Neue gesetzliche Erwerbsminderungsrente + Arbeitsmarktrente

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von kalli, 9. März 2004.

  1. kalli

    kalli Guest

    Hi,
    Einige Infos zur erwerbsminderungsrente + Arbeitsmarktrente

    1. Statt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es künftig nur noch die Erwerbsminderungsrente. Diese wird in zwei Stufen geleistet. Wenn der Arbeitnehmer nur noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt er die halbe Erwerbsminderungsrente. Kann ein Arbeitnehmer nur bis zu drei Stunden täglich arbeiten, erhält er die volle Erwerbsminderungsrente. Diese volle Erwerbsminderungsrente entspricht der alten Erwerbsunfähigkeitsrente. Die alte Berufsunfähigkeitsrente, die in Höhe von zwei Dritteln der Erwerbsunfähigkeitsrente ausgezahlt wurde, gibt es nicht mehr. Lediglich Arbeitnehmer, die vor dem 2.Januar 1961 geboren worden sind, genießen einen Vertrauensschutz. Das heißt, sie erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente als Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten können. Alle anderen erhalten erst dann eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie generell nur noch eingeschränkt oder überhaupt keiner Erwerbsarbeit mehr nachgehen können. Die Erwerbsminderungsrenten werden künftig grundsätzlich befristet zuerkannt. Das heißt, alle drei Jahre werden Ansprüche überprüft. Erst nach neun Jahren gilt die Erwerbsminderung unbefristet. Es bleibt bei den bisherigen Anspruchsvoraussetzungen. Das heißt, man muss mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt haben, davon mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge, um den Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

    2. Die halbe Erwerbsminderungsrente ist, wie zuvor die Berufsunfähigkeitsrente, eine ergänzende Leistung. Man geht also davon aus, dass der Empfänger einer halben Erwerbsminderungsrente noch Teilzeit arbeitet. Kann er aber nachweisen, dass er keine entsprechende Arbeit findet, hat er Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente - wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes. Man spricht daher auch von Arbeitsmarktrenten. Diese Aufstockung steht den jetzt über 40jährigen, die noch aufgrund des Vertrauensschutzes eine reduzierte Berufsunfähigkeitsrente beziehen, nicht zu.

    Das bedeutet die Renten unterscheiden sich :

    1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
    2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
    3. Rente wegen voller Erwerbsminderung
    Bei 1 ist die Arbeitsmarktrente möglich

    Gruß kalli ;)
     
  2. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

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    NRW bei Dortmund
    danke kali

    das mit der arbeitsmarktrente war mir nicht bekannt. aber vielleicht kann dies für mich durchaus interessant sein.....wer weiß.

    eine gute nacht wünscht

    liebi:)


    allerdings wird das mit dem beweisen sicherlich wieder eine richtige zirkusnummer werden.....;)
     
  3. kalli

    kalli Guest

    Arbeitsmarktrente

    Hi liebelein,

    wo ist das Problem ?

    Wenn du eine halbe Erwerbsminderungsrente Nr.1 hast und bist Arbeitslos - das Arbeitsamt
    hat keine Stelle für dich dann gibt es die Arbeitsmarktrente - die volle Erwerbsminderungsrente

    Gruß kalli:)
     
