NEUE HEILMITTELVERORDNUNG ab 01.07.2004

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von liebelein, 7. Juli 2004.

  1. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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    Am 1. Juli tritt die korrigierte Fassung der Heilmittelrichtlinie in Kraft.



    26.06.2004​
    Kassel (kobinet) Die Interessenvertretung behinderter Frauen - Weibernetz e.V. - weist darauf hin, dass am 1. Juli die korrigierte Fassung der Heilmittelrichtlinie in Kraft tritt.

    Diese Richtlinie war in ihrer Fassung vom letzten Jahr heftig in die Kritik geraten, da sie die Langzeitverordnung von Heilmitteln (also von Ergotherapie, Stimm- und Sprachtherapie, Krankengymnastik sowie podologische Therapie) nur noch für begrenzte Regelzeiten vorsah, auf welche 12 Wochen Behandlungspause zu folgen hatten. Langzeitverordnungen, wie sie früher möglich waren, schienen vollständig ausgeschlossen. Damit sahen sich alle Menschen, die für den Erhalt oder die Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf langfristige Behandlungen ohne Unterbrechung angewiesen sind, von den für sie notwendigen Leistungen ausgeschlossen.

    Die inzwischen korrigierte Richtlinie klärt deutlicher als zuvor, dass längerfristige Behandlungen ohne Therapiepause auch weiterhin möglich sind. Dennoch sind sie nur noch als Ausnahmen möglich, die gesondert diagnostiziert und bei dem Kostenträger vorab beantragt werden müssen. Damit nicht bereits durch diesen Genehmigungsvorgang Therapiepausen entstehen, müssen die Kassen bis zur endgültigen Entscheidung die Kosten übernehmen. Auch muss die Verordnungsmenge so bemessen sein, dass spätestens nach 12 Wochen ein erneuter Besuch der Ärztin oder des Arztes fällig ist - und somit auch wieder die Praxisgebühr.

    Ab Juli muss die Praxis zeigen, wie diese Ausnahmeregelung von ÄrztInnen und Kassen gehandhabt wird. «Der Umgang mit dieser Richtlinie entscheidet, ob es - neben dem Mehraufwand - zu der von vielen befürchteten Verschlechterung für Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen kommen wird», so Brigitte Faber, Patientenvertreterin im Gemeinsamen Bundesausschuss. «Denn für sie ist die mit der Richtlinie geschaffene 'Ausnahme' der längerfristigen Therapie eben die 'Regel' im Alltag, deren Bewilligung oder Ablehnung weitreichende persönliche Konsequenzen hat».

    Eine kurze Zusammenfassung der relevanten Einzelheiten der Richtlinie kann unter www.weibernetz.de/heilmittelrichtlinie.html gelesen werden. Die eigentliche Richtlinie gibt es ebenfalls beim Weibernetz als pdf und als txt Datei. Alle im Gesundheitsbereich relevanten Richtlinien sind auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de zu finden, dort allerdings nur als pdf-Dateien. omp






    http://www.weibernetz.de/heilmittelrichtlinie.html

    http://www.g-ba.de/
     
  2. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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  3. SabineS

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    Heilmittelverordnung

    Hallo Liebelein, hallo an alle!

    Ob es nun wichtig ist oder nicht oder vielleicht auch schon bekannt:

    meine Augenärztin hat mir heute Augentropfen gegen trockene Augen auf Rezept verschrieben da es wohl die Regelung gibt, dass, wenn eine(r) eine rheumatische Erkrankung hat und diese nachweisen kann (kurze Info bzw. Attest vom beh. Arzt) diese Dinge weiter auf Rezept verschrieben werden dürfen! :)

    Sabine
     
  4. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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    ...

    es gab vorher schon ausnahmen, z.b. wenn das sicca-syndrom vorlag
    Synthetische Tränenflüssigkeit nur zur Behandlung des Siccasyndroms bei rheumatischen Erkrankungen

    siehe dazu auch die zusammenfassung auf r-o
    http://www.rheuma-online.de/news/281.html

    hast du sicca oder "nur" rheuma??(denn das ist für die aussage sehr wichtig...)

    übrigens hat das wirklich nichts mit den heilmitteln zu tun (das betrifft die ausnahmeliste für arzneimittel;) !
    macht aber nichts...

    ist trotzdem für die anderen interessant...

    alles gute

    liebi:)
     
  5. SabineS

    SabineS Neues Mitglied

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    Essen/Ruhr
    Siccasyndrom ???

