MERKBLATT Das Rentenantragsverfahren

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von kalli, 15. März 2004.

  1. kalli

    kalli Guest

    MERKBLATT

    Das Rentenantragsverfahren

    Die Rentenantragsverfahren auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente und Zahlung einer Altersrente gleichen sich. Deshalb wird nachfolgend der Verfahrensweg ohne weitere Unterscheidung beschrieben.
    Den Antrag auf Zahlung einer gesetzlichen Rente können Sie schriftlich formlos („Hiermit stelle ich Rentenantrag auf Zahlung der Altersrente / Erwerbsminderungsrente. Bitte senden Sie die notwendigen Formulare her.“) beim Rentenversicherungsträger stellen und bei irgendeiner deutschen Behörde (auch bei den deutschen Botschaften oder Konsulaten im Ausland) abgeben. Zweckmäßig ist es aber natürlich, sich gleich an den zuständigen Rentenversicherungsträger (LVA, BfA, Knappschaft, Seekasse, Künstlerkasse usw.) zu wenden. Auch bei den Versichertenältesten, den Versicherungsämtern oder Ortsbehörden der Rathauser Ihrer Kommune und bei den Sprechtagen der Versicherungsträger können Sie den Rentenantrag stellen. Natürlich können Sie auch zur jeweiligen Stelle hingehen und den Rentenantrag mündlich stellen. Die Rentenantragstellung bei den vorgenannten Stellen ist kostenlos. Eine individuelle Betreuung erhalten Sie, wenn Sie den Rentenantrag beim Rentenberater stellen, hierfür müssen Sie den Rentenberater bevollmächtigen. Der Rentenberater überprüft zum Abschluss des Verfahrens, ob der Rentenbescheid überhaupt richtig ist. Eine vollständige unabhängige rechnerische Überprüfung, Überprüfung, ob die Gesetze richtig angewandt wurden, ob alle Zeiten richtig erfasst wurden usw. können Sie aber nur beim Rentenberater erhalten. Der Rentenberater rechnet für seine Leistungen nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ab. Das ist wie im Steuerbereich auch. Sie können alle Tätigkeiten kostenfrei vom Finanzamt erledigen lassen. Trotzdem die Arbeit des Steuerberaters bezahlt werden muss, ist dies oft lohnend.

    Wird die Zahlung einer Rente abgelehnt können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Behörde einlegen, die die Rentenzahlung abgelehnt hat („ Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 00.00.000. Die Begründung wird nachgereicht“). Die Einmonatsfrist muss eingehalten werden, das Widerspruchsschreiben muss innerhalb dieser Frist bei irgendeiner deutschen Behörde eingehen. Das bloße Absenden innerhalb der Frist genügt nicht. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei Ihnen, also meist zwei Tage nach dem Datum des Poststempels (Briefumschlag aufheben). Das Datum, zu dem der Bescheid ausgefertigt wurde ist für die Frist nicht maßgebend. Spätestens nachdem Sie den Widerspruch eingelegt haben, sollte ein Rentenberater eingeschaltet werden, der dann das Widerspruchsverfahren weiterführt und für Sie eine Begründung des Widerspruchs schreibt, oder nach eingehender Sachprüfung von der Weiterführung des Verfahrens abrät. Am Ende des Widerspruchsverfahrens ergeht ein Widerspruchsbescheid, nach dem entweder die Rente gezahlt wird, oder die Rente weiterhin nicht gezahlt werden soll.

    Behält die jeweilige Behörde die ablehnende Haltung bei, soll also weiterhin keine Rente gezahlt werden, können Sie innerhalb der oben schon erwähnten Einmonatsfrist Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Welches Sozialgericht zuständig ist, steht am Ende des Widerspruchsbescheides in der Rechtsbehelfsbelehrung. Auch die Klageerhebung („ Hiermit erhebe ich Klage gegen den Bescheid der BfA / LVA usw. vom 00.00.000, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.000. Die Begründung wird nachgereicht“) können Sie wieder bei irgendeiner deutschen Behörde (also auch bei Ihrem Rathaus oder Amtsgericht) abgeben. Das Klageverfahren der ersten Instanz endet mit einem Urteil oder Gerichtsbeschluss nachdem die Rente gezahlt wird oder nicht.

