Am 1. Juli tritt die korrigierte Fassung der Heilmittelrichtlinie in Kraft. 26.06.2004Kassel (kobinet) Die Interessenvertretung behinderter Frauen - Weibernetz e.V. - weist darauf hin, dass am 1. Juli die korrigierte Fassung der Heilmittelrichtlinie in Kraft tritt. Diese Richtlinie war in ihrer Fassung vom letzten Jahr heftig in die Kritik geraten, da sie die Langzeitverordnung von Heilmitteln (also von Ergotherapie, Stimm- und Sprachtherapie, Krankengymnastik sowie podologische Therapie) nur noch für begrenzte Regelzeiten vorsah, auf welche 12 Wochen Behandlungspause zu folgen hatten. Langzeitverordnungen, wie sie früher möglich waren, schienen vollständig ausgeschlossen. Damit sahen sich alle Menschen, die für den Erhalt oder die Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf langfristige Behandlungen ohne Unterbrechung angewiesen sind, von den für sie notwendigen Leistungen ausgeschlossen. Die inzwischen korrigierte Richtlinie klärt deutlicher als zuvor, dass längerfristige Behandlungen ohne Therapiepause auch weiterhin möglich sind. Dennoch sind sie nur noch als Ausnahmen möglich, die gesondert diagnostiziert und bei dem Kostenträger vorab beantragt werden müssen. Damit nicht bereits durch diesen Genehmigungsvorgang Therapiepausen entstehen, müssen die Kassen bis zur endgültigen Entscheidung die Kosten übernehmen. Auch muss die Verordnungsmenge so bemessen sein, dass spätestens nach 12 Wochen ein erneuter Besuch der Ärztin oder des Arztes fällig ist - und somit auch wieder die Praxisgebühr. Ab Juli muss die Praxis zeigen, wie diese Ausnahmeregelung von ÄrztInnen und Kassen gehandhabt wird. «Der Umgang mit dieser Richtlinie entscheidet, ob es - neben dem Mehraufwand - zu der von vielen befürchteten Verschlechterung für Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen kommen wird», so Brigitte Faber, Patientenvertreterin im Gemeinsamen Bundesausschuss. «Denn für sie ist die mit der Richtlinie geschaffene 'Ausnahme' der längerfristigen Therapie eben die 'Regel' im Alltag, deren Bewilligung oder Ablehnung weitreichende persönliche Konsequenzen hat». Eine kurze Zusammenfassung der relevanten Einzelheiten der Richtlinie kann unter www.weibernetz.de/heilmittelrichtlinie.html gelesen werden. Die eigentliche Richtlinie gibt es ebenfalls beim Weibernetz als pdf und als txt Datei. Alle im Gesundheitsbereich relevanten Richtlinien sind auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de zu finden, dort allerdings nur als pdf-Dateien. omp http://www.weibernetz.de/heilmittelrichtlinie.html http://www.g-ba.de/
Heilmittelverordnung Hallo Liebelein, hallo an alle! Ob es nun wichtig ist oder nicht oder vielleicht auch schon bekannt: meine Augenärztin hat mir heute Augentropfen gegen trockene Augen auf Rezept verschrieben da es wohl die Regelung gibt, dass, wenn eine(r) eine rheumatische Erkrankung hat und diese nachweisen kann (kurze Info bzw. Attest vom beh. Arzt) diese Dinge weiter auf Rezept verschrieben werden dürfen! Sabine
... es gab vorher schon ausnahmen, z.b. wenn das sicca-syndrom vorlag Synthetische Tränenflüssigkeit nur zur Behandlung des Siccasyndroms bei rheumatischen Erkrankungen siehe dazu auch die zusammenfassung auf r-o http://www.rheuma-online.de/news/281.html hast du sicca oder "nur" rheuma??(denn das ist für die aussage sehr wichtig...) übrigens hat das wirklich nichts mit den heilmitteln zu tun (das betrifft die ausnahmeliste für arzneimittel ! macht aber nichts... ist trotzdem für die anderen interessant... alles gute liebi
Siccasyndrom ??? Hi Liebelein! Das habe ich auch zum ersten Mal (von Dir) gehört. Meine Ärztin und die Sprechstundenhilfe fragten, ob ich Cortison bekommen würde, was ich bestätigen konnte. Dann wurde geblättert tja und dann das Rezept mit vorher geschriebener Begründung ausgedruckt. Kann mir ja wirklich nur Recht sein . Hoffe, das hat seine Ordnung, aber das werde ich ja sehen. Sabine
... hi sabine, das sicca-syndrom stammt nicht von mir sondern von der ausnahmeliste ! aber wenn du es verschrieben bekommen hast, dann ist doch prima.... liebi