  4. merre

    merre Bekanntes Mitglied

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    Arbeitsmarktrente

    Ja zu dieser Regelung gibt es eine Entscheidung des Bundessozzialgerichtes. Ergänzend muß man sagen, daß in einem Sozialgerichtsverfahren im Urteilsspruch mit entsprechender Begründung auch vom Gesetzt abweichende Entscheidungen getroffen werden können.
    Zugang zu diesen Urteilen haben die entprechenden Anwälte.
    Im Moment ist es statistisch gesehen so, daß von 1000 Anträgen auf Rentenleistungen 950 abgelehnt werden. Ich würde meinen die Ablehnungen lesen sich oft ähnlich, man setzt nur bestimmte Formulierungen um und ergänzt persönliche Daten.
    Von zu den Ablehnungen eingereichten Widersprüchen gibt es ähnliche Statistiken.
    Worauf man all diese Ablehnungen begründet ist nicht statistisch erfaßt, Meinungen in Medienberichte über "hausinterne" Anweisungen ersteinmal abzulehenen, werden heftig dementiert...ich würde da ein altes Sprichwort zu anwenden "Getroffene Hunde bellen"!
    Aus meiner Erfahrunge sehe ich dann das Problem, daß man nicht als ebenbürdiger Partner solcher Institutionen gelten kann....man ist diesem Spiel ganz einfach nicht gewachsen. Aus diesem Grunde habe ich einen Anwalt beauftragt. Aber schon die Vorauslage der Honorarkosten aufbringen zu müssen, engt die Anzahl der Widersprüchler mit Erfolgschancen weiter ein. Dabei sind oftmals Personen und ganze Familien betroffen, die es eh schwer genug haben. Und es stimmt mich in keiner Weise freundlicher, daß immer mehr Mitarbeiter dieser Einrichtungen psychische Probleme bekommen "weil sie das Elend Betroffener" irgendwie verfolgt.
    Ich habe für mich beschlossen, wenn ich meine Interessen gegen die LVA mit meinen Anwalt irgendwann durchgesetzt haben sollte , werde ich mich nicht zufrieden zurücklehnen, sondern
    diese Sachen in irgendeiner Form weiterbetreiben, als sehr verärgerter Gegner derer, die in irgendeiner Art Bedürftigen zustehende Leistungen verwehren oder den Zugang dazu erschweren.
    Also hoffen wir mal, daß wir doch zu unserem Recht kommen. Wünsche allen alles Gute dazu "merre"
     
  5. liebelein

    liebelein Carpe Diem.....

    Registriert seit:
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    NRW bei Dortmund
    @merre

    kann dir nur zustimmen. ohne meinen terrier rentenberater hätte ich mich gegen die macht nicht auflehnen können,aber auch so kostet es genug kraft.

    aber nicht nur das. die nerven werden dünner und das portemonnaie schmäler.

    gottlob kann ich mir das mom leisten. wer weiß ,wie lange noch.

    meinen verschlimmerungsantrag schwerbehinderung kommt bestimmt auch die ablehnung.dann geht es weiter.

    in diesem sinne bin ich mal gespannt, wie alles weiter gehen wird.

    @kalli: ja ich weiß.na klar gibt es keinen job für nen chronisch kranken.sitzen doch schon genügend gesunde auf der straße.

    die frage stellt sich bei mir halt nur: wie krieg ich auch da mein recht, wenn es soweit sein sollte.........!!!(macht und größe und überhaupt?aber wer weiß, vielleicht brauch ich das ja garnicht......*nochandenweihnachtsmannglaub*)

    liebi
    ;)
     
  6. Lecram

    Lecram Mitglied

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    194
    Hallo!

    Ich denke, die Höhen der Renten sind sicherlich auch interessant. Denn sie sind keineswegs existenzsichernd (meiner Meinung nach).

    Bei Erwerbsunfähigkeitsrente (d.h. bei weniger als 3 Stunden möglicher Arbeitsausübung pro Tag) erhält man ca. 40 % des letzten Brutto-Gehaltes.

    Bei Erwerbsminderungsrente (d.h. bei zwischen 3 bis 6 stündiger möglicher Arbeitsausübung pro Tag) bekommt man nur ca. 20 % des letzten Brutto-Gehaltes.

    Also: Solange ihr noch eine private Berufsunfähigekeitsversicherung abschließen dürft, würd ich das sofort machen.

    Wenn ich mir so überlege, dass man als angeschlagener Rheumatiker vielleicht noch 6 Stunden täglich arbeiten kann und dann sicherlich schon nicht mehr so viel verdient. Und das zählt dann noch als letztes Bruto-Gehalt. Davon dann 20 bzw 40%. Dann kann man wohl lebenslang zelten gehen. ;)

    Mal ganz davon abgesehen, dass man als Berufseinsteiger sowieso erstmal einige Jahre arbeiten müsste, um Anspruch darauf zu haben. Was wäre eigentlich, wenn man schon vorher nicht mehr arbeiten kann?

    Nun gut, ich hoffe mal für uns alle, dass wir nie diese Renten brauchen werden.
    Viele Grüße,
    Marcel
     
  7. kalli

    kalli Guest

    Hi,
    einige Erklärungen zu den Renten :

    Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird aus allen bis zum Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zurückgelegten Zeiten errechnet. Tritt die teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr ein, kommt zu den zurückgelegten Zeiten noch eine Zurechnungszeit hinzu. Die Zeit vom Eintritt der Leistungsminderung bis zum 60. Lebensjahr wird so berücksichtigt, als ob Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten.

