Wichtig bei Widerspruch gegen Bescheide

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von merre, 3. Februar 2004.

  1. merre

    merre Bekanntes Mitglied

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    also, eine ganz wichtige Frage:
    -Oft kann der Antragsteller nicht nachvollziehen, welche Gründe zu einem ablehnenden Bescheid geführt haben, ob und welche ärztlichen Unterlagen zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden und welche Einschätzung der Gutachter der betreffenden Institution tatsächlich abgegeben hat.

    Um einen Widerspruch gut und präzise begründen zu können kann man sein Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen bzw. einfordern.

    Das ist festgelegt im § 25 Sozialgesetzbuch X, das unter anderem Verwaltungsverfahren innerhalb der Sozialgesetzgebung regelt.

    Wie schon in anderen Beiträgen genannt , zur Wahrung der Widerspruchsfrist von 4 Wochen, den Widerspruch formlos in Kurzform einlegen und dann danach oder im selben Brief die Zusendung der Unterlagen (Akteneinsicht) in Kopie anfordern ( kostet meist so um die 5 Euro).
    Nach Zusendung der Unterlagen wird meist eine Frist von 4 - 6 Wochen gesetzt, um den Widerspruch zu formulieren.

    Bei anhängigen Verfahren am Sozialgericht kann es sein, daß eine Akteneinsicht dort an Ort gewährt wird.

    Achten sollte man bei Bescheiden darauf, daß immer Widerspruch eingelegt werden kann.
    Fehlt die Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruchsrecht in 4 Wochen, ist die Frist sogar 12 Monate, weil automatisch dann die Regelungen nach dem BGB greifen.

    Man kann zu diesem Thema die Beartungsstellen z.B. der Rheumaliga nutzen.
    In Berlin berichtet dazu immer Frau Birgit Spengemann.
    Einen schönen Gruß "merre"
     
  2. nenufar

    nenufar immer am dazulernen...

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    Super gute Idee, diese Tipps hier reinzubringen

    danke merre !
    das ist ganz wichtig, daß du hier gleich ein paar sachliche tipps und infos reingepostet hast.
    in puncto widerspruch ist man/frau ja immermal etwas hilflos und unsicher...

    gut zu wissen ist auch, daß auch ein nach widerspruch abgelehnter antrag noch nicht verloren ist. die verfahrensweise kann über das aussergerichtliche verfahren oder die gerichtliche klärung (klage) weitergehen.

    ich hab das noch nicht gebraucht bis jetzt. bisher hat es immer gereicht widerspruch einzulegen.

    merre, weißt du, wie man bei verpaßter widerspruchsfrist noch etwas erreichen kann ? ich hab gehört, man kann unter bestimmten voraussetzungen in des status wie vor dem antrag versetzt werden... gibts darüber irgendwelche infos ?

    jedenfalls ist es sehr gut, daß du dein wissen hier zur verfügung stellt. danke ganz doll !!!
    bis bald liebe grüße
    nenufar
     

    Anhänge:

  3. Elke

    Elke wünscht allen

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    hallo merre,

    ja das kann ich auch nur bestätigen.

    ich habe 2002 nach rentenablehnung meine akten einsicht eingefordert
    die BfA hat auf meine bitte hin, meine akte zur ansässigen zweigstelle
    geschickt und dort machte man mir, ganz bereitwillig und sehr nett von
    allen briefen und gutachten die ich wollte kopien, und dies sogar kostenfrei.

    nun habe ich letztes jahr 2003 meine EU-Rente durch bekommen und habe
    im nov.03 wieder an die BfA geschrieben ob ich bitte wieder Kopien haben
    kann, oder ob ich die akte wieder hier nach essen kommen lassen muss,
    und siehe da ich habe vor 2 wochen alle kopien der im jahre 2003 erstellten
    gutachten bekommen und wieder kostenfrei.

    da kann ich nur sagen: Danke an meine Sachbearbeiterin bei der BfA!!
    es gibt auch dort noch nette menschen.