heilmittelrichtlinien es sind ab 1.7.04 neue richtlinien für physiotherapie gültig. hatte bereits schon im märz 04 darauf hingewiesen. leider hat niemand die auswirkungen sofort überblickt. doch betroffene, die einer dauerbehandlung bedürfen, haben jetzt viele schwierigkeiten bekommen bzw. werden sie bekommen. die diskussionen in den praxen über deren medizinische notwendigkeit sind endlos. wer genaueres wissen will, sollte unbedingt mal bei www.physio.de hereinschauen. wer auf kg, mt, mld, ... angewiesen ist, wird sich noch wundern. gruss bise
hier noch was zu den neuen HMR ab juli 2004 ist wichtig für alle, die dauerbehandelt werden. die docs wissen ja auch nicht immer bescheid. sind alle fragen abschliessend geregelt. Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 1 Richtlinientext 1) Wie ist hinsichtlich der Klassifizierung der Verordnungen ab dem 1. Juli 2004 bei bestehenden Heilmittelversorgungen zu verfahren? Bestehende Heilmittelversorgungen werden fortgeführt, sofern die kontinuierliche Fortsetzung der Behandlung erforderlich ist. Ist die jetzt gültige Gesamtverordnungsmenge noch nicht erreicht, wird eine Folgeverordnung im Regelfall ausgestellt. Ist die Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls bereits erreicht, erfolgt eine Verordnung außerhalb des Regelfalls. Ein neuer Regelfall ist gegeben, wenn bei bestehenden Erkrankungen nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. 2) Können die alten Verordnungsblätter aufgebraucht werden? Es gilt die vereinbarte Übergangslösung (Schreiben der KBV an die KVen vom 30.06.2004 und Schreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen an die Berufsverbände vom 25. Juni 2004). 3) Sind bei zwei Regelfällen, die im zeitlichen Zusammenhang entstehen, zwei separate Verordnungen auszustellen? Gilt dies sowohl bei unabhängigen Erkrankungen einer Diagnosengruppe als auch bei Erkrankungen aus unterschiedlichen Diagnosengruppen? Ja! 4) Wie ist mit verordneten aber nicht in Anspruch genommenen Behandlungen bezogen auf die Gesamtverordnungsmenge zu verfahren? Gilt stets die vom Vertragsarzt verordnete Menge, da nur diese für den Arzt nachprüfbar ist? Es gilt stets die vom Vertragsarzt verordnete Menge. Verordnete, aber nicht in Anspruch genommene Mengen verfallen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Verordnung nicht begonnen wurde (Rückgabe der Verordnung). Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 2 5) Ist die Frequenz (Anzahl je Woche) stets anzugeben? Ja. Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die Angabe entscheidend für die maximale Verordnungsmenge. Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von zwölf Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. 6) Es werden bei einer Erstverordnung (z. B. WS 1 a mit bis zu sechs Einheiten) nur 4 Einheiten verordnet. Können die restlichen 2 Verordnungen bis zum Erreichen der Gesamtverordnungsmenge später im Rahmen des Regelfalles noch nachgeholt werden? Ja. 7) Muss vor einer Verordnung außerhalb des Regelfalls stets das Verfahren über Erst- und Folgeverordnung(en) durchlaufen werden? Ja. Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls kann erst ausgestellt werden, wenn die Verordnungen im Regelfall bis zur Gesamtverordnungsmenge durchlaufen wurden. Allerdings ist es möglich, eine Verordnung außerhalb des Regelfalls schon dann auszustellen, wenn aus der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls weniger als drei Einheiten verfügbar sind und die verordnete Menge die verfügbaren Behandlungseinheiten aus der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls überschreitet (z. B. Verordnungsmenge des Regelfalls 24, davon sind 22 Einheiten verbraucht; es werden mehr als die im Regelfall noch verfügbaren 2 Einheiten benötigt; in diesen Fällen kann eine Verordnung außerhalb des Regelfalls mit z. B. 6 Einheiten ausgestellt werden). Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 3 8) Ist eine Begrenzung der Verordnung außerhalb des Regelfalls hinsichtlich der Anzahl der Behandlungseinheiten je Verordnung erforderlich? Ja. Eine Begrenzung der Anzahl ist erforderlich. Eine ausschließlich zeitliche Befristung (z. B. 3 Monate oder bis 31. Oktober 2004) ist nicht möglich. Die Anzahl ist maximal so zu bemessen, dass abhängig von der Behandlungsfrequenz spätestens nach 12 Wochen die Behandlung endet und eine ärztliche Kontrolle erfolgt. 