Fahrtkostengenehmigung durch KK auch bei ....

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von liebelein, 23. Juni 2004.

  1. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    5.781
    Ort:
    NRW bei Dortmund
    ausnahmefällen?

    ich bekam vor einiger zeit eine lange antwortmail von der site der gesundheitsreform (von frau steinfurth):

    ein zitat daraus in verbindung mit den fahrtkosten:

    1)habe diese auskunft von der patientenbeauftragten erhalten:

    Fahrten zur ambulanten Behandlung können auch übernommen werden, für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten, wenn diese

    - einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, BL und H besitzen, oder
    - bei denen Pflegebedürftigkeit der Stufe II oder III vorliegt, oder
    - wenn eine ärztliche Bescheinigung der vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt.

    ich selber habe zwar keinen ausweis mit aG aber ein verschlimmerungsantrag läuft.

    allerdings habe ich eine bestätigung von meinem hausarzt (kann diese aber auch noch zusätzlich von meinem schmerzdoc bekommen) aus der hervor geht, das ich in meiner mobilität sehr stark beeinträchtigt bin.


    habe ich nun die möglichkeit, das die fahrtkosten doch von der bkk übernommen werden?

    welche unterlagen würden dann dafür benötigt?

    emailantwort meines sachbearbeiters:

    der dritte Punkt ist uns nicht bekannt! Wir haben bisher keine Informationen von unseren Verbänden erhalten, von daher erfolgt unsere Beurteilung der Sachlage auf der bisherigen Rechtsgrundlage. Wir kommen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.



    so nun aber die frage an euch.hat jemand erfahrungen damit? oder weiß näheres dazu?

    hier mal die komplette email für alle:

    vielen Dank für Ihre Email.

    Bitte haben Sie Verständnis, wenn ich angesichts der überaus zahlreichen Eingaben nicht auf Ihre einzelnen Punkte eingehen kann. Einigkeit besteht darüber, dass die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland immer noch als Vorbild gilt. Alle Versicherten haben den gleichen Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung, unabhängig von Alter, Geschlecht und Einkommen. Damit dies auch in Zukunft gewährleistet werden kann, müssen die finanziellen Mittel effizienter und wirtschaftlicher eingesetzt werden. Zudem führen der medizinische Fortschritt und die demographische Entwicklung zu einem Ausgabenanstieg, der die Entwicklung der Einnahmen auch in Zukunft übersteigen wird. Diese Finanzierungslücke kann nicht durch weiter steigende Beitragssätze finanziert werden, denn steigende Sozialbeiträge führen zwangsläufig zu höheren Arbeitskosten und zu einer steigenden Arbeitslosigkeit.

    Mit einem Bündel von Maßnahmen wird die gesetzliche Krankenversicherung spürbar entlastet. Die Verteilung der Lasten müssen alle Beteiligten tragen - von den Versicherten und Patienten über die Krankenkassen bis hin zu den Leistungserbringern. Sparbeiträge aller sind erforderlich, um den Beitragssatz nachhaltig zu senken, die Lohnnebenkosten zu entlasten und wieder mehr Beschäftigung zu ermöglichen. Einkommensbegrenzungen bei den prozentualen Zuzahlungen mit besonderer Berücksichtigung der Situation von Familien mit Kindern und von chronisch Kranken schützen die Versicherten vor finanzieller Überforderung.

    Die Spitzenverbände der Krankenkassen veröffentlichen in gemeinsamen Rundschreiben weitere Einzelheiten über die Anwendung der durch das GMG-Modernisierungsgesetz (GMG) neu geregelten Vorschriften, um auf diese Weise eine einheitliche Anwendung des neuen und des geltenden Rechts sicherzustellen. Über Einzelheiten zur Gesundheitsreform informiert die zuständige Krankenkasse. Sie ist zur Auskunftserteilung und Beratung ihrer Versicherten verpflichtet.

    Zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören auch Fahrkosten im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Leistungen (§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V).

    Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind,

    - bei Leistungen, die stationär erbracht werden,
    - bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung,
    - bei Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenkraftwagen,
    - bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird,
    - bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalles ist die Eigenbeteiligung des Versicherten auf die erste und die letzte Fahrt beschränkt.

    Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Als Fahrkosten werden bei öffentlichen Verkehrsmitteln der Fahrpreis anerkannt, im Übrigen die nach den Vorschriften über die Versorgung mit Krankentransportleistungen nach § 133 SGB V berechnungsfähigen Beträge, bei Benutzung eines privaten Kfz der jeweilige Höchstsatz nach dem Bundesreisekostengesetz (0,22 EUR bzw. 0,24 EUR bei Mitnahme einer Begleitperson je Kilometer), höchstens jedoch die Kosten für ein erforderliches Transportmittel.

    Die bis zum 31. Dezember 2003 bestehende Möglichkeit der Fahrkostenübernahme auch bei ambulanter Behandlung in sog. Härtefällen nach § 61 SGB V wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) aufgehoben. Stattdessen bestimmt die neue Vorschrift, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen und nur in ganz besonderen Ausnahmefällen von der Krankenkasse übernommen werden dürfen. Durch das GMG wurde dem zum 1. Januar 2004 neu geschaffenen Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Aufgabe zugewiesen, diese Ausnahmefälle in Richtlinien festzulegen.

    Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2004 die Richtlinien zur Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen (Krankentransport-Richtlinien) beschlossen. Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung sind die Richtlinien gegenüber den zunächst vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen und dem Ministerium vorgelegten Richtlinien geändert worden. Insbesondere ist nunmehr gewährleistet, dass für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten Krankenfahrten weiterhin verordnungsfähig sind.

    Nach den Richtlinien sind Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung weiterhin verordnungsfähig für Patienten, bei denen diese aufgrund der Krankheit oder der notwendigen Behandlung zwingend medizinisch notwendig sind. Dies gilt z.B. für Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie oder onkologische Chemotherapie.

    Fahrten zur ambulanten Behandlung können auch übernommen werden, für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten, wenn diese

    - einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, BL und H besitzen, oder
    - bei denen Pflegebedürftigkeit der Stufe II oder III vorliegt, oder
    - wenn eine ärztliche Bescheinigung der vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt.

    Die Richtlinien wurden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bereits genehmigt.

    Daneben hat das GMG zu einer Änderung der Zuzahlungen bei der Leistungsinanspruchnahme von Fahrkosten geführt. Auch hier gilt die allgemeine Zuzahlungsregelung. Die Versicherten haben daher für jede Leistung 10 v.H. der Kosten, mindestens aber 5,- EUR und maximal 10,- EUR und nicht mehr als die tatsächlichen Fahrkosten zu tragen. Nach altem Recht wurden Fahrkosten für Versicherte, die nicht als Härtefälle von den Zuzahlungen befreit waren, nur übernommen, wenn die Kosten je Fahrt 13,- EUR überstiegen. Die Versicherten waren somit bis zum 31. Dezember 2003 mit bis zu 13,- EUR je Fahrt an den Kosten beteiligt. Ab dem 1. Januar 2004 beträgt die Zuzahlung nur noch maximal 10,- EUR je Fahrt.

    Darüber hinaus ist auch die Zuzahlung bei Fahrkosten durch die Einbeziehung in die sogenannte Überforderungsklausel sozial abgefedert. Danach ist die Belastung der Versicherten mit Zuzahlungen insgesamt auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt beschränkt. Bei chronisch Kranken ist diese Belastungsgrenze auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt reduziert. Zusätzlich werden von jedem Bruttoeinkommen Freibeträge für Ehegatten sowie für Kinder abgezogen, so dass die Lasten für Familien gemindert werden.

    Seit dem 1. Januar 2004 können nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bis auf festgelegte Ausnahmen nicht mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Arzneimittel, die sich jeder selbst in der Apotheke ohne Rezept kaufen kann, werden die Krankenkassen somit nicht länger bezahlen. Dies ist bereits seit langem in den meisten Nachbarländern so geregelt und gilt in gleicher Weise für die nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Diese Neuregelung ist Teil umfangreicher gesetzlicher Maßnahmen zur Entlastung der Krankenversicherungsbeiträge und zur weitreichenden Modernisierung der sozialen Krankenversicherung. Beitragssatzsenkungen sind unverzichtbar für mehr Beschäftigung und Wachstum. Beides ist wiederum notwendig, damit die sozialen Sicherungssysteme langfristig finanzierbar bleiben. In Deutschland haben breite Schichten der Bevölkerung unabhängig vom Alter und Einkommen in einem Maße Zugang zur medizinischen Versorgung, wie in kaum einem anderen Land der Welt. Durch die gesetzlichen Regelungen soll die gute medizinische Versorgung auch für die Zukunft erhalten und gleichzeitig die Finanzierung gesichert werden.