    Hi Liebelein!

    :confused: Das habe ich auch zum ersten Mal (von Dir) gehört. Meine Ärztin und die Sprechstundenhilfe fragten, ob ich Cortison bekommen würde, was ich bestätigen konnte. Dann wurde geblättert :( tja und dann das Rezept mit vorher geschriebener Begründung ausgedruckt. Kann mir ja wirklich nur Recht sein :D . Hoffe, das hat seine Ordnung, aber das werde ich ja sehen.

    Sabine
     
  6. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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    NRW bei Dortmund
    ...

    hi sabine,

    das sicca-syndrom stammt nicht von mir sondern von der ausnahmeliste:) !
    aber wenn du es verschrieben bekommen hast, dann ist doch prima....

    liebi:)
     
  7. bise

    bise Neues Mitglied

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    bei Frau Antje
    heilmittelrichtlinien

    es sind ab 1.7.04 neue richtlinien für physiotherapie gültig. hatte bereits schon im märz 04 darauf hingewiesen. leider hat niemand die auswirkungen sofort überblickt. doch betroffene, die einer dauerbehandlung bedürfen, haben jetzt viele schwierigkeiten bekommen bzw. werden sie bekommen. die diskussionen in den praxen über deren medizinische notwendigkeit sind endlos.
    wer genaueres wissen will, sollte unbedingt mal bei
    www.physio.de hereinschauen.
    wer auf kg, mt, mld, ... angewiesen ist, wird sich noch wundern.
    gruss
    bise
     
  8. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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    hier noch was zu den neuen HMR ab juli 2004

    ist wichtig für alle, die dauerbehandelt werden. die docs wissen ja auch nicht immer bescheid.
    sind alle fragen abschliessend geregelt.


    Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
    zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004
    Nr. 1 (Stand: 10.08.2004)



    Fragen Antworten
    1
    Richtlinientext
    1) Wie ist hinsichtlich der Klassifizierung der Verordnungen ab
    dem 1. Juli 2004 bei bestehenden Heilmittelversorgungen zu verfahren?
    Bestehende Heilmittelversorgungen werden fortgeführt, sofern die kontinuierliche
    Fortsetzung der Behandlung erforderlich ist. Ist die jetzt gültige Gesamtverordnungsmenge
    noch nicht erreicht, wird eine Folgeverordnung im Regelfall
    ausgestellt. Ist die Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls bereits erreicht,
    erfolgt eine Verordnung außerhalb des Regelfalls. Ein neuer Regelfall
    ist gegeben, wenn bei bestehenden Erkrankungen nach einer Heilmittelanwendung
    ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist.
    2) Können die alten Verordnungsblätter aufgebraucht werden? Es gilt die vereinbarte Übergangslösung (Schreiben der KBV an die KVen vom
    30.06.2004 und Schreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen an die
    Berufsverbände vom 25. Juni 2004).
    3) Sind bei zwei Regelfällen, die im zeitlichen Zusammenhang
    entstehen, zwei separate Verordnungen auszustellen?
    Gilt dies sowohl bei unabhängigen Erkrankungen einer Diagnosengruppe
    als auch bei Erkrankungen aus unterschiedlichen Diagnosengruppen?
    Ja!
    4) Wie ist mit verordneten aber nicht in Anspruch genommenen
    Behandlungen bezogen auf die Gesamtverordnungsmenge zu
    verfahren?
    Gilt stets die vom Vertragsarzt verordnete Menge, da nur diese für
    den Arzt nachprüfbar ist?
    Es gilt stets die vom Vertragsarzt verordnete Menge.
    Verordnete, aber nicht in Anspruch genommene Mengen verfallen, es sei
    denn, es wird nachgewiesen, dass die Verordnung nicht begonnen wurde
    (Rückgabe der Verordnung).

    Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
    zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004
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    Fragen Antworten
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    5) Ist die Frequenz (Anzahl je Woche) stets anzugeben? Ja. Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die Angabe
    entscheidend für die maximale Verordnungsmenge. Die Verordnungsmenge
    ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens
    eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von zwölf Wochen
    nach der Verordnung gewährleistet ist.
    6) Es werden bei einer Erstverordnung (z. B. WS 1 a mit bis zu
    sechs Einheiten) nur 4 Einheiten verordnet. Können die restlichen
    2 Verordnungen bis zum Erreichen der Gesamtverordnungsmenge
    später im Rahmen des Regelfalles noch nachgeholt werden?
    Ja.
    7) Muss vor einer Verordnung außerhalb des Regelfalls stets das
    Verfahren über Erst- und Folgeverordnung(en) durchlaufen werden?
    Ja. Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls kann erst ausgestellt werden,
    wenn die Verordnungen im Regelfall bis zur Gesamtverordnungsmenge
    durchlaufen wurden. Allerdings ist es möglich, eine Verordnung außerhalb des
    Regelfalls schon dann auszustellen, wenn aus der Gesamtverordnungsmenge
    des Regelfalls weniger als drei Einheiten verfügbar sind und die verordnete
    Menge die verfügbaren Behandlungseinheiten aus der Gesamtverordnungsmenge
    des Regelfalls überschreitet (z. B. Verordnungsmenge des Regelfalls
    24, davon sind 22 Einheiten verbraucht; es werden mehr als die im Regelfall
    noch verfügbaren 2 Einheiten benötigt; in diesen Fällen kann eine Verordnung
    außerhalb des Regelfalls mit z. B. 6 Einheiten ausgestellt werden).

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    8) Ist eine Begrenzung der Verordnung außerhalb des Regelfalls
    hinsichtlich der Anzahl der Behandlungseinheiten je Verordnung
    erforderlich?
    Ja. Eine Begrenzung der Anzahl ist erforderlich. Eine ausschließlich zeitliche
    Befristung (z. B. 3 Monate oder bis 31. Oktober 2004) ist nicht möglich. Die
    Anzahl ist maximal so zu bemessen, dass abhängig von der Behandlungsfrequenz
    spätestens nach 12 Wochen die Behandlung endet und eine ärztliche
    Kontrolle erfolgt.
    9) Der Katalog sieht Verordnungen außerhalb des Regelfalls vor.
    Wie häufig sind solche Verordnungen möglich?
    Die Anzahl der möglichen Wiederholungsverordnungen außerhalb des Regelfalls
    ist nicht festgelegt. Sie richtet sich zwingend nach der medizinischen
    Notwendigkeit. Jede dieser Verordnungen muss begründet und der Krankenkasse
    zur Genehmigung vorgelegt werden, sofern die Krankenkasse nicht
    darauf verzichtet.
    10) Liegt eine Verordnung außerhalb des Regelfalls auch dann
    vor, wenn die Diagnose und ggf. Funktionsstörung im Katalog
    nicht aufgeführt ist?
    Der Katalog enthält sowohl Diagnosengruppen mit einer abschließenden Aufzählung
    von Diagnosen als auch Diagnosengruppen mit beispielhafter Aufzählung
    von Diagnosen.
    Falls eine Diagnose allerdings nicht einer Diagnosengruppe mit beispielhafter
    Aufzählung zugeordnet werden kann und in den abschließend geregelten
    Diagnosengruppen nicht aufgeführt ist, ist für diese Diagnose keine Heilmittelverordnung
    möglich, auch nicht außerhalb des Regelfalles. Solche Diagnosen
    sollten dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Überprüfung mitgeteilt werden.

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    11) Können Doppel-Behandlungseinheiten verordnet werden (z.
    B. 6 verordnete Einheiten werden als 3 Doppeleinheiten angegeben)?
    Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag maximal nur einmal verordnet
    bzw. abgegeben werden; in seltenen medizinischen Fällen kann der Arzt
    auch eine Doppelbehandlung verordnen. Dies muss im Rezept – wie nachfolgend
    dargestellt – angegeben werden:
    Sieht die Verordnung z. B. 6x KG vor, so lautet das Rezept 3x KG als Doppelbehandlung.
    Es ist nicht möglich, 6 x krankengymnastische Doppelbehandlung
    zu verordnen. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht
    sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“
    nicht.
    12) Können ergänzende Heilmittel alleine ohne ein vorrangiges
    oder optionales Heilmittel verordnet werden?
    Ja. Allerdings nur Maßnahmen der Elektrotherapie/ -stimulation sowie Ultraschall-
    Wärmetherapie, sofern der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen
    als ergänzende Heilmittel vorsieht.
    13) Können - bezogen auf eine Indikation - auch andere als die
    zugeordneten Heilmittel aus den Heilmittel-Richtlinien außerhalb
    des Regelfalles verordnet werden, soweit dies vom Arzt medizinisch
    gesondert begründet wird?
    Nein. Dies ist auch nicht außerhalb des Regelfalls möglich
    Hinweis: Hinweise aus der Praxis hinsichtlich fehlender Indikationen bzw.
    fehlender Zuordnung von Heilmitteln bei bestimmten Indikationen können nur
    an den Gemeinsamen Bundesausschuss herangetragen werden; diese werden
    dort bei der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinien geprüft.
    14) Ist bezüglich des Hausbesuchs bei jeder Verordnung zwischen
    Ja und Nein mit einem Kreuz in den dafür vorgesehenen
    Kästchen zu entscheiden?
    Ja.