    Betrug die Zurechnungszeit bisher 1/3 der Zeit zwischen Vollendung des 55. und 60. Lebensjahres, wird sie künftig in diesem Zeitraum voll gewährt. Die Anhebung der Zurechungszeit erfolgt seit Januar 2001 stufenweise und wird ab Dezember 2003 in vollem Umfang berücksichtigt.

    Richtig ist auch :

    Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor dem 63. Lebensjahr sind Rentenabschläge hinzunehmen. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %, höchstens jedoch 10,8 %.

    Der Rentenabschlag wurde aus Vertrauensschutzgründen schrittweise eingeführt Er wirkt erstmalig bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 und hat seine volle Wirkung im Dezember 2003 erreicht. Versicherte, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Dezember 2003 und vor dem 60. Lebensjahr erhalten, müssen dann mit Rentenabschlägen in Höhe von 10,8 % rechnen.

    Abgemildert wird diese Kürzung durch die Erhöhung der Zurechnungszeit.

    Kann ein Versicherter zwar noch mindestens 3, aber nicht mehr 6 Stunden täglich erwerbstätig sein und ist der Arbeitsmarkt für eine dem verbliebenen Restleistungsvermögen entsprechende Teilzeitbeschäftigung verschlossen, so ausnahmsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

    Eine in voller Höhe geleistete teilweise Erwerbsminderungsrente (in Abhängigkeit von der Hinzuverdienstmöglichkeit) wird in Höhe der Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente geleistet.

    Wenn noch Fragen dann los.

    Gruß kalli
     
  8. kalli

    kalli Guest

    Höhe der Erwerbsminderungsrenten

    Hi,
    eine Ergänzung noch:

    Die volle Erwerbsminderungsrente liegt um ca. 3% niedriger als die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist die Einbuße mit rund 25% gegenüber der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente höher, weil die teilweise Erwerbsminderungsrente nur 50% statt 66,6 % der vollen Erwerbsminderungsrente ausmacht.

    Gruß kalli :)
     
  9. kalli

    kalli Guest

    Erwerbsminderungsrente (bei Berufsunfähigkeit)

    Hi ,
    NACHTRAG:
    Die bisherigen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten sind ab 1.1.2001 von einer zweistufigen Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt worden (§ 43 SGB VI).

    § 43 SGB VI i.d.F. bis zum 31.12.2000, der die Anspruchsvoraussetzungen für Berufsunfähigkeitsrenten zum Inhalt hatte, ist nur noch anzuwenden, wenn es um Ansprüche mit einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2001 geht.

    Im Unterschied zur neuen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI, bei der es ausschließlich auf das in Stunden ausgedrückte Restleistungsvermögen geht, war bei Berufsunfähigkeitsrenten auf das auf den bisherigen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit bezogene Leistungsvermögen abzustellen (Berufsschutz). Das veranlasste den Gesetzgeber, aus Gründen des Vertrauensschutzes mit § 240 SGB VI eine Sonderregelung für Versicherte zu schaffen, die am 1.1.2001 - In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - bereits 40 Jahre alt waren (vgl. BT-Drucks. 14/4230, S. 24). Diese Versicherten können frühestens ab 1.1.2001 auch bei Berufsunfähigkeit Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, der bisherigen Berufstätigkeit mit mindestens 6 Stunden täglich nachzugehen. Bisher musste die Erwerbsfähigkeit auf mehr als die Hälfte einer gesunden Vergleichsperson abgesunken sein.

    Versicherten steht nach § 240 Abs. 1 SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu, wenn sie

    *

    vor dem 2.1.1961 geboren sind,
    *

    berufsunfähig sind und
    *

    die sonstigen Voraussetzungen erfüllt haben. Das bezieht sich auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen i.S. von § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, also darauf, dass die
    o

    allgemeine Wartezeit von 5 Jahren - ggf. auch vorzeitig - vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt ist und die
    o

    besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge oder Vorliegen eines Tatbestandes für die vorzeitige Wartezeiterfüllung oder Anwartschaftserhaltungszeiten ab 1984).