    Für Kinder unter 12 Jahren sowie Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bleiben die nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel grundsätzlich weiterhin erstattungsfähig.

    Darüber hinaus erhalten Menschen, die an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden und zur Behandlung nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigen, rezeptfreie Medikamente auch künftig auf Kassenrezept, sofern diese Arzneimittel nach medizinischen Gesichtspunkten Therapiestandard sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss, ein Gremium mit Vertretern von Verbänden der Krankenkassen und der Vertragsärzte, hat in Richtlinien festgelegt, welche Arzneimittel dies im Einzelnen sind. Die entsprechenden Richtlinien sehen insgesamt über 40 verschiedene Ausnahmefälle vor, darunter sind auch pflanzliche Arzneimittel. Liegt eine der in den Richtlinien aufgeführten schwerwiegende Erkrankung vor, können anstelle von allopathischen Arzneimitteln auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das verordnete Mittel nach dem Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung Therapiestandard ist. Damit wird der Therapievielfalt Rechnung getragen. Durch diese Richtlinien sind klare Regelungen für die Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel getroffen worden. Alle Arzneimittel, die in den Richtlinien keine Berücksichtigung erfahren haben, können außer an Kinder unter 12 Jahren und an Minderjährigen mit Entwicklungsstörungen nicht mehr auf Kassenrezept verordnet werden.

    Versicherte sollten sich mit Fragen, ob ein bestimmtes rezeptfreies Arzneimittel zur Behandlung ihrer Erkrankung auf Kassenrezept verordnen kann, an einen Arzt ihres Vertrauens oder an die Krankenkassen wenden. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann keine Patientenberatung durchführen und auch keine Auskunft über Verordnungsmöglichkeiten für den konkreten Einzelfall erteilen.

    Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel sollen dennoch Teil der ambulanten medizinischen Versorgung bleiben. Jeder Arzt kann und soll in den medizinisch gebotenen Fällen auch künftig rezeptfreie Arzneimittel zur Versorgung der Versicherten einsetzen. Diese Mittel können weiterhin verordnet werden, sie werden allerdings - bis auf die genannten Ausnahmen - nicht mehr durch die Krankenkassen bezahlt. Der Vertragsarzt bleibt grundsätzlich verpflichtet, zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich zu verordnen. Dies bedeutet, dass rezeptfreie Arzneimittel angewendet werden sollen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen wäre ein Ausweichen des Arztes auf die Verordnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, an welches er gebunden ist, nicht vereinbar. Dies wird auch in den Richtlinien ausdrücklich klargestellt.

    Für die Versicherten ist es in vielen Fällen günstiger, ein rezeptfreies Arzneimittel im unteren Preisbereich selbst zu bezahlen statt die Zuzahlung für ein auf Kassenrezept verordnetes Arzneimittel zu entrichten. Die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt mindestens 5 Euro je Packung.

    Der Gemeinsame Bundesausschuss wird die Richtlinien regelmäßig zeitnah an neue Erkenntnisse
    anpassen. Internetseite: www.g-ba.de .

    Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ist zu einer verbindlichen Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht befugt.

    Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung durch das Kommunikationscenter erstellt worden, dient Ihrer Information und schließt Rechtsverbindlichkeit aus.

    Mit freundlichem Gruß

    Helga Steinfurth

    Kommunikationscenter
    Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

    info@bmgs.bund.de

    Service für Publikationen:

    - Telefonisch 0180 51 51 51 0 0,12 EUR/ Min.
    - Fax 0180 51 51 51 1 0,12 EUR/ Min.
    - E-Mail info@bmgs.bund.de
    - Internet www.bmgs.bund.de

    Gebührenfreie Bürgertelefone:

    - Rente 0800 15 15 15 0
    - Infos für Behinderte Menschen 0800 15 15 15 2
    - Pflege 0800 15 15 15 8
    - GKV 0800 15 15 15 9

    Speziell für Gehörlose und Hörgeschädigte zu oben genannten Themen:

    - Schreibtelefon 0800 11 10 00 5
    - Fax 0800 11 10 00 1
    - E-Mail info.deaf@bmgs.bund.de
    info.gehoerlos@bmgs.bund.de
    - SMS 0163 767 3425
    (Vanity: 0163 SMS DIAL)

    liebe grüße

    liebi:)


     
  2. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    5.781
    Ort:
    NRW bei Dortmund
    hatte....

    die tage mal bei meiner kk nachgefaßt, was denn jetzt mit dieser aussage wäre und man teilte mir mit, das das über den vorstand geklärt würde.:D (man muß nur wissen, wie man die verwaltung beschäftigt,dann haben die wenigstens eine daseinsberechtigung....;) )

    heute erhielt ich einen brief in dem stand:

    "fahrtkosten werden in der höhe erstattet,wie sie bei inanspruchnahme öffentlicher verkehrsmittel angefallen wären. reichen sie uns bitte ggf. entsp. unterlagen ein. verdienstausfall:)confused: bin seit zwei jahren krank geschrieben) ist nicht erstattungsfähig."

    jetzt weiß ich zwar,das irgendetwas gezahlt wird, aber die frage ist ja, WAS?

    diese frage hab ich nun mal der dame von der kk geschickt,die mir diesen brief geschickt hat.(wo es u.a. auch um die genehmigung eines rollstuhls geht ---vom 8.4.2004 ---welches datum haben wir heute ???ach ja, den 13.7.2004..sind doch erst über 3 monate her:rolleyes: ).

    halte euch auf dem laufenden.

    liebi:)
     
  3. bise

    bise Neues Mitglied

    Registriert seit:
    1. Februar 2004
    Beiträge:
    4.653
    Ort:
    bei Frau Antje
    fahrtkosten

    hallo liebi,
    muss im augenblick auch dieses problemchen lösen.
    schreibe mal um welche behandlung es geht.
    Wichtig: sehe dort mal nach:
    www.kvhessen.de/default.cfm?frame=contents &rID =3&d_i...

    das hat mir nun sehr geholfen. da der krach noch schwelt
    (in dem ich im übrigen erfolgreich war), möchte ich weitere infos ungern hier geben. schliesslich surfen einige beteiligte auch auf diesen seiten.
    geb mir ne pin, wenn du interesse hast.
    gruss bise
     
  4. bise

    bise Neues Mitglied

    Registriert seit:
    1. Februar 2004
    Beiträge:
    4.653
    Ort:
    bei Frau Antje
    es muss heissen - sorry ich bin am pc einfach zu unerfahren:
    das www schenke ich mir jetzt
    kvhessen.de/default.cfm?frame=contents&rID=3&d_i...

    so jedenfalls steht es auf dem blatt unten, das ich mir ausgedruckt habe.
    gruss
    bise
     
  5. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    5.781
    Ort:
    NRW bei Dortmund
    da fehlt dann...

    noch was bise....deshalb auch diese .....hinter dem i..!
    mich interessiert das schon.deshalb sei doch bitte so gut und kopiere direkt die addi aus der internetzeile oben und schick sie mir bitte per pn.

    danke dir vielmals.
    ich hab erstmal bei meiner kk ganz normal angefragt,da ich bis letztes jahr die fahrtkosten noch ersetzt bekommen habe.
    und da ich ja auch meine ärzte weit verbreitet habe und ich diese info erhielt,möchte ich jetzt auch dafür die kosten (und sei es nur anteilig) ersetzt haben.

    ich erhielt aber nur diese lapidare antwort und auf meine näheren informationsanfragen ist bisher noch keiner eingegangen.

    liebi:)
     
  6. bise

    bise Neues Mitglied

    Registriert seit:
    1. Februar 2004
    Beiträge:
    4.653
    Ort:
    bei Frau Antje
    transportrichtlinien

    hallo liebi. sorry, ich kriegs nicht hin.
    also gehe zu www.kvhessen.de
    homepage öffnet sich
    rechts siehst du dann heilmittelrichtlinien - anklicken
    dann mittig runterscrollen und bei krankentransportrichtlinien klicken.
    musst ein bisschen rumsuchen.
    hoffentlich findest du es.
    würde dir in deinem fall auch raten, dort mal im archiv zu stöbern wg deiner fragen. man kann bei kv hessen wirklich fündig werden.

    wg. deiner probleme. die kk übernehmen grundsätzlich nur die kosten zum nächsten (fach)arzt! bzw. zum nächsten behandlungsort.