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    15) In den Heilmittel-Richtlinien ist unter Punkt II, 6.3 ausgeführt,
    dass die Verordnung kurortspezifischer Heilmittel nicht Gegenstand
    der Richtlinien ist.
    Wie sind kurortspezifische Heilmittel zu verordnen? Die Verordnung kurortspezifischer Heilmittel kann nur auf der „Verordnung des
    Kurarztes“ erfolgen (Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten
    nach § 23 Abs. 2 SGB V).
    16) Ist bezüglich des Therapieberichts bei jeder Verordnung zwischen
    Ja und Nein mit einem Kreuz in den dafür vorgesehenen
    Kästchen zu entscheiden?
    Ja!
    17) Ist neben dem Indikationsschlüssel stets die Diagnose, die
    Leitsymptomatik und das Therapieziel anzugeben?
    Neben dem Indikationsschlüssel ist die Diagnose + Leitsymptomatik immer
    anzugeben. „Z.n. Bandscheiben-OP“ allein reicht für eine Verordnung nicht
    aus.
    Wenn die Diagnose - z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußheberschwäche
    - die Leitsymptomatik – wie in diesem Beispiel schon enthält (hier:
    Fußheberparese), muss sie nicht noch einmal wiederholt werden.
    Das Therapieziel muss nur dann angegeben werden, wenn es nicht aus der
    Diagnose bzw. Leitsymptomatik/Funktionsstörung hervorgeht. Hier kann beispielsweise
    die Spezifizierung erfolgen: „Verbesserung der Wirbelsäulen-
    /Gelenkstabilität“. Eine solche Therapiezieldefinition sieht der Katalog nur indirekt
    vor, wenn beispielsweise die Leitsymptomatik „Muskeldysbalance-, -
    insuffizienz und -verkürzung“ angegeben wird.

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    18) Es wird z. T. von Therapeuten darauf hingewiesen, dass bei
    Patienten (meist Behinderte), die eine Tageseinrichtung besuchen,
    eine Behandlung am Abend in der Praxis des Therapeuten
    nicht effizient ist, da die Konzentrationsfähigkeit der Patienten
    vielfach nicht mehr gegeben ist.
    Ist in diesen Fällen ein Hausbesuch zu verordnen? Wie ist zu
    verfahren?
    Therapeutentätigkeit außerhalb der Praxis in z.B. Betreuenden Einrichtungen,
    Sonderschulen etc. wird unter anderem auch als ausgelagerte Praxistätigkeit
    des Therapeuten gesehen und erfüllt nicht die Kriterien eines Hausbesuchs.
    Die Notwendigkeit eines Hausbesuches richtet sich nicht nach „Wunschvorstellungen“.
    Die Regelung zur Verordnung eines Hausbesuches richtet sich
    ausschließlich nach der Regelung in 16.2 der Richtlinien; das heißt, der Hausbesuch
    ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Patient aus medizinischen
    Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann bzw. wenn der Hausbesuch
    aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Liegen medizinische
    Gründe vor, kann der Arzt auch einen Hausbesuch in einer Tageseinrichtung
    verordnen. Dies sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
    Allerdings sollten solche Gründe im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot
    sehr gut dokumentiert werden, da ein solches Vorgehen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen
    von Bedeutung sein könnte.
    19) Verordnung von Heilmitteln
    1. in Altenheimen – unter welchen Bedingungen (Hausbesuch)?
    2. in sonderpädagogischen Einrichtungen – unter welchen
    Bedingungen?
    3. in Sonderschulen unter der Trägerschaft beispielsweise
    des LVR?
    4. in integrativen Kindergärten – unter welchen Bedingungen?
    Die Fragen 1. – 4. unterscheiden sich vor allem durch die Tatsache, dass
    Menschen, die in Altenheimen leben, dort auch ihren häuslichen Lebensmittelpunkt
    haben. Hausbesuche sind in den jeweiligen Einrichtungen nur dann
    möglich, wenn medizinische Gründe für die Verordnung eines Hausbesuches
    vorliegen (siehe 16.2 der Heilmittel-Richtlinien).
    Generell ist darauf zu achten, dass eine Verordnung auf der Basis der Heilmittel-
    Richtlinien durch den Arzt - insbesondere in Altenheimen - nicht als Ersatz
    für die aktivierende Pflege zur allgemeinen Mobilisation erfolgen darf.
    Dieser Bereich fällt in den Aufgabenbereich des Pflegepersonals. Bei Altenpflegeheimbewohnern
    ist die aktivierende Pflege zur Mobilisation Aufgabe des
    Pflegepersonals und zählt zum Leistungsspektrum des Pflegeheimes; die
    Vergütung erfolgt über den Pflegesatz.