    Erläuterungen hierzu Erwerbsminderungsrente (teilweise/volle Erwerbsminderung).

    Berufsunfähig ist ein Versicherter (§ 240 Abs. 2 SGB VI), dessen Erwerbsfähigkeit im erlernten oder in einem zumutbaren anderen Beruf (Verweisungsberuf) infolge Krankheit oder Behinderung auf weniger als 6 Stunden gegenüber einem körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen abgesunken ist. Zumutbar sind alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und auf die er nach Dauer und Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs zulässigerweise verwiesen werden kann. Insoweit gelten die Auslegungskriterien zur Berufsunfähigkeit i.S. von § 43 Abs. 2 SGB VI i.d.F. vom 31.12.2000 unverändert weiter.

    Für die Frage der Berufsunfähigkeit spielt insbesondere das Lebensalter oder fehlende Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich keine Rolle. Sofern eine zumutbare Tätigkeit noch mindestens 6 Stunden ausgeübt werden kann, liegt Berufsunfähigkeit - unabhängig vom Vorhandensein entsprechender Teilzeitarbeitsplätze - nicht vor. Stets zumutbar ist im Übrigen eine Tätigkeit, für die durch berufliche Rehabilitationsleistungen mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.

    Als bisheriger Beruf ist grundsätzlich die letzte Tätigkeit anzusehen, für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (Versicherungspflicht [Rentenversicherung]). Unerheblich ist, wann diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (kurz vor dem Rentenantrag oder irgendwann zu einem früheren Zeitpunkt).

    Gru0 kalli :)
     
  10. kalli

    kalli Guest

    Zeitrente

    Zeitrente

    Renten, die in der Rentenversicherung bei Erwerbsminderung zustehen, werden seit dem 1.1.2001 grundsätzlich nicht mehr auf Dauer gezahlt, sondern zeitlich befristet (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Das betrifft die Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), die Renten für Bergleute (§ 45 SGB VI) sowie große Witwen- und Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 46 Abs. 2 SGB VI).Nur in den Fällen, in denen die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, kommen noch Dauerrenten in Frage. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht, wenn dieRente in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zusteht.Für die Frage, ob es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann, kommt es entscheidend auf die ärztliche Beurteilung an. Es müssen schwerwiegende medizinische Gründe dafür sprechen, dass dies nicht zu erwarten ist.

    Zeitrenten beginnen nach der Sonderregelung in § 101 Abs. 1 SGB VI frühestens mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (Rentenbeginn).
    Befristung und erneute Befristung

    Zeitrenten werden für längstens 3 Jahre, gerechnet ab Rentenbeginn, gezahlt. Eine zeitliche Befristung entfällt allerdings, wenn die/der Berechtigte während dieses Zeitraumes

    *

    das 65. Lebensjahr vollendet (bei Erwerbsminderungsrenten),
    *

    das 45. Lebensjahr vollendet (bei großen Witwen- und Witwerrenten),
    *

    das 60. Lebensjahr vollendet (bei großen Witwen- und Witwerrenten an geschiedene Ehegatten, § 243 Abs. 3 SGB VI).

    Zeitrenten können mehrfach nacheinander gezahlt werden, insgesamt jedoch nicht länger als für neun Jahre. Bei Fortbestehen der Erwerbsminderung darf eine zeitliche Befristung nicht mehr vorgenommen werden, weil insoweit immer anzunehmen ist, dass eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist (anstelle einer Zeitrente steht Dauerrente zu).
    Befristung bei sog. Arbeitsmarktrenten

    Renten wegen voller Erwerbsminderung, die zustehen, weil

    *

    ein wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränktes Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich vorhanden ist und
    *

    Arbeitslosigkeit besteht

    werden ebenfalls zeitlich befristet. Das gilt – im Unterschied zur Zeitrente aus rein medizinischen Gründen – auch für den über neun Jahre hinausgehenden Zeitraum.

    Renten, die in der Rentenversicherung bei Erwerbsminderung zustehen, werden seit dem 1.1.2001 grundsätzlich nicht mehr auf Dauer gezahlt, sondern zeitlich befristet (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Das betrifft die Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), die Renten für Bergleute (§ 45 SGB VI) sowie große Witwen- und Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 46 Abs. 2 SGB VI).Nur in den Fällen, in denen die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, kommen noch Dauerrenten in Frage. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht, wenn dieRente in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zusteht.Für die Frage, ob es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann, kommt es entscheidend auf die ärztliche Beurteilung an. Es müssen schwerwiegende medizinische Gründe dafür sprechen, dass dies nicht zu erwarten ist.