9) Der Katalog sieht Verordnungen außerhalb des Regelfalls vor. Wie häufig sind solche Verordnungen möglich? Die Anzahl der möglichen Wiederholungsverordnungen außerhalb des Regelfalls ist nicht festgelegt. Sie richtet sich zwingend nach der medizinischen Notwendigkeit. Jede dieser Verordnungen muss begründet und der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden, sofern die Krankenkasse nicht darauf verzichtet. 10) Liegt eine Verordnung außerhalb des Regelfalls auch dann vor, wenn die Diagnose und ggf. Funktionsstörung im Katalog nicht aufgeführt ist? Der Katalog enthält sowohl Diagnosengruppen mit einer abschließenden Aufzählung von Diagnosen als auch Diagnosengruppen mit beispielhafter Aufzählung von Diagnosen. Falls eine Diagnose allerdings nicht einer Diagnosengruppe mit beispielhafter Aufzählung zugeordnet werden kann und in den abschließend geregelten Diagnosengruppen nicht aufgeführt ist, ist für diese Diagnose keine Heilmittelverordnung möglich, auch nicht außerhalb des Regelfalles. Solche Diagnosen sollten dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Überprüfung mitgeteilt werden. Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 4 11) Können Doppel-Behandlungseinheiten verordnet werden (z. B. 6 verordnete Einheiten werden als 3 Doppeleinheiten angegeben)? Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag maximal nur einmal verordnet bzw. abgegeben werden; in seltenen medizinischen Fällen kann der Arzt auch eine Doppelbehandlung verordnen. Dies muss im Rezept – wie nachfolgend dargestellt – angegeben werden: Sieht die Verordnung z. B. 6x KG vor, so lautet das Rezept 3x KG als Doppelbehandlung. Es ist nicht möglich, 6 x krankengymnastische Doppelbehandlung zu verordnen. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“ nicht. 12) Können ergänzende Heilmittel alleine ohne ein vorrangiges oder optionales Heilmittel verordnet werden? Ja. Allerdings nur Maßnahmen der Elektrotherapie/ -stimulation sowie Ultraschall- Wärmetherapie, sofern der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. 13) Können - bezogen auf eine Indikation - auch andere als die zugeordneten Heilmittel aus den Heilmittel-Richtlinien außerhalb des Regelfalles verordnet werden, soweit dies vom Arzt medizinisch gesondert begründet wird? Nein. Dies ist auch nicht außerhalb des Regelfalls möglich Hinweis: Hinweise aus der Praxis hinsichtlich fehlender Indikationen bzw. fehlender Zuordnung von Heilmitteln bei bestimmten Indikationen können nur an den Gemeinsamen Bundesausschuss herangetragen werden; diese werden dort bei der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinien geprüft. 14) Ist bezüglich des Hausbesuchs bei jeder Verordnung zwischen Ja und Nein mit einem Kreuz in den dafür vorgesehenen Kästchen zu entscheiden? Ja. Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 5 15) In den Heilmittel-Richtlinien ist unter Punkt II, 6.3 ausgeführt, dass die Verordnung kurortspezifischer Heilmittel nicht Gegenstand der Richtlinien ist. Wie sind kurortspezifische Heilmittel zu verordnen? Die Verordnung kurortspezifischer Heilmittel kann nur auf der „Verordnung des Kurarztes“ erfolgen (Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V). 16) Ist bezüglich des Therapieberichts bei jeder Verordnung zwischen Ja und Nein mit einem Kreuz in den dafür vorgesehenen Kästchen zu entscheiden? Ja! 17) Ist neben dem Indikationsschlüssel stets die Diagnose, die Leitsymptomatik und das Therapieziel anzugeben? Neben dem Indikationsschlüssel ist die Diagnose + Leitsymptomatik immer anzugeben. „Z.n. Bandscheiben-OP“ allein reicht für eine Verordnung nicht aus. Wenn die Diagnose - z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußheberschwäche - die Leitsymptomatik – wie in diesem Beispiel schon enthält (hier: Fußheberparese), muss sie nicht noch einmal wiederholt werden. Das Therapieziel muss nur dann angegeben werden, wenn es nicht aus der Diagnose bzw. Leitsymptomatik/Funktionsstörung hervorgeht. Hier kann beispielsweise die Spezifizierung erfolgen: „Verbesserung der Wirbelsäulen- /Gelenkstabilität“. Eine solche Therapiezieldefinition sieht der Katalog nur indirekt vor, wenn beispielsweise die Leitsymptomatik „Muskeldysbalance-, - insuffizienz und -verkürzung“ angegeben wird. Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 6 18) Es wird z. T. von Therapeuten darauf hingewiesen, dass bei Patienten (meist Behinderte), die eine Tageseinrichtung besuchen, eine Behandlung am Abend in der Praxis des Therapeuten nicht effizient ist, da die Konzentrationsfähigkeit der Patienten vielfach nicht mehr gegeben ist. Ist in diesen Fällen ein Hausbesuch zu verordnen? Wie ist zu verfahren? Therapeutentätigkeit außerhalb der Praxis in z.B. Betreuenden Einrichtungen, Sonderschulen etc. wird unter anderem auch als ausgelagerte Praxistätigkeit des Therapeuten gesehen und erfüllt nicht die Kriterien eines Hausbesuchs. Die Notwendigkeit eines Hausbesuches richtet sich nicht nach „Wunschvorstellungen“. Die Regelung zur Verordnung eines Hausbesuches richtet sich ausschließlich nach der Regelung in 16.2 der Richtlinien; das heißt, der Hausbesuch ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann bzw. wenn der Hausbesuch aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Liegen medizinische Gründe vor, kann der Arzt auch einen Hausbesuch in einer Tageseinrichtung verordnen. Dies sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Allerdings sollten solche Gründe im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot sehr gut dokumentiert werden, da ein solches Vorgehen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Bedeutung sein könnte. 19) Verordnung von Heilmitteln 1. in Altenheimen – unter welchen Bedingungen (Hausbesuch)? 2. in sonderpädagogischen Einrichtungen – unter welchen Bedingungen? 3. in Sonderschulen unter der Trägerschaft beispielsweise des LVR? 4. in integrativen Kindergärten – unter welchen Bedingungen? Die Fragen 1. – 4. unterscheiden sich vor allem durch die Tatsache, dass Menschen, die in Altenheimen leben, dort auch ihren häuslichen Lebensmittelpunkt haben. Hausbesuche sind in den jeweiligen Einrichtungen nur dann möglich, wenn medizinische Gründe für die Verordnung eines Hausbesuches vorliegen (siehe 16.2 der Heilmittel-Richtlinien). Generell ist darauf zu achten, dass eine Verordnung auf der Basis der Heilmittel- Richtlinien durch den Arzt - insbesondere in Altenheimen - nicht als Ersatz für die aktivierende Pflege zur allgemeinen Mobilisation erfolgen darf. Dieser Bereich fällt in den Aufgabenbereich des Pflegepersonals. Bei Altenpflegeheimbewohnern ist die aktivierende Pflege zur Mobilisation Aufgabe des Pflegepersonals und zählt zum Leistungsspektrum des Pflegeheimes; die Vergütung erfolgt über den Pflegesatz. Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 7 20) Der Arzt verordnet eine Gruppentherapie. Der Leistungserbringer kann keine Gruppe zusammenstellen und verlangt vom Arzt die Umwandlung der Verordnung in eine Einzeltherapie. Die Regelungen in Ziffer 29.4 der Richtlinien schließen eine Änderung der Gruppen- in eine Einzeltherapie im Einzelfall nicht aus. Hierüber ist der Arzt zu informieren. Soweit der Arzt z. B. auf Grund gruppendynamischer Effekte oder aus wirtschaftlichen Gründen eine Gruppenbehandlung für unabdingbar hält, der Leistungserbringer aber keine Gruppenbehandlung sicherstellen kann, muss die Gruppenbehandlung durch einen anderen Therapeuten, der diese anbieten kann, erfolgen. Eine generelle Weigerung des Heilmittelerbringers zur Durchführung von Gruppentherapie ist nicht möglich. 