    gruss
    bise

    sollte es nicht klappen, am freitag kommt besuch, der ist
    pc crack (sohnemann), der muss dann ran.
    bise
     
  7. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    5.781
    Ort:
    NRW bei Dortmund
    bis zum nächsten....

    facharzt ist so nicht ganz richtig,denn die AOK hat meine mutter gebeten, sich von den behandelnden ärzten eine bestätigung geben zu lassen, aus der hervorgeht, das die behandlung nur dort vorgenommen werden kann und dann würde die das auch weiterhin bezahlen.

    die formulierung hab ich übernommen:

    "frau tralala ist bereits seit einigen jahren bei mir in behandlung. aufgrund der komplexität, der bisher mit anderen ärzten gemachten erfahrungen und des aufgebauten vertrauens ist die behandlung nur von hier aus durchzuführen."

    das stempeln die ärzte dann ab und wird bei der kk eingereicht.

    es ist schon paradox, das die ärzte sich selber bescheinigen sollen, das sie so kompetent sind.

    hab die kk mal gefragt,wie es denn aussieht, wenn ich einen arzt in meiner stadt nehmen würde, dieser aber weiter weg wäre, als wenn ich in die andere stadt fahren würde,ob das dann auch zählen würde. ja sagten sie mir, der arzt in oberhausen würde dann bezahlt.
    so eine idiotie in sich gibt es kaum. denn wer will denn auf der stadtkarte schauen, wo der "nächstgelegene" hausarzt ist.....und mir das vorschreiben,wo doch freie arztwahl ist. aber darum geht es denen ja nicht, die kosten für die fahrten wollen sie reduzieren...aber ob sich das rechnet...wenn einige nicht mehr zu ihrem facharzt fahren (der ihnen hilft auch mit "wenigen" mitteln) als zu dem,der keine ahnung hat und wo ich medis am laufendem band wegschmeißen muß mit der folge, das ich wohl bald im kh landen werde.

    ja die liebe gesundheitsreform.bin gespannt, was die noch in ihren überraschungsschubladen haben. denn eins ist sicher, das ende der fahnenstange ist noch lang nicht erreicht.

    in diesem sinne bin ich gespannt, wie das weiter gehen wird.

    ich versuche mal deiner anweisung nachzugehen liebe bise....

    danke dir
    liebi
     
  8. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    5.781
    Ort:
    NRW bei Dortmund
    bin zu ....

    dumm, finde das mit den krankentransportrichtlinien nicht...evtl. könntest du mir es ja mal herauskopieren? oder sohnemann kann es mir einstellen.
    schick dir gerne meine emailaddi...

    schick dir einen lieben gruß zum abend...
     
  9. bise

    bise Neues Mitglied

    Registriert seit:
    1. Februar 2004
    Beiträge:
    4.653
    Ort:
    bei Frau Antje
    hallo liebi
    also nochmals , das will ich jetzt wissen:

    www.kvhessen.de
    homepage
    auf linker seite ein kästchen, im 4. abschnitt Versicherte & Patienten - darauf klicken
    jetzt kommt neue seite
    auf dieser siehst du dann rechts MITTEILUNGEN hier runterscrollen bis auf KRANKENTRANSPORTRICHTLINIEN (NEU)
    darauf klicken
    neues fenster erscheint - solltest du alles durchlesen - anschliessend weiter unten - dort werden einzelne fragen dazu beantwortet. da musst du dann rumsurfen.
    viel glück.
    lasse es mich wissen, ob es geklappt hat
    gruss
    bise
     
  10. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    5.781
    Ort:
    NRW bei Dortmund
    jep...

    hallo bise,

    jetzt hat es geklappt. bei der letzten erklärung sollte ich rechts suchen und das hab ich getan aber nichts gefunden.

    jetzt werde ich mich mal durchwurschteln...bin mal gespannt..!
    hab jetzt mal quer gelesen und da steht das drin, was die patientenbeauftragte mir auch geschrieben hat und was meine kk ja angeblich nicht wußte und nun warte ich ja auch noch auf klärende antworten zu meinen fragen.

    es ist ja schon bedrückend, das wir den kk's aufzeigen müssen, was für uns machbar ist....aber wenigstens können wir doch auch dazu beitragen, das sie up-to-date sind. ob wir das abrechnen können von wegen aufklärung etc.! ;) andere bekommen für beratungen viel geld:D .das wäre noch was!