    Zeitrenten beginnen nach der Sonderregelung in § 101 Abs. 1 SGB VI frühestens mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (Rentenbeginn).
    Befristung und erneute Befristung

    Zeitrenten werden für längstens 3 Jahre, gerechnet ab Rentenbeginn, gezahlt. Eine zeitliche Befristung entfällt allerdings, wenn die/der Berechtigte während dieses Zeitraumes

    *

    das 65. Lebensjahr vollendet (bei Erwerbsminderungsrenten),
    *

    das 45. Lebensjahr vollendet (bei großen Witwen- und Witwerrenten),
    *

    das 60. Lebensjahr vollendet (bei großen Witwen- und Witwerrenten an geschiedene Ehegatten, § 243 Abs. 3 SGB VI).

    Zeitrenten können mehrfach nacheinander gezahlt werden, insgesamt jedoch nicht länger als für neun Jahre. Bei Fortbestehen der Erwerbsminderung darf eine zeitliche Befristung nicht mehr vorgenommen werden, weil insoweit immer anzunehmen ist, dass eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist (anstelle einer Zeitrente steht Dauerrente zu).
    Befristung bei sog. Arbeitsmarktrenten

    Renten wegen voller Erwerbsminderung, die zustehen, weil

    *

    ein wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränktes Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich vorhanden ist und
    *

    Arbeitslosigkeit besteht

    werden ebenfalls zeitlich befristet. Das gilt – im Unterschied zur Zeitrente aus rein medizinischen Gründen – auch für den über neun Jahre hinausgehenden Zeitraum.
     
  11. kalli

    kalli Guest

    Anrechnungszeiten (Arbeitsunfähigkeit / Krankheit / Rehabilitation / Teilhabe am Arbe

    Anrechnungszeiten (Arbeitsunfähigkeit / Krankheit / Rehabilitation / Teilhabe am Arbeitsleben)


    Zeiten einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit oder des Bezugs von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (insbesondere medizinische und berufsfördernde Leistungen, Vorsorgekuren der Krankenkassen (vgl. auch § 26 SGB IX) oder seit dem 1.7.2001 zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Trainingsmaßnahmen, Berufsvorbereitungen, vgl. § 33 SGB IX) sind Anrechnungszeiten.

    Voraussetzungen
    Wie bei den Anrechnungszeiten bei Arbeitslosigkeit ist Voraussetzung , dass eine (pflicht)versicherte

    Beschäftigung/Tätigkeit oder

    Wehrdienst/Zivildienst

    unterbrochen wurde.

    Bei Renten mit Beginn nach dem 31.12.2001 gilt das nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit usw., die vor Vollendung des 17. und ab Vollendung des 25. Lebensjahres liegen (§ 58 Abs. 2 SGBVI in der durch das Altersvermögensergänzungsgesetzes neuen Fassung ab 2002).

    Eine Unterbrechung liegt regelmäßig vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit/ Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung bis zum Ende des Monats beginnt, der auf die Beschäftigung/Tätigkeit oder den Wehr- oder Zivildienst folgt; ansonsten kommt eine Anrechnungszeit nicht in Betracht (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI).

    unterbrochen.

    Anrechnungszeiten vor 1984 können nur berücksichtigt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation- bzw. Teilhabeleistung mindestens einen Kalendermonat gedauert hat (§ 252 Abs. 7 SGB VI).

    Für Versicherte, die wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld rentenversicherungspflichtig waren, gilt nach § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI

    bei Rentenbeginn ab 2002:

    Zeiten des Sozialleistungsbezuges sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten. Das bedeutet, daß sie bei der Rente als beitragsgeminderte Zeiten Berücksichtigung finden (vgl. auch Rentenberechnung). Danach liegende Zeiten des Sozialleistungsbezuges sind keine Anrechnungszeiten sondern ausschließlich Beitragszeiten.

    bei Rentenbeginn vor 2002:

    Zeiten des Sozialleistungsbezuges sind keine Anrechnungszeiten.