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    20) Der Arzt verordnet eine Gruppentherapie. Der Leistungserbringer
    kann keine Gruppe zusammenstellen und verlangt vom Arzt
    die Umwandlung der Verordnung in eine Einzeltherapie.
    Die Regelungen in Ziffer 29.4 der Richtlinien schließen eine Änderung der
    Gruppen- in eine Einzeltherapie im Einzelfall nicht aus. Hierüber ist der Arzt zu
    informieren. Soweit der Arzt z. B. auf Grund gruppendynamischer Effekte oder
    aus wirtschaftlichen Gründen eine Gruppenbehandlung für unabdingbar hält,
    der Leistungserbringer aber keine Gruppenbehandlung sicherstellen kann,
    muss die Gruppenbehandlung durch einen anderen Therapeuten, der diese
    anbieten kann, erfolgen. Eine generelle Weigerung des Heilmittelerbringers
    zur Durchführung von Gruppentherapie ist nicht möglich.
    21) Wird bei einem Wechsel bei gleichbleibendem Krankheitsbild
    von einer Diagnosengruppe mit kurzzeitigem Behandlungsbedarf
    in eine Diagnosengruppe mit länger andauernden Behandlungsbedarf
    (z. B. von LY1 zu LY2) ein neuer Regelfall ausgelöst?
    Nein. Es ist eine Folgeverordnung auszustellen und die vorherigen Behandlungseinheiten
    gemäß Heilmittelkatalog anzurechnen (z. B. LY2: 30 Einheiten
    – LY1 12 Einheiten = es verbleiben im Regelfall unter LY2 noch 18 verordnungsfähige
    Einheiten)

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    Physikalische Therapie
    22) Unter welcher Diagnosengruppe kann die Faszialisparese
    heilmitteltherapeutisch behandelt werden?
    Unter der Diagnosengruppe: PN (Periphere Paresen)
    23) Muss der Arzt die Wärmetherapie näher spezifizieren? Der Arzt ist mit Ausnahme der Bestimmungen zu D1 (17. A 8) gehalten, die
    Art der zu erbringenden Wärmetherapie aus medizinischen und wirtschaftlichen
    Gesichtspunkten zu spezifizieren. Gleiches gilt für die Kältetherapie.
    24) Ist die Kompressionsbandagierung nach MLD zusätzlich zu
    verordnen?
    Ja. Die Kompressionsbandagierung ist im individuellen Einzelfall - sofern erforderlich
    – auf Muster 13 zusätzlich zur Manuellen Lymphdrainage in der
    gleichen Zeile zu verordnen. Sie stellt kein eigenes Heilmittel dar.
    Z. B.: 6 x MLD-45 + Kompressionsbandagierung.