    danke dir und gute nacht wünscht

    liebi:D
     
    #10 20. Juli 2004
    Zuletzt bearbeitet: 20. Juli 2004
  11. bise

    bise Neues Mitglied

    Registriert seit:
    1. Februar 2004
    Beiträge:
    4.653
    Ort:
    bei Frau Antje
    liebi, gut dass wenigstens etwas endlich geklappt hat.
    danke für die nachricht.

    zu deiner bemerkung der aufklärung:
    das ist mittlerweile eine rein wirtschaftlichkeitsfrage geworden. budget des arztes, zu lasten des arztes, /zu lasten der gesamtheit der entspr. fachärzte/ zu lasten der kk/ zu lasten der kv..... da kann man nix machen.

    du bist doch nrw, surf mal auf der homepage deiner kv! ist es lippe?.

    gruss
    bise
     
  12. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    5.781
    Ort:
    NRW bei Dortmund
    ...

    mojen bise,

    also ich bin noch http://www.kvno.de

    und ich hab gestern schon angefangen zu surven....werde ich heute oder morgen noch weitermachen...war dann doch sehr müde....

    werde berichten...

    auf bald
    liebi:)
     
  13. bise

    bise Neues Mitglied

    Registriert seit:
    1. Februar 2004
    Beiträge:
    4.653
    Ort:
    bei Frau Antje
    liebi, danke für die info

    die homepage von kvno ist super. bin mal wieder fündig geworden.
    du hast es gut, bei euch zähltst du unter praxisbesonderheiten. ist nur gut für dein anliegen.

    gruss
    bise
     
  14. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    5.781
    Ort:
    NRW bei Dortmund
  15. bise

    bise Neues Mitglied

    Registriert seit:
    1. Februar 2004
    Beiträge:
    4.653
    Ort:
    bei Frau Antje
    hallo liebi

    sieh mal bei kv berlin und kv schleswigholstein nach. transport...

    gruss
    bise
     
  16. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    5.781
    Ort:
    NRW bei Dortmund
    fahrtkostengenehmigung...

    eine never ending story hab ich das gefühl....hab ja jetzt nur diesen lapidaren zusatz in einem brief (siehe oben) erhalten und eine klärende fragemail an meinen sachbearbeiter (der mich sicherlich als hindernis nummer 1 an seinem arbeitsplatz ansieht;) ) abgeschickt...zumal ich wohl auch bald meinen befreiungsausweis in händen halten werde....!

    hier mal für alle aus nrw die site wo es um die kostenübernahme für ambulante fahrten geht....

    http://www.kvno.de/mitglieder/kvnoaktu/04_08/prin0408/krankenfah.html

    laßt euch nicht abspeisen sondern fragt nach, was ihr wissen wollt.

    mich interessiert jetzt, wie die die kosten für die öffentlichen verkehrsmittel übernehmen wollen,obwohl ich nur mein auto w/mobilität benutze.wer rechnet diese kosten aus usw.?

    bin gespannt was dabei noch heraus kommen wird.

    halte euch auf dem laufenden....:D
     
  17. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    5.781
    Ort:
    NRW bei Dortmund
    aktuelle stellungnahme der kv-nordrheinwestfalen

    Sehr geehrte Frau Liebelein,

    nur in besonderen Ausnahmefällen können Fahrten zur ambulanten Behandlung
    bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen
    und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen
    Genehmigung durch die Krankenkasse.

    Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind,

    - dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen
    Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen
    längeren Zeitraum aufweist,

    und

    - dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende
    Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine
    Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

    Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet
    und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen
    "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die
    Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen
    genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von
    Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer
    der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität
    betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum
    bedürfen.

    Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des
    Beförderungsmittels ist zu begründen. Fahrten zum Abstimmen von Terminen,
    Erfragen von Befunden, Abholen von Rezepten etc. sind keine
    Krankenkassenleistung.

    Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig
    vorzulegen. Dauer und Umfang (z.B. Transportmittel, hin- und Rückfahrt) der
    Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt.

    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben und bedanken uns für
    Ihre Anfrage.


    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag
    Ulrike Pfitzner
    Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
    -Hauptstelle-
    Patienteninformationsdienst
    Tel.: 0800 / 6 22 44 88
    Servicezeiten:
    Mo-Do: 08.00 - 17.00 Uhr
    Fr: 08.00 - 13.00 Uhr
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden