Grad der Behinderung/ Schwerbeschädigt bei Rheuma

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von merre, 12. Mai 2004.

  1. merre

    merre Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    4.192
    Ort:
    Berlin
    ...also die Übersicht wäre:
    Der GdB für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen und die Mitbeteiligung anderer Organe entscheidend bestimmt. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei berücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
    Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und Wirbelsäule (z.B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen. Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z.B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB-Grades. Auch eine durchgeführte Operation (z.B. Meniskus-, Bandscheiben-OP Synovialektomie) begründet für sich allein noch nicht einen GdB-Grad.
    Bei Weichteilverletzungen richtet sich der GdB-Grad nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems.
    Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheitsbildern, Kollagenosen und Vaskulitiden sind unter Beachtung der Krankheits- entwicklung neben den strukturlennen und funktionellen Einbußen die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen.
    Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z.B. Osteoporose, Osteopenie bei hormellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdB-Grad vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich meßtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB-Grades.Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule (z.B. Morbus Bechterew)
    ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden 10
    mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des
    Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) 20 - 40
    mit mittegradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer
    beeinflussbare Krankheitsaktivität) 50 - 70
    mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) 80 - 100
    Auswirkungen über sechs Monate anhaltender Therapien sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen
    Kollagenosen (z.B. systematischer Lupus erythematodes, progressiv-systematische Sklerose, Polymyositis, Dermatomyositis)
    Vaskulitiden (z.B. Panarteriitis nodosa, Riesenzellarteriitis, Polymyalgia rheumatica)
    Bei Kollagenosen und Vaskulitiden wird der Grad des GdB nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organ- beteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand beurteilt, wobei auch eine Analogie zu den Muskelerkrankungen in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie (z.B. hochdosierte Cortison-Behandlung in Verbindung mit Zytostatika) soll der GdB von 50 nicht unterschritten werden.
    Nicht-entzündliche Krankheiten der Weichteile (z.B. angeborene Störungen der Bindegewebsentwicklung und das sog. Fibromyalgiesyndrom) - hier kommt es bei der Beurteilung auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an
    Chronische Osteomyelitis: die sich aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebenden Funktionsstörungen, die dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzu- stand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z.B. Anämie, Amyloidose) sind zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdB zu ermitteln.
    geringen Grades (eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung) mind. 20
    mittleren Grades (ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in Laborbe-
    funden) mind. 50
    schweren Grades (häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägte Infiltration der Weichteile, Eiterung und Seque-
    steranstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen in den Laborbefunden) mind. 70
    Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren keine Fistel mehr bestanden hat und in den weiteren Röntgen- und Laborbefunden keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind.
    Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre) 0 - 10
    Bei Muskelkrankheiten ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:
    Muskelschwäche mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten) 20 - 40
    mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen und
    Treppensteigen nicht mehr möglich) 50 - 80
    mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme) 90 - 100
    Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelerkrankungen Auswirkungen auf innere Organe (z.B. Einschränkung der Lungen- funktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z.B. bei der Mysthenie) zu berücksichtigen.

    Der GdB-Grad bei angeborenen oder erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschl. Bandscheibenschäden, Scheuer- mann- Krankheit, Spondylosthesis, Spinalkanalstenose und dem sog. Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulendeformation und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sog. Wirbelsäulen- syndrome können bei Instabilität und bei Einengung des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.
    Bei chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Unter- suchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung für die Bewertung.

    Wirbelsäulenschäden
    ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0
    mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
    Instabilität geringen Grades, seltene und kurzandauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10
    mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder
    anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde
    Wirbelsäulensyndrome 20 - 40
    mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhal-
    tende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde
    ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome 30
    mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30 - 40
    mit besonders schweren Auswirkungen (Z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, anhaltende Ruhigstellung durch
    Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst - Z.B. Milwaukee-Korsett - schwere Skoliose - ab 70 Grad
    nach Coob) 50 - 70
    bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80 - 100
    Anhaltende Funktionsstörungen infolge von Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktions- störungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
    Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen können auch ohne nachweisbare Ausfallerscheinungen Werte über 30 in Betracht kommen.
    Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusserkrankungen zu bewerten.
    -
    Beckenschäden
    ohne funktionelle Auswirkungen 0
    mit geringen funktionellen Auswirkungen (z.B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke 10
    mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z.B. instabiler Beckenring einschl. Sekundärarthrose) 20
    mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung 30 - 40
    Neurologische, gynäkologische und urologische Funktionsbeeinträchtigungen sind ggf. zusätzlich zu bewerten.

    Kann man nachlesen auch für andere Erkrankungen unter:
    "http://www.net-art.de/hagobaer/anhalt1.htm"
     
    #1 12. Mai 2004
    Zuletzt bearbeitet: 12. Mai 2004
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden