Neue Gesundheitsreform!?

Dieses Thema im Forum "Allgemeines und Begleiterkrankungen" wurde erstellt von JörgW, 6. Januar 2004.

  1. JörgW

    JörgW Neues Mitglied

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    Wuppertal
    Hallo an alle und von mir erst mal ein frohes und gesundes neues Jahr!

    Ich habe so meine Probleme mit der neuen Reform!

    Habe Gestern mal mit meiner Krankenkasse (BEK) telefoniert, um zu erfahren wie die ganze Sache wegen der Zuzahlung aussieht bezügl. der chronisch Erkrankten.

    Da bekam ich erst mal ganz tolle Antworten:

    1. Gibt es erst mal so einfach gar keine chronisch Kranke mehr, bzw. die alte Form welche besagt das man mind. 1 mal im Quartal wegen ein und der selben Erkrankung zum Arzt geht und somit eine chronische Erkrankumg nachweist (sollte über einen längeren Zeitraum geschehen).

    Da es noch nicht klar ist welche Vorraussetzungen man haben muß um bei der Krankenkasse als chronisch Kranker da zu stehen! Es wären wohl nur Härtefälle anzurechnen, wer als Härtefall bezeichnet wird steht noch nicht fest, warscheinlich aber erst Ende diesen Monats.

    2. Es gibt keine Fahrten mit Taxi oder sonstigen Fahrdienst zum Arzt oder zur ambulanten Behandlung.
    Es gibt nur Beförderungsgeld für eine Fahrt ins Krankenhaus wenn man Stationär aufgenommen wird.

    Das Problem dabei ist, wenn ich als Rollstuhlfahrer, wie jetzt nächste Woche in die Rheumaambulanz nach Düsseldorf muß, kann ich keine öffentliche Verkehrsmittel nutzen, da es von Wuppertal für Rollstuhlfahrer halt nicht mögl. ist, sondern muß einen Taxi aus eigener Tasche zahlen (kosten eine Strecke ca 45 €). Da ich eine Überweisung brauche muß ich natürlich vorher zu meienm Hausarzt ( kosten pro Strecke ca 15 €). Bei meinem Hausarzt die 10 € für das erste Quartal. Also bin ich schon alleine um in die Rheumaambulanz nach Düsseldorf zu kommen 130 € los.
    Das alleine da ich durch meine Erkrankung im Rollstuhl sitze und es keine öffentl Verkehrsmittel hier in der Gegend gibt um dort günstiger hin zu kommen.

    Die nächste Sache wäre, wenn ich jetzt als chronische Erkrankt zähle: muß ich meien Quittungen sammeln, hätte also schon mal die 10 € von meienm Hausarzt, da ich nun schon mal bei meinem Hausarzt bin lasse ich mir direkt mal KG, Massage und Medikamente aufschreiben.
    Habe Heute mit meiner KG gesprochen für mein Rezept bei ihr muß ich ca. 60 € zahlen, für die Massge 30 € für die Medikamete sagen wir mal brauche ich nur die hälfte der Medikamentenanzahl also 5 verschiedene ( 50 €).
    Da käme ich bei meinem Arztbesuch auf ca. 150 €. Ich habe mir ausgerechnet bei meinem Bruttoverdienst (Rente) muß ich wenn ich chronisch Krank bin ( 1 % ) ca 110 € im Jahr bezahlen, hätte also bei meinem ersten Besuch schon 40 € zu viel gezahlt.
    Diese ganze Geschichte muß ich dann einreichen und bis das bei dem ganzen Wirrwarr habe ich schon die nächsten Rezepte und darf weiter drauf zahlen da ich ja noch keine Freistellung habe.

    Das sind jetzt nur die ersten Probleme die ich sehe, ach so, die Härteklausel für Menschen die in der Grundsicherung sind oder sonst bei dem mindest Lebensunterhalt befreit sind gibt es nicht mehr.

    Also ich bin am Überlegen ob man hier noch Krank werden darf!?