21) Wird bei einem Wechsel bei gleichbleibendem Krankheitsbild von einer Diagnosengruppe mit kurzzeitigem Behandlungsbedarf in eine Diagnosengruppe mit länger andauernden Behandlungsbedarf (z. B. von LY1 zu LY2) ein neuer Regelfall ausgelöst? Nein. Es ist eine Folgeverordnung auszustellen und die vorherigen Behandlungseinheiten gemäß Heilmittelkatalog anzurechnen (z. B. LY2: 30 Einheiten – LY1 12 Einheiten = es verbleiben im Regelfall unter LY2 noch 18 verordnungsfähige Einheiten) Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 8 Physikalische Therapie 22) Unter welcher Diagnosengruppe kann die Faszialisparese heilmitteltherapeutisch behandelt werden? Unter der Diagnosengruppe: PN (Periphere Paresen) 23) Muss der Arzt die Wärmetherapie näher spezifizieren? Der Arzt ist mit Ausnahme der Bestimmungen zu D1 (17. A 8) gehalten, die Art der zu erbringenden Wärmetherapie aus medizinischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu spezifizieren. Gleiches gilt für die Kältetherapie. 24) Ist die Kompressionsbandagierung nach MLD zusätzlich zu verordnen? Ja. Die Kompressionsbandagierung ist im individuellen Einzelfall - sofern erforderlich – auf Muster 13 zusätzlich zur Manuellen Lymphdrainage in der gleichen Zeile zu verordnen. Sie stellt kein eigenes Heilmittel dar. Z. B.: 6 x MLD-45 + Kompressionsbandagierung. Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 9 25) Lässt sich die Zentrifugal-Massage in die Massagetherapie nach Punkt 17.1 der Richtlinien einordnen? Nein. Diese Art der Massage kann nicht unter Punkt 17.1 der Richtlinien subsumiert werden. In diesem Falle wäre ein Antrag nach den Vorgaben des Punktes 33. der Richtlinien i. V. mit den BUB-Richtlinien an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Anerkennung als Heilmittel notwendig. 26) Muss bei der Verordnung von standardisierten Heilmittel- Kombinationen immer die im Katalog angegebene komplette Kombination verordnet werden? Es ist möglich, D1 ohne nähere Angaben zu verordnen. Dann entscheidet der Therapeut, auch abhängig vom Behandlungsverlauf, über die einzusetzenden Heilmittelmaßnahmen der standardisierten Heilmittelkombination. Eine Spezifizierung durch den Arzt kann aber erfolgen, soweit dies aus medizinischen Gründen sinnvoll ist. 27) Können Massagen außerhalb des Regelfalls verordnet werden? Ja. Wenn diese im Regelfall möglich war, jedoch für alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls zusammen insgesamt bis zu der im Regelfall genannten Anzahl für Massagen. 28) Kann die standardisierte Heilmittelkombination außerhalb des Regelfalls verordnet werden? Ja. Wenn diese im Regelfall möglich war, jedoch für alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls zusammen insgesamt bis zu der im Regelfall genannten Anzahl für diese Kombination. Soweit auch dies nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob ggf. Rehabilitationsleistungen oder andere Maßnahmen notwendig sind. Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 10 Podologische Therapie 29) Erfolgen alle Folgeverordnungen über Podologische Therapie innerhalb des Regelfalls? Ja, da keine Gesamtverordnungsmenge festgelegt ist, erfolgen alle Verordnungen zur kontinuierlichen Behandlung als Folgeverordnungen im Regelfall . Bei einer Therapiepause von 12 Wochen wird ein neuer Regelfall mit einer Erstverordnung ausgelöst. Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 11 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie 30) Muss der Arzt bei der Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie die notwendige weiterführende Diagnostik auch auf dem Verordnungsblatt 14 dokumentieren und wenn ja – wo? Die nicht gesondert abgebildete Diagnostik muss unter „ggf. neurologische, pädiatrische Besonderheiten (z. B. psychointellektueller Befund)“ auf den Verordnungsvordrucken oder in einer beigefügten Anlage angegeben werden. 31) Ist eine separat zu verordnende, ergänzende, sprachtherapeutische Befundung durch den Sprachtherapeuten gewünscht? Nein. Die stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Befunderhebung ist integraler Bestandteil der Heilmittelerbringung. 32) Im Katalog ist die weiterführende Diagnostik nach einer festgelegten Anzahl von Einheiten vorgesehen. · Können Folgeverordnungen nur nach erfolgter weiterführender Diagnostik ausgestellt werden? · Müssen alle aufgezeigten diagnostischen Maßnahmen durchgeführt werden? · Wo kann diese Diagnostik vorgenommen werden? · Ja. · Nein. Der Arzt entscheidet abhängig vom Störungsbild, welche Diagnostik durchzuführen ist. · Die Diagnostik kann nur von dem Arzt vorgenommen werden, der aufgrund seiner Aus- bzw. Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung einer Landesärztekammer berechtigt und in der Lage ist, diese durchzuführen. Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 12 33) Welche Diagnostik ist gemeint mit neuropsychologischer Diagnostik bzw. mit entsprechenden Tests? Die neuropsychologischen Untersuchungen können sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen sinnvoll sein. Hierbei kommen, abhängig vom Störungsbild und der konkreten Fragestellung, unterschiedliche Tests zur Anwendung. Bei Kindern wird diese Diagnostik z.B. von Neuropädiatern, Kinder- und Jugendpsychiatern, Sozialpädiatrischen Zentren (z.B. durch angestellte Klinische Psychologen) und Phoniatern und Pädaudiologen (auch in entsprechenden Zentren) durchgeführt. Das Test-Instrumentarium umfasst dabei ein breites Spektrum, wie z.B. Intelligenz, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Kognition und auch diverse Teilleistungen. Bei Erwachsenen stehen für diese spezifische Diagnostik Neurologen, Psychiater, Psychologe, Nervenärzte, Phoniater und entsprechende Einrichtungen zur Verfügung. Diese spezifische Diagnostik wird oftmals bei entsprechender Indikation bereits im Rahmen der neurologischen Reha durchgeführt. Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004 Nr. 1 (Stand: 10.08.2004) Fragen Antworten 13 Ergotherapie 34) Wie wird die ggf. erforderliche ergotherapeutische Schiene verordnet? Die Verordnung erfolgt, da der Ergotherapeut diese abgibt, auf der Heilmittelverordnung Muster 18. Da die ergotherapeutische Schiene kein Heilmittel darstellt, erfolgt die Angabe der Notwendigkeit einer ergotherapeutischen Schiene unter "ggf. neurologische/psychiatrische orthopädische Besonderheiten". Damit wird sichergestellt, dass im Abrechnungsverfahren der Heilmittelerbringer kein anderer Vordruck zur Abrechnung kommt. Durch die feststehende Abrechnungspositionsnummer für die ergotherapeutische Schiene ist sichergestellt, dass diese Leistungen bei der arztbezogenen Erfassung nicht zu Lasten des Arztes als Heilmittel berücksichtigt werden. 35) Bei einigen Erkrankungen ist innerhalb einer Diagnosengruppe die Verordnung verschiedener vorrangiger ergotherapeutischer Behandlungen nebeneinander sinnvoll. Ist dies möglich? Soweit in Einzelfällen notwendig, kann abweichend von Abschnitt 24 der HMR in der Ergotherapie die Verordnungsmenge je Verordnungsblatt bzw. die Gesamtverordnungsmenge bezogen auf eine Erkrankung einer Diagnosengruppe auch auf zwei vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden. Dabei darf insgesamt die maximale Verordnungsmenge je Verordnungsblatt und die Gesamtverordnungsmenge insgesamt nicht überschritten werden. Daneben kann ein ergänzendes Heilmittel zusätzlich verordnet werden. In diesen Fällen erfolgt die Verordnung der vorrangigen Ergotherapiemaßnahmen in einer Zeile. Die Verordnungsmenge ist in diesen Fällen jeweils unmittelbar vor das vorrangige Heilmittel zu Schreiben. (z. B.: 6x ergoth. Einzelbehandlung bei mot. Störungen und 4x Hirnleistungstraining.) vielleicht kann es dem einem oder anderen helfen.....
Zur den neuen Ausarbeitungen von noch offenen Fragen kann ich nur sagen: Wenn man so weiter macht, wie bisher dann können wir chronisch Kranken uns noch warm anziehen: Im Verordnungkatalog wurden ja leider jedwege Art von Musekerkrankungen vergessen - dieses wurde nun komentiert: Man hat sie nicht vergessen - und sollte man doch etwas vergessen haben, so darf es schlicht und einfach nicht verordnet werden. Ich denke, da haben viele Ihre Hausaufgaben wohl nicht richtig gemacht. Und ich wünsche Denen ja nichts schlechtes nur ....... ich hoffe nur, dass hiervon Betroffene dagegen vorgehen, wenn nötig auch gerichtlich. liebe Grüße Birgit
KG bei Fibro Habe von meinem (neuen) Orthopäden heute ein Rezept für KG (6) bekommen. Vielleicht sage ich euch nichts neues, aber ich wusste es noch nicht: Bei Fibromyalgie darf der Arzt 18 Anwendungen in Folge verordnen, ohne dass die KK es genehmigen muss. Viele Grüße pumuckl