    Das bezieht sich auf Zeiten des Leistungsbezuges für die

    - in der Zeit vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a AVG bzw.

    - ab 1.1.1998 nach §§ 3 und 4 SGB VI (vgl. hierzu auch § 58 Abs. 3 SGB VI)

    Rentenversicherungspflicht bestand.

    Nach der Sonderregelung in § 252 Abs. 2 SGB VI sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. einer medizinischen Rehabilitation vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1997, für die der Sozialleistungsträger Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat, ebenfalls Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten (=beitragsgeminderte Zeiten). Auf die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung / Tätigkeit kommt es insoweit nicht an.

    Versicherte, die während dieser Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht oder ohne Krankengeldanspruch angehörten erhalten Anrechnungszeiten nur gutgeschrieben, wenn sie hierfür Rentenversicherungsbeiträge für längstens 18 Kalendermonate gezahlt haben (§ 252 Abs. 3 SGB VI).

    Ab 1992 müssen diese höchstens 18 Beiträge in einer bestimmten Mindesthöhe – entweder auf freiwilliger Basis oder als Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI ( Antragspflichtversicherung [Sozialleistungsbezieher]) – gezahlt worden sein.

    Auch hier liegen sowohl Anrechnungszeiten als auch Beitragszeiten vor, die im Rentenfall als beitragsgeminderte Zeiten zu werten sind.

    Anrechnungszeiten bei Krankheit
    Seit 2002 werden (nur) zwischen der Vollendung des 17. und 25. Lebensjahres liegende Krankheitszeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 a SGB VI, eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz).

    Gruß kalli
     
  12. zafira77

    zafira77 Neues Mitglied

    Registriert seit:
    7. November 2007
    Beiträge:
    2
    erwerbsminderung + arbeitsmarktrente

    hallo!

    kann mir da jemand helfen?

    werde volle erwerbsmindrungsrente bekommen.
    das wird aber bei weitem nicht zum leben reichen.

    die arbeitsagentur stellt die leistungen zum 1.12. ein;
    ich will aber widerspruch einlegen.

    möchte wissen, ob bei mir eine "aufstockende leistung" (statt sozialgeld)über die ARGE in frage; kommt: wegen arbeitsmarktrente (statt sozialgeld).

    in meinem gutachten (hab ich von der drv angefordert) steht:

    ... dass ich in meinem beruf wohl unter 3 std. einsetzbar bin; aber "leichte körperliche tätigkeiten auf dem allgemeinen arbeitsmarkt können von der probandin bei zumutbarer willensanstrengung noch drei bis unter sechs std. täglich verrichtet werden .... "

    im zusammenfassenden anschreiben der drv steht:

    "Sie sind voll erwerbsgemindert, weil Sie auf dem allgemeinen arbeitsmarkt drei stunden bis unter sechs stunden arbeitsfähig sind, der arbeitsmarkt für Sie jedoch zur zeit verschossen und eine gesundheitliche besserung nicht unwahrscheinlich ist." (sie haben sich aber glaub ich verschrieben + wollten "nicht wahrscheinlich" schreiben).

    habe ein urteil aus regensburg gefunden; blick aber im prinzip nicht wirklich durch... konnte auch nich alle beitrage suchen + lesen...

    danke

    zafira
     
  13. Colana

    Colana Musikus

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    Schleswig-Holstein
    Hallo Zafira

    und ein herzliches Willkommen hier bei uns...

    Zu Deinem Problem kann ich im Augenblick nichts sagen, aber vielleicht magst Du Dich mal in der

    Sozialen Linksammlung

    umschauen. Evtl. ist da ja etwas für Dich mit dabei.

    Viele Grüße
    Colana
     
  14. Mücke

    Mücke Guest

    hallo zafira,

    ich bekomme auch eu-rente wegen voller erwberbsminderung und es langt auch bei weitem nicht.
    du musst je, nachdem ob die rente befristet oder unberistet ausgesprochen wurde entweder zum sozialamt.. ( bei zeitlich begrenzter rente) oder zum grundsicherungsamt ( rente auf dauer)..sind meist in einem gebäude und dort leistungen beantragen..

    ich bekomme die rente aufgestockt.. so dass es letztendlich hartz 4 entspricht
     
  15. zafira77

    zafira77 Neues Mitglied

    Registriert seit:
    7. November 2007
    Beiträge:
    2
    arbeitsmarktrente

    hi mücke!

    danke.
    so weit war es auch klar - das heißt; ich bekomme befristete rente; bin aber nun arbeitsmarktrentnerin und bekomme aufstockendes ALO II-geld.
    der widerspruch ist zum glück durchgegangen.

    gruß

    zafira
     
  16. Mücke

    Mücke Guest

    hallo zafira,

    was ist arbeitsmarktrente....???
    ist das die eu-rente? aber dann würdest du keine aufstockung vom algII bekommen.

    eine verwirrte ssssssssssssssssssssssssssssssssssssMücke
     
  17. Duvel

    Duvel Mitglied

    Registriert seit:
    21. April 2007
    Beiträge:
    156
    Ort:
    Kreis Herzogtum Lauenburg
    Huhu,

    also wenn eine unbefristete EU-Rente gezahlt wird, kann aufstockend Grundsicherung beantragt werden. Ist sie befristet und man ist alleinstehend, dann wird laufende Sozialhilfe gezahlt (beides nach dem SGB XII). Ist man verheiratet oder so und der Partner hat Alg II-Ansprüche, dann bekommt man das sog. Sozialgeld von der ARGE.

    Unter Arbeitsmarktrente kann ich mir vorstellen, dass es sich um die ehemalige Berufsunfähigkeitsrente handelt. Wäre das so, dann würden wieder Alg II-Ansprüche greifen, weil man grundsätzlich Erwerbsfähig ist.

    Wobei ich diesen Begriff Arbeitsmarktrente noch nie gehört habe.:confused:

    Viele Grüße Manuela
     
  18. notemba

    notemba Mitglied

    Registriert seit:
    16. März 2007
    Beiträge:
    167
    Ort:
    Rheinland-Pfalz
    ich zitiere :

    "Die halbe Erwerbsminderungsrente ist, wie zuvor die Berufsunfähigkeitsrente, eine ergänzende Leistung. Man geht also davon aus, dass der Empfänger einer halben Erwerbsminderungsrente noch Teilzeit arbeitet. Kann er aber nachweisen, dass er keine entsprechende Arbeit findet, hat er Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente - wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes. Man spricht daher auch von Arbeitsmarktrenten. "

    zitat ist aus rheuma-online
    :)

    steht aber auch so in der Broschüre der Rentenversicherung.
    Im Fall der Arbeitsmarktrente wird also aus dem Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente die Zahlung der vollen Rente.

    Allerdings wird, wie ich selbst bei der Arbeitsagentur erfahren habe, die Agentur immer wieder angeschrieben, mit der Bitte um Prüfung ob die entsprechenden Rentenbezieher nicht doch in einen Teilzeit-Job vermittelt werden können.
    :rolleyes:

    LG
    notemba
     
  19. laface

    laface Mitglied

    Registriert seit:
    28. August 2003
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    757
    Ort:
    Deutschland
    hi notemba,

    das müsste dann ja der amtsarzt von der arbeitagentur festellen können oder?
    es kann ja sein das man von der rv eine halbe ew-rente zugesagt bekommt (da in ihren augen noch teilzeit fähig bze 3 bis unter 6 stunden) aber der amtsarzt der agentur für arbeit einen für nicht arbeitfähig bzw vermittelbar hält.
    dann würde die rv die volle leistung erbringen müssen oder?

    gruß
    laface
     
  20. notemba

    notemba Mitglied

    Registriert seit:
    16. März 2007
    Beiträge:
    167
    Ort:
    Rheinland-Pfalz
    nein..so nicht;
    hat mit dem Arzt des Arbeitsamtes nichts zu tun, sondern mit der
    Lage auf dem Arbeitsmarkt.

    Wenn du noch zwischen 3 bis unter 6 Stunden arbeitsfähig bist, aufgrund es Arbeitsmarktes aber nicht vermittelbar, wegen z.b. Einschränkungen oder weil es keinen passenden Teilzeit-Arbeitsplatz gibt, dann bekommt du die volle Rente.

    Lt. Broschüre der Rentenversicherung ist das dann der Fall, wenn man

    1. teilweise erwerbsgemindert UND
    2. arbeitslos ist

    LG
    notemba
     
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