    Gruß Jörg
     
  2. Ulmka

    Ulmka Guest

    Hallo Jörg,

    zuerst mal die gute Nachricht: soviel ich weiß, kann man auf besonderen Antrag bei der Krankenkasse ('in besonders schweren Fällen') auch nach der Reform noch Taxischeine bekommen - und du scheinst in diese Kategorie zu gehören!

    Also kräftig weiter die Kasse löchern!

    Nun die weniger gute Nachricht: es kann durchaus sein, dass es nicht bis Ende Januar, sondern sogar noch bis Ende Juni dauert, bis sich die hohen Herren endlich mal auf eine Liste geeinigt haben, was zu den chronischen Krankheiten zählt. Ich bin mir ziemlich sicher, dass Rheuma mit all seinen Abarten dazugehören wird - aber eine eventuelle Rückzahlung kannst du erst dann bekommen, wenn die Liste vorliegt. Bis dahin musst du erstmal bis 2 % deines Einkommens bezahlen :mad:

    Liebe Grüße

    Ulmka
     
  3. JörgW

    JörgW Neues Mitglied

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    Taxi

    Hallo Ulmka!

    Ja von den besonders schweren Fällen habe ich auch schon gehört, wobei man mir gesagt hat das darunter nur Personen gehören die zur Dialyse, Strahlentherapie oder zur Chemo müssen.

    Das mit Juni habe ich nicht gehört, hört sich aber nicht so toll an.

    Ich glaube wenn das alles so weiter geht bin ich bald aber wieder so weit, daß ich wieder an die Dialyse komm und vielleicht wieder meine Chemo bekommen muß.

    Tja, da hat dann die "Gesundheitsreform" es geschafft mich wieder richtig ein zustufen! ;)

    Es ist schon irgend wie lustig wenn es nicht so traurig wäre, wenn jemand in der Wirtschaft so arbeiten würde wäre er ganz schnell bankrott.

    Noch mals Danke!

    Gruß Jörg
     
  4. **ina**

    **ina** Mitglied

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    ganz recht, wenn es nicht so traurig wäre und ich nicht so gut erzogen (((((o: und in der Lage mich zusammenreissen, würde ich am liebsten täglich ne halbe Stunde bei der Kasse vorbeigehen und durchgehend laut schreien, um meinen Frust abzulassen.

    LG ina (o:
     
  5. trombone

    trombone die Schreibtischtäterin

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    Hallo Jörg,

    ich an Deiner Stelle würde den Antrag auf Taxischein dennoch stellen, denn nur was Du beantragst kannst Du auch genehmigt bekommen. Ich weiß aus eigener Erfahrung, dass von Seiten der KK erst einmal abgeblockt wird.
    Ausserdem solltest Du auf eine schriftliche Äußerung bestehen, damit Du notfalls den Rechtsweg (Sprich: Widerspruch) einschlagen kannst.

    Dass mit der Begriffsbestimmung "chronisch Krank" ist - wie bereits angemerkt - noch nicht entschieden. Im Gegensatz zu Flower bin ich mir aber leider nicht mehr so sicher ob sich generell alle Rheumaarten auch als chronische Erkrankung später wieder finden (bei meinem Glück fällt Morbus Bechterew o. undif. Spondarthritis garantiert nicht darunter - "warum denn auch:confused: :( :( ).

    Zu den Fahrkosten ist noch zu sagen, dass auch für die normale Fahrt zu einem KH-Aufenthalt nichts mehr gezahlt wird (ausser Fahrten mit Krankenwagen - hier aber Eigenbeteiligung). Bei Fahrten zu ambulanten OP's wird nur noch nach vorherigem Antrag Erstattung geleistet und dass auch nur wenn durch die ambulante Behandlung ein KH-Aufenthalt vermieden wird (Kostensenkungsaspekt).

    Gruß
    Birgit
     
  6. Kleine

    Kleine Guest

    Hallo,

    ich habe mit Interesse diesen Beitrag gelesen. Muß jetzt erstmal dazu sagen, daß ich bis jetzt nur hier im Forum herum gestöbert habe. Ich stell mich mal ganz kurz vor: Ich bin 25 Jahre alt, wohne in Koblenz und habe eine chronische Polyarthritis.