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    25) Lässt sich die Zentrifugal-Massage in die Massagetherapie
    nach Punkt 17.1 der Richtlinien einordnen?
    Nein. Diese Art der Massage kann nicht unter Punkt 17.1 der Richtlinien subsumiert
    werden.
    In diesem Falle wäre ein Antrag nach den Vorgaben des Punktes 33. der
    Richtlinien i. V. mit den BUB-Richtlinien an den Gemeinsamen Bundesausschuss
    zur Anerkennung als Heilmittel notwendig.
    26) Muss bei der Verordnung von standardisierten Heilmittel-
    Kombinationen immer die im Katalog angegebene komplette
    Kombination verordnet werden?
    Es ist möglich, D1 ohne nähere Angaben zu verordnen. Dann entscheidet der
    Therapeut, auch abhängig vom Behandlungsverlauf, über die einzusetzenden
    Heilmittelmaßnahmen der standardisierten Heilmittelkombination. Eine Spezifizierung
    durch den Arzt kann aber erfolgen, soweit dies aus medizinischen
    Gründen sinnvoll ist.
    27) Können Massagen außerhalb des Regelfalls verordnet werden?
    Ja. Wenn diese im Regelfall möglich war, jedoch für alle Verordnungen außerhalb
    des Regelfalls zusammen insgesamt bis zu der im Regelfall genannten
    Anzahl für Massagen.
    28) Kann die standardisierte Heilmittelkombination außerhalb des
    Regelfalls verordnet werden?
    Ja. Wenn diese im Regelfall möglich war, jedoch für alle Verordnungen außerhalb
    des Regelfalls zusammen insgesamt bis zu der im Regelfall genannten
    Anzahl für diese Kombination. Soweit auch dies nicht ausreicht, ist zu
    prüfen, ob ggf. Rehabilitationsleistungen oder andere Maßnahmen notwendig
    sind.

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    Podologische Therapie
    29) Erfolgen alle Folgeverordnungen über Podologische Therapie
    innerhalb des Regelfalls?
    Ja, da keine Gesamtverordnungsmenge festgelegt ist, erfolgen alle Verordnungen
    zur kontinuierlichen Behandlung als Folgeverordnungen im Regelfall .
    Bei einer Therapiepause von 12 Wochen wird ein neuer Regelfall mit einer
    Erstverordnung ausgelöst.

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    Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
    30) Muss der Arzt bei der Verordnung von Stimm-, Sprech- und
    Sprachtherapie die notwendige weiterführende Diagnostik auch
    auf dem Verordnungsblatt 14 dokumentieren und wenn ja – wo?
    Die nicht gesondert abgebildete Diagnostik muss unter „ggf. neurologische,
    pädiatrische Besonderheiten (z. B. psychointellektueller Befund)“ auf den Verordnungsvordrucken
    oder in einer beigefügten Anlage angegeben werden.
    31) Ist eine separat zu verordnende, ergänzende, sprachtherapeutische
    Befundung durch den Sprachtherapeuten gewünscht?
    Nein. Die stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Befunderhebung ist integraler
    Bestandteil der Heilmittelerbringung.
    32) Im Katalog ist die weiterführende Diagnostik nach einer festgelegten
    Anzahl von Einheiten vorgesehen.
    · Können Folgeverordnungen nur nach erfolgter weiterführender
    Diagnostik ausgestellt werden?
    · Müssen alle aufgezeigten diagnostischen Maßnahmen
    durchgeführt werden?
    · Wo kann diese Diagnostik vorgenommen werden?
    · Ja.
    · Nein. Der Arzt entscheidet abhängig vom Störungsbild, welche Diagnostik
    durchzuführen ist.
    · Die Diagnostik kann nur von dem Arzt vorgenommen werden, der aufgrund
    seiner Aus- bzw. Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung
    einer Landesärztekammer berechtigt und in der Lage ist, diese
    durchzuführen.

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    Fragen Antworten
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    33) Welche Diagnostik ist gemeint mit neuropsychologischer Diagnostik
    bzw. mit entsprechenden Tests?
    Die neuropsychologischen Untersuchungen können sowohl bei Kindern als
    auch bei Erwachsenen sinnvoll sein. Hierbei kommen, abhängig vom Störungsbild
    und der konkreten Fragestellung, unterschiedliche Tests zur Anwendung.
    Bei Kindern wird diese Diagnostik z.B. von Neuropädiatern, Kinder- und Jugendpsychiatern,
    Sozialpädiatrischen Zentren (z.B. durch angestellte Klinische
    Psychologen) und Phoniatern und Pädaudiologen (auch in entsprechenden
    Zentren) durchgeführt. Das Test-Instrumentarium umfasst dabei ein breites
    Spektrum, wie z.B. Intelligenz, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Konzentration,
    Kognition und auch diverse Teilleistungen.
    Bei Erwachsenen stehen für diese spezifische Diagnostik Neurologen, Psychiater,
    Psychologe, Nervenärzte, Phoniater und entsprechende Einrichtungen
    zur Verfügung. Diese spezifische Diagnostik wird oftmals bei entsprechender
    Indikation bereits im Rahmen der neurologischen Reha durchgeführt.

    Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
    zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004
    Nr. 1 (Stand: 10.08.2004)
    Fragen Antworten
    13
    Ergotherapie
    34) Wie wird die ggf. erforderliche ergotherapeutische Schiene
    verordnet?
    Die Verordnung erfolgt, da der Ergotherapeut diese abgibt, auf der Heilmittelverordnung
    Muster 18. Da die ergotherapeutische Schiene kein Heilmittel darstellt,
    erfolgt die Angabe der Notwendigkeit einer ergotherapeutischen Schiene
    unter "ggf. neurologische/psychiatrische orthopädische Besonderheiten". Damit
    wird sichergestellt, dass im Abrechnungsverfahren der Heilmittelerbringer
    kein anderer Vordruck zur Abrechnung kommt. Durch die feststehende Abrechnungspositionsnummer
    für die ergotherapeutische Schiene ist sichergestellt,
    dass diese Leistungen bei der arztbezogenen Erfassung nicht zu Lasten
    des Arztes als Heilmittel berücksichtigt werden.
    35) Bei einigen Erkrankungen ist innerhalb einer Diagnosengruppe
    die Verordnung verschiedener vorrangiger ergotherapeutischer
    Behandlungen nebeneinander sinnvoll. Ist dies möglich?
    Soweit in Einzelfällen notwendig, kann abweichend von Abschnitt 24 der HMR
    in der Ergotherapie die Verordnungsmenge je Verordnungsblatt bzw. die Gesamtverordnungsmenge
    bezogen auf eine Erkrankung einer Diagnosengruppe
    auch auf zwei vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden. Dabei darf insgesamt
    die maximale Verordnungsmenge je Verordnungsblatt und die Gesamtverordnungsmenge
    insgesamt nicht überschritten werden. Daneben kann ein ergänzendes
    Heilmittel zusätzlich verordnet werden. In diesen Fällen erfolgt die
    Verordnung der vorrangigen Ergotherapiemaßnahmen in einer Zeile. Die Verordnungsmenge
    ist in diesen Fällen jeweils unmittelbar vor das vorrangige
    Heilmittel zu Schreiben. (z. B.: 6x ergoth. Einzelbehandlung bei mot. Störungen
    und 4x Hirnleistungstraining.)

    vielleicht kann es dem einem oder anderen helfen.....
     
  9. trombone

    trombone die Schreibtischtäterin

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    1.653
    Ort:
    Brakel, Kreis Höxter
    Zur den neuen Ausarbeitungen von noch offenen Fragen kann ich nur sagen:

    Wenn man so weiter macht, wie bisher dann können wir chronisch Kranken uns noch warm anziehen:

    Im Verordnungkatalog wurden ja leider jedwege Art von Musekerkrankungen vergessen - dieses wurde nun komentiert:

    Man hat sie nicht vergessen - und sollte man doch etwas vergessen haben, so darf es schlicht und einfach nicht verordnet werden.

    Ich denke, da haben viele Ihre Hausaufgaben wohl nicht richtig gemacht. Und ich wünsche Denen ja nichts schlechtes nur .......

    ich hoffe nur, dass hiervon Betroffene dagegen vorgehen, wenn nötig auch gerichtlich.

    liebe Grüße

    Birgit
     
  10. pumuckl

    pumuckl (Sym)Badisches Mädel

    Registriert seit:
    14. März 2004
    Beiträge:
    1.761
    Ort:
    Raum Karlsruhe
    KG bei Fibro

    Habe von meinem (neuen) Orthopäden heute ein Rezept für KG (6) bekommen.

    Vielleicht sage ich euch nichts neues, aber ich wusste es noch nicht:

    Bei Fibromyalgie darf der Arzt 18 Anwendungen in Folge verordnen, ohne dass die KK es genehmigen muss.

    Viele Grüße
    pumuckl
     
    #10 25. August 2004
    Zuletzt bearbeitet: 26. August 2004
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