    Soll die Rente weiterhin nicht gezahlt werden, können Sie innerhalb der oben schon erwähnten Einmonatsfrist Klage beim zuständigen Landessozialgericht erheben. Welches Landessozialgericht zuständig ist, steht am Ende des Urteils oder Gerichtsbeschlusses in der Rechtsbehelfsbelehrung. Auch diese Berufungsklageerhebung („ Hiermit erhebe ich Berufungsklage gegen das Urteil / den Gerichtsbeschluss des Sozialgerichtes in {Stadtname} vom 00.00.000. Die Begründung wird nachgereicht“) können Sie wieder bei irgendeiner deutschen Behörde (am schnellsten geht es natürlich, wenn direkt zur richtigen Stelle per Einschreiben hingeschickt wird) abgeben. Das Klageverfahren der zweiten Instanz endet mit einem Urteil oder Gerichtsbeschluss wogegen man dann in Einzelfällen beim Bundessozialgericht vorstellig werden kann. Wird der Weg zum Bundessozialgericht nicht eröffnet kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.


    Das gesamte Rentenverfahren besteht also aus mehreren Teilen:

    Das Rentenantragsverfahren auf Zahlung einer Altersrente wird im Allgemeinen bei den Altersrenten und bei geklärtem Versicherungskonto nach etwa 2 bis 5 Monaten abgeschlossen sein. Bei den Verfahren wegen Zahlung einer Erwerbsminderungsrente werden bis zum Abschluss etwa 4 bis 10 Monate benötigt.
    Das Widerspruchsverfahren wird im allgemeinen zwischen 5 und 12 Monaten abgeschlossen sein.
    Das Klageverfahren der ersten Instanz wird im allgemeinen zwischen 6 und 15 Monaten abgeschlossen sein.
    Das Berufungsklageverfahren der zweiten Instanz wird ebenfalls im allgemeinen zwischen 6 und 15 Monaten abgeschlossen sein.
    Es gibt allerdings auch Verfahren, die erheblich länger dauern.

    Wenn es zu einer Rentenzahlung kommt und ein Bevollmächtigter hat das Verfahren geführt, weiß der Rentenantragsteller meist eher Bescheid als der Bevollmächtigte. Die Abteilung der BfA, LVA usw., welche über die Rentenzahlung entscheidet, gibt die Information über die Rentenzahlung elektronisch an das Arbeitsamt, an die Krankenkasse, an die Rentenzahlstelle der Deutschen Post usw. weiter und diese setzen sich meist sofort mit dem Rentenantragsteller in Verbindung. Außerdem werden die notwendigen Informationen an die Schreibabteilung von LVA, BfA usw. weitergegeben. Diese Schreibabteilung fertigt dann den Bescheid aus. Dafür werden mehrere Tage, bis zu 2 Wochen benötigt. Danach wird der geschriebene Bescheid an die hausinterne Postabteilung weitergegeben. Dort wird der Bescheid kuvertiert und an die Deutsche Post AG zur Beförderung weitergegeben. Dieser Vorgang kann wieder mehre Tage bis zu 1 Woche dauern. Das heißt, wenn der Rentenempfänger Bescheid bekommt, von der Krankenkasse, von der Rentenzahlstelle der Post oder vom Arbeitsamt, muss der Bevollmächtigte manchmal noch 3 Wochen auf den Bescheid warten. Danach hat der Bevollmächtigte einen Monat Zeit um den Bescheid zu überprüfen. Innerhalb dieser Monatsfrist wird sich der Bevollmächtigte mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Bevollmächtigter kann in der Regel auch nicht gleich am nächsten Tag die Bescheidüberprüfung vornehmen. Eine Bescheidüberprüfung ist zeitaufwändig und diese Zeit muss zuerst einmal eingeplant werden.
    Haben Sie die oben schon erwähnte Einmonatsfrist verpasst, kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 44 SGB X beantragt werden. Man muss wegen einer solchen „Verfristung“ also nicht vorzeitig aufgeben.
     
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