    So nun zurück.

    Ich habe mich bei meiner Krankenkasse (AOK) mal erkundigt, wie es jetzt laufen soll, nach dieser Reform. Generell gibt es keine Zuzahlungsbefreiung mehr. Wenn man nur diese 1% Zuzahlung leisten möchte, muß man folgende Voraussetzungen haben:

    -2 Arztbesuche (beim gleichen Arzt) im Quartal und 70 % Schwerbehinderung.

    Die anderen müssen bis 2% leisten.

    Natürlich kann sich im laufe des Jahres (oder die nächsten Jahre) noch was ändern (hoffentlich zum positiven).

    Also lassen wir uns mal überraschen!!

    Gruß
    Heike
     
  7. Frank_Stuttgart

    Frank_Stuttgart Neues Mitglied

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    Hallo zusammen

    zu den Taxifahrten: die VORHERIGE Genehmigung ist im Gesetz vorgeschrieben. In Einzelfällen ist das durchaus machbar (wenn zum Beispiel ein Hausbesuch des Arztes teurer käme oder wenn statt der ambulanten Behandlung in einer Ambulanz dann 1-2 Tage stationär notwendig wären.
    Allerdings fallen die Hausbesuches des Arztes unter ein Budget, das heisst sie kosten ab einer gewissen Zahl die Kasse gar nichts mehr, der Arzt erhält kein Honorar mehr dafür. Beim Vergleich Ambulanz / stationär sähe der Vergleich schon anders aus.

    Die Kommission, die bestimmt was "schwerwiegend chronisch krank" ist hat sich ja noch nicht mal richtig zusammen gesetzt. Das soll erst noch im Januar entschieden werden, bis 1.4.04 veröffentlich werden und ab 1.6.04 gelten. Der bishere Entwurf sieht allerdings die 70% Schwerbehinderung oder Pflegestufe 2/3 als Voraussetzung vor.

    Das Problem der rückwirkenden Erstattung ist bisher zu ungunsten der Patienten gelöst. Das heisst: Rückzahlungen von den Leistungsssserbringern (Arzt, Apotheker, Physio) gibt es nicht.
    Es kann höchstens eine Kasse Beträge rückerstatten.

    Das Problem ist da. Wenn jemand 150 Euro in den ersten Tagen zahlt, bei 110 Euro seine Belastungsgrenze ist, dann hat er das Nachsehen. Er muss bis zum Ausweis weiterhin alles zahlen. Das hieße, wenn er am 5. Januar dann stationär muss, eben auch 10 Euro pro Tag, wie auch bei der ambulanten Reha (= 10 Euro pro Tag).

    Die Befreiung heisst aber auch: die rezeptfreien Medikamente müssen dennoch selbst bezahlt werden, trotz Befreiungsausweis. Denn diese sind grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen, bis auf wenige Ausnahmen (wird auch erst bis 1.4.04 definiert.)
    Alles gut vorbereitet eben mit dem Gesetz.

    Die Kassen nehmen momentan noch keine Befreiungsanträge wegen chronischer Erkrankung an, weil diese noch nicht definiert sind.
     
  8. Elke

    Elke wünscht allen

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    hallo frank,

    Zitat:
    Die Kommission, die bestimmt was "schwerwiegend chronisch krank" ist hat sich ja noch nicht mal richtig zusammen gesetzt. Das soll erst noch im Januar entschieden werden, bis 1.4.04 veröffentlich werden und ab 1.6.04 gelten.

    Da versteh ich jetzt aber etwas nicht. vor ca. 2 std. hat unsere frau schmidt
    im WDR 2 rundfunk gesagt:
    wer als chronisch krank gilt ist noch nicht definiert,
    aber es sei ja wohl kein problem die belege zu sammeln, denn egal was nun
    spätestens im april diesen jahres beschlossen wird, es ist ab dem 01.01.2004
    gültig und somit im härtfall auch erstattungsfähig!


    man blickt nicht mehr durch!!
    gruß
    elke
     
  9. trombone

    trombone die Schreibtischtäterin

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    Hallo Elke,

    genau dass hat Frank_Stuttgart doch auch geschrieben. Eben dass Du sammeln musst. Sollte Deine Erkrankung dann (vielleicht) als chronisch krank eingestuft werden kannst Du die bis dato zuviel gezahlten Eigenbeteiligung auf Antrag zurück erstattet bekommen.
    Grundsätzlich ist für die Befreiung (nach Erreichen der jeweils gültigen Grenze) und für die Erstattung ein Antrag zu stellen. Dieses wird m. E. deshalb gemacht, weil viele sich sagen: Damit will ich nichts zu tun haben, ich liege eh nur geringfügig über der Grenze und der ganze Aufwand lohnt sich nicht - im Klartext: Der Gesetzgeber geht von der Bequemlichkeit und der "Behördenangst" einiger (vieler) Leute aus um so zusätzliche Kosten zu sparen.

    Gruß
    Birgit
     
  10. JörgW

    JörgW Neues Mitglied

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    Zuzahlung

    Hallo an Alle!

    Ich habe Heute mich ein mal getraut, mir viel Zeit genommen und bin zur Krankenkasse gegangen.
    Dort habe ich meinen Kundenbetreuer einmal mehr gelöchert, da ich immer mehr Infos bekomme bezügl. der chronisch Kranken: z.B. das mit der mind. Schwerbehinderung von ( 70 bzw. 100 % )oder mit der mindest Pflegstufe 2.
    Dieser gute Mann hat mir gesagt das dieses noch gar nicht feststeht da die Kommision erst am 29.1. tagt um fest zu legen welche Vorraussetzung man haben muß um chronisch Krank zu sein.
    Da ich ihm mein Problem genannt habe, hat er mir gesagt das ich die 2 % direkt einzahlen könnte und somit befreit wäre, daß habe ich natürlich direkt gemacht und habe auch erst ein mal die vorläufige Berfreiung ( bis zum einterffen der Befreiungskarte) schriftlich bekommen.
    Das Geld was ich jetzt zu viel bezahlt haben sollte, falls ich als chronisch Kranker durch komme, bekomme ich zurück erstattet.
    Ich habe mir nämlich grob ausgerechnet das ich Ende des Monats schon über dies 2 % gewesen wäre und dann noch mehr gezahlt hätte.

    Mit den Taxi farten sieht es momentan so aus das nur dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie Patienten die Fahrten bezahlt bekommen, sonst gibt es keine Ausnahmen.
    Die ganze Sache war ihm selbst auch sehr peinlich, da ich ihm dann nur gesagt habe das ich regelmäßig nach Düsseldorf muß damit die mich mit den Medikamenten richtig einstellen müssen, da ich sonst warscheinlich unter den anderen Härtefällen auftauche mit Chemo oder Dialyse.:rolleyes:

    Also dies ist für mich im Moment der aktuelle Stand!

    Gruß Jörg
     
  11. trombone

    trombone die Schreibtischtäterin

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    Hallo Jörg,

    auch wenn Dir der Sachbearbeiter die Fälle von Möglichkeiten für einen Taxischein aufgezählt hat, stelle trotzdem einen schriftlichen Antrag und verlange eine schriftliche Antwort!!!! Denn nur so kannst Du hinterher beweisen, dass Du Dich darum gekümmert hast und hast die Möglichkeit bei Nachbesserungen zu diesem Thema ausgelegte Kosten erstattet zu bekommen.

    Gruß
    Birgit
     
  12. phoebe

    phoebe Bekanntes Mitglied

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    xx

    war gestern beim arzt und habe zuzüglich einem medikament in
    der apotheke auch schon 20 euro bezahlt.
    was muss denn jetzt eigentlich ausgerechtnet werden..?
    kennt sich jemand bei sozialhilfe aus??
    von welchem betrag geht man denn da aus ...vom
    sozialhilfesatz pro person -oder alles zusammen mit miete??
    oder abzüglich des stromes?? ich habe keine ahnung -hoffe
    das hier jemand ist dersich auskennt.
    lieben dank schon mal.
     
