird, ein "aG" zu erhalten.

    wobei selbst mein doc und ich uns nicht darüber im klaren sind, wieso amputierte den schmerzpatienten vorgezogen werden....

    viel glück für die, die einen antrag laufen haben bzw. diese ausnahmegenehmigung zu erhalten.

    liebi
     
  4. kukana

    kukana in memoriam †

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    nochmal hochschieben :D
     
  5. roland2

    roland2 Neues Mitglied

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    Hallo,

    Ist das wirklich so? Ich hab' das immer anders gelesen, wie z.B. hier:
    http://www.versorgungsverwaltung-baden-wuerttemberg.de/vahn/Xcontent/aktuelles9.html

    Wer weiß da bescheid?

    Viele Grüße
    Roland2

    ps: Für die, die es nicht wissen, Heilbronn liegt in Baden-Wüttemberg.
     
  6. Gast_

    Gast_ Guest

    huhu. ich bin aus niedersachsen. und hab schon zweimal versucht das aG zu bekommen, wegen dem parkausweis.sogar mit widerspruch. das gibts echt nich. denkt ihr ich krieg das sch.....aG.
     
  7. kukana

    kukana in memoriam †

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    dein link ist vom jahr 2001, vielleicht gibts seitdem etwas neues dazu?
    hier ein link von 2004 http://www.mgsff.nrw.de/familienratgeber/existenzsicherung/familie_behinderte.htm

    parkerelichterungen stehen weiter unten. aber auch sonst viele interessante info darin.
     
  8. roland2

    roland2 Neues Mitglied

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    Hm, ich weiß jetzt nicht, ob ich richtig verstanden wurde.

    Darf ich mit einer Ausnahmegenehmigung (kein aG) in diesen Bundesländern auf einem Behindertenparkplatz parken, oder nicht?
    Ich war und bin der Meinung, dass dem nicht so ist. Auch das Integrationsamt Sachsen-Anhalt ist dieser Meinung. Siehe hier 2.7.2: http://www.integrationsamt-sachsen-anhalt.de/downloads/Nachteilausgleich.pdf

    Was stimmt denn nun?

    Viele Grüße
    Roland2

    Zusatz: Woran erkennst du, dass der Link von 2001 sein soll?
     
    #8 15. März 2005
    Zuletzt bearbeitet: 15. März 2005
  9. kukana

    kukana in memoriam †

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    hi roland,

    wenn ich sehe, dass in einem link ein hinweis auf 2001 ist und bei einem weiteren ein hinweis auf 2002, dann frage ich mich welcher aktueller ist. der von NRW mit den parkerleichterungen hat datum september 2004. sollte also in baden w. sachsen etc. sich etwas geändert haben, müsste sich dort doch etwas finden lassen mit neuerem datum.

    einige länder legen dies unterschiedlich aus. mal muss man AG haben, mal auch nicht. genau kann das wohl nur ein sachbearbeiter sagen, sofern er die verordnungen wirklich alle kennt. je mehr links wir hier sammeln, um uns schlau zu machen, desto besser.
     
  10. roland2

    roland2 Neues Mitglied

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    Hallo,

    Jedes Land hat seine eigenen Verwaltungsvorschriften, die das regeln.
    Über die "aG"-Kandidaten brauchen wir uns nicht unterhalten. Ich denke wer "aG" hat, bekommt auch den EU-Parkausweis. Wer kein "aG" hat, aber "G" und "B", wobei min. 80% aus der Gehbehinderung resultieren müssen, kann auch eine Ausnahmegenehmigung (nicht den EU-Ausweis) bekommen. So ist es u.a. in BW.

    Mir geht es nun einzig und alleine um die Frage, ob man wirklich mit solch einer Ausnahmegenehmigung auf einem Behindertenparkplatz parken darf, oder nicht.

    Viele Grüße
    Roland

    ps: Deiner Logic zu Folge, von wann ist dann dieser Link? :p http://www.romanum.de/main.php?show=geschichte/republik.html
     
  11. kukana

    kukana in memoriam †

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    hi roland,
    ich glaube bei behindertenparkplatz denkst du an die parkplätze die rollstuhlfahrern vorbehalten sind. soweit ich weiss gilt das nicht. lediglich die oben erwähnten ausnahmen bei parken im eingeschränkten halteverbot etc.

    ich durfte z.b. dort parken wenn ich meinen exfreund, der rollifahrer war irgendwo hingebracht hatte. aber nicht wenn ich ihn dort abholen wollte. der polizist der mich daraufhin ansprach, das könnte ja dann jeder sagen, dass er / sie einen rollifahrer abholt. und das trotz parkausweis und genehmigung.

    grusskuki
     
  12. roland2

    roland2 Neues Mitglied

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    Hallo,
    Klar. Gibt's in der StVO noch andere? :confused:

    Ich hab' jetzt mal den Ulrich Wendler angeschrieben und ihn gefragt woher er
    das weiß. Mal sehen was da kommt.


    Imho hatte der Cop unrecht. Bringen und natürlich auch wieder abholen sind erlaubt. Wäre ja auch sonst irgendwie unsinnig.

    Viele Grüße
    Roland
     
  13. Gast_

    Gast_ Guest

    huhuuuuuuuuh. und wassen nu mit niedersachsen?????
     
  14. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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    huhu puffelhexe

    kann dir nur den tipp geben,dich mit der zuständigen stelle bei euch in verbindung zu setzen.
    hab damals der stelle eine email geschickt und es wurde mir geantwortet.
    (stelle für ausnahmeregelung beim parken).
    ein versuch ist es sicherlich wert....

    (solltest du dann antworten erhalten,kannst du sie ja gerne hier einstellen....;) )!.
    meine antwort muß ich noch abspeichern....

    biba
    liebi
     
  15. Gast_

    Gast_ Guest

    liebe liebelein. danke schön für deinen tip. nur leider finde ich nirgendwo die adresse oder tel-nr. von diesem komischen amt fürs parken in niedersachsen.wo hattest du denn damals die adresse her? oder kannst du mir die adresse oder tel-nr. mal geben? dann ruf ich da mal an, vielleicht kennen die dieses blöde parkamt in niedersachsen!!!bitte antworte, ich brauch ganz dringend eine parkgenehmigung...
     
  16. kukana

    kukana in memoriam †

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    Hannover, 19.11.2003
    [​IMG]
    SoVD Niedersachsen: Parkerleichterungen schaffen nach Vorbild der Stadt Wilhelmshaven[​IMG]
    [​IMG]
    Der SoVD Niedersachsen begrüßt die Initiative der Regierungsfraktionen im Niedersächsischen Landtag, für Menschen mit (vorübergehend) eingeschränkter Mobilität Parkerleichterungen zu schaffen. Im Einzelnen regt der SoVD Niedersachsen jedoch an, für gehbehinderte Menschen zusätzliche Parkmöglichkeiten zu gewähren und nicht die Behindertenparkplätze freizugeben.
    [​IMG]
    Als Beispiel nennt der SoVD die Stadt Wilhelmshaven, die in verkehrsberuhigten Straßen (Spielstraßen), in Fußgängerzonen oder im eingeschränkten Halteverbot das kurzzeitige Parken bis zu drei Stunden für einen bestimmten Personenkreis erlaubt. Diese Ausnahmeregelung berechtigt jedoch nicht das Halten auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. In diesem Punkt unterscheidet sich die Forderung des SoVD vom Antrag der Regierungsfraktionen, die das Parken auf diesen Plätzen auch für einen Personenkreis gestatten wollen, der nicht das Merkzeichen "aG" ("außergewöhnlich gehbehindert") hat.
    [​IMG]
    SoVD-Landesvorsitzender Adolf Bauer: "Es gibt zu wenig ausgeschilderte Behindertenparkplätze. Deshalb sollten weiterhin nur Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung diese Plätze nutzen dürfen. Das Modell aus Wilhelmshaven könnte Vorbild sein für andere Städte und Gemeinden, um für vorübergehend Gehbehinderte oder Kranke Parkerleichterung zu schaffen."
    [​IMG]

    [​IMG]© 2003 Sozialverband Deutschland e.V. / Landesverband Niedersachsenist zwar ein älterer text, aber du müsstest den sozialverband mittels google finden.
    gruss kuki
     
  17. Gast_

    Gast_ Guest

    danke schön und küßchen
     
  18. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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    ich hab mich an die

    stelle gewandt, die in meiner stadt (die auch die anwohnerparkausweise etc. ausstellt) dafür zuständig ist.in welcher stadt wohnst du?

    daumendrück
    liebi (die das hier in ihrer neuen heimatstadt auch anvisiert..kontakt zur stelle ist bereits aufgenommen....)
     
  19. Gast_

    Gast_ Guest

    wohne im landkreis soltau-fallingbostel....aber wenn man nich auf behindertenplätzen parken darf,sondern nur im eingeschränken parkverbot, ist das doch doof. vorm supermarkt oder bei der arztpraxis nützt mir das garnüscht...
     
  20. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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    obwohl

    ich 80% und G habe (nachdem ich bei 60 % + G einen antrag auf aG gestellt habe, bekam ich nur die höheren prozente) wurde mir die parkerleichterung nicht zugestanden.

    die jeweiligen behörden in den städten fordern immer eine stellungnahme des zuständigen versorgungsamtes an und somit wird meistens auch die parkerleichterung negativ beschieden.

    aus welchen gründen auch immer.

    die steuer würde ja weiter gezahlt. es täte keinem soweit weh, würde uns schmerzpatienten aber sehr helfen.

    es ist eine krux....

    liebi, die einen widerspruch abgegeben hat, aber bisher immer noch nichts gehört hat.
     
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