    also, immer nachfragen!!!!
    liebe grüße
    elke
     
  4. merre

    merre Bekanntes Mitglied

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    Widerspruchsfrist

    Hi Nenufar
    Ja es müßte im Schreiben auf diese 4 Wochen verwiesen sein.
    Aber man kann angeben nicht über die nötigen Informationen zu verfügen, wenn z.B. nichts wegen der Akteneinsicht bekannt war. Auch gibt es die Möglichkeiten der Neuantragstellung, meist nach einem Jahr, hier kann aber bei Anfrage als Grundlage der Altantrag genommen werden.
    Auch kann man auf folgendes verweisen:
    Hilfreich kann es sein, einen Beistand auf das Amt mitzunehmen. Er kann sowohl aus dem persönlichen Umfeld als auch von einer sozialen Einrichtung kommen. Der Beistand sollte die Situation genau kennen, denn seine Bemerkungen zur Sache gelten als Äußerungen des Antragstellers, sofern dieser nicht sofort widerspricht. Ein Beistand ist zugleich ein Zeuge, der gegebenenfalls Unstimmigkeiten aufklären kann.
    Es kann dann gesagt werden ich habe dieses und jenes wohl nicht richtig verstanden. Dementsprechend würde ich einen Neuantrag stellen oder bitte den Altantrag als Grundlage eines beabsichtigten Widerspruchs zu nehmen.
    "merre"
     
  5. trombone

    trombone die Schreibtischtäterin

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    Hallo merre,

    wenn Du die Widerspruchsfrist nennst, musst Du sie auch richtig nennen: Es sind nicht 4 Wochen sondern 1 Monat (dieser kleine Unterschied kann ziemlich entscheident sein - wenn man sich z.B. den Februar anschaut). Diese Frist gilt dann, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid angegeben ist.
    Viele Bescheide - vorallem welche der KK's - enthalten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Dieses hat den Vorteil, dass Mann/Frau 1 Jahr ab Bekanntgabe (Bescheiddatum plus 3 Tage - außer man kann zweifelsfrei beweisen, dass der Bescheid später ankam) Zeit hat Widerspruch einzureichen.

    Gruß
    Birgit
     
  6. merre

    merre Bekanntes Mitglied

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    Ja richtig , aber...

    Richtig im Gesetz steht "1 Monat". Der Februar fällt allerdings nicht so ins Gewicht, weil nach "dem Gleichheitsgrundsatz" hier eine zeitliche Benachteiligung im Einzelfall Tageweise gesehen wäre. Daher würden 2 bis 3 Tage Fristüberschreitung in Kauf genommen (gibt es Grundsatzurteile zu). Meist werden dann in der Rechtsmittelbelehrung Termine benannt, die sich an 31 Tagen orientieren.
    Aber nocheinmal zu versäumtern Fristen:
    Bei einer abgelaufenen Widerspruchsfrist von einem Monat ist eine Entscheidung des ..............unanfechtbar.
    Um danach eine Entscheidung noch anfechten zu können, bedarf es einer Antragstellung.
    Die Antragstellung ist formlos und erfolgt gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Bei dieser Antragstellung wird um eine Überprüfung der Entscheidung gebeten.
    Auf eine Antragstellung erfolgt demzufolge immer eine Bescheidsetzung, d.h. aufgrund dieses formlosen Antrages gemäß § 44 SGB X wird ein Bescheid erteilt. Entweder wird die angefochtene Entscheidung geändert bzw. zurückgenommen oder Ihr Antrag auf Überprüfung wird abgelehnt.
    Der Bescheid zu diesem Antrag erfolgt wieder mit einem Rechtsbehelf. Somit kann auf die Ablehnung des Antrages ein Widerspruch eingelegt werden, da hier mit Bekanntgabe der Entscheidung eine erneute Widerspruchsfrist beginnt. Nach Ablehnung eines Widerspruches besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
    Ein Antrag gemäß § 44 SGB X hat aber nur einen Sinn, wenn von einem falschen bzw. fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wurde oder das Gesetz falsch angewandt wurde.

    (Wenn ich nochmal auf die Welt komme werde ich Anwalt) "merre"
     
  7. Jürgen

    Jürgen Aktives Mitglied

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    Hallo Zusammen!

    Gerade beim Versorgungsamt werden häufig Unterlagen bei den entsprechenden Ärzten nicht angefordert. Man sollte im Widerspruch dem Beweiszwang des Amtes mit folgendem Wortlaut umkehren:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ... ein und möchte Sie bitten, mir die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zu diesem Bescheid geführt haben.

    MfG

    Nun hat das Amt ein Problem, wenn es die Unterlagen nicht bei den Ärzten angefordert hat und die Chance eine höhere Einstufung zu bekommen ist relativ hoch.

    Schöne Grüße und wenig Ärger mit der Bürokratie
    Jürgen
     
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