  13. Samira

    Samira Neues Mitglied

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    Befreiung von der Zuzahlung

    Hallo,
    ich hab mir ja auch die ganze Zeit schon Gedanken gemacht, ob ich denn nun chronisch krank bin oder vielleicht doch zu gesund :confused: um befreit zu werden und wenn nicht, welche Bank ich überfalle, um mir meine Krankheiten überhaupt noch leisten zu können.
    Gestern bekam ich dann ein Schreiben meiner KK, wenn ich mich beim Arzt in das Diabetiker-Programm einschreiben lasse, bekäme ich sofort ohne weiteren Antrag einen Befreiungsausweis zugeschickt, nur die Arztpraxis weiß angeblich noch von nix,
    ja und eigentlich ging ich immer davon aus ein Typ 1 Diabetiker zu sein, in dem Schreiben der KK bin ich allerdings ein Typ 2 :confused: ,
    wenn es der Befreiung dient soll es mir egal sein, welcher Typ, nur frage ich mich, ob da nicht mal was nachkommen kann.


    Fragen, Verwirrung, alles klar und keiner weiß Bescheid :confused:

    liebe Grüße
    Samira
     
  14. Ulmka

    Ulmka Guest

    Hallo Samira,

    bevor du dich in das Diabetikerprogramm einschreibst, würde ich mich an deiner Stelle im Internet ganz genau darüber informieren.

    Es soll ja eigentlich helfen, Arztbesuche, Medikamente und Behandlung zu koordinieren, aber ich habe gehört, dass bei den Eingeschriebenen angeblich sehr restriktiv mit Medikamenten umgegangen wird; angeblich dürfen dann nur noch Medis verschrieben werden, bei denen eine hinreichend lange Praxiserfahrung vorliegt. Das heißt aber, dass den eingeschriebenen Patienten keine neu entwickelten Medikamente verschrieben werden dürfen!!!

    Ich hoffe, ich irre mich da, aber wie gesagt - du solltest dich informieren.

    @Phoebe: Soviel ich weiß, wird bei Sozialhilfeempfängern der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Einkommen zu Grunde gelegt; ich meine, dann käme als maximaler Eigenbeitrag ca. 75 €/Jahr raus - d. h., wenn du da drüber bist, solltest du deine Belege der Kasse vorlegen.

    Liebe Grüße

    Ulmka
     
  15. Frank_Stuttgart

    Frank_Stuttgart Neues Mitglied

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    Hallo zusammen
    es wird ja einigen jetzt klar, wie groß die Belastung durch die Gesundheitsreform geworden ist.
    Das Durcheinander ist groß.

    Da gibt es einen Ausschuss, der beschließen soll, wer "schwerwiegend (!) chronisch krank" ist. Dabei geht es natürlich um viel Geld auf das die Kassen nicht verzichten wollen.
    Das soll ab 1.1. gelten, aber wie gesagt, nur Vorentwürfe, nicht mal ein Beschluss eines Ausschusses.

    Dann gibt es einen Ausschuss, der über die neuen Heilmittelrichtlinien beschlossen hat. Also 12 Wochen Abstand zwischen den KGs, Massagen und Anwendungen, Dauerverordnungen nur in aufwendigen Ausnahmeverfahren..... Beschluss ist am 3. Dezember erfolgt, liegt beim Gesundheitsministerium bis Mitte Februar, soll aber eigentlich ab 1.1. gelten.

    Es gibt den Ausschuss, der die wenigen Ausnahmen bestimmen soll bei den rezeptfreien Medis. Also welche weiter auf Kassenrezept verordnet werden dürfen. Soll ab 1.1. gelten, wird aber nicht vor April erwartet.

    Die DMP Programme für Diabetes Typ 2 (und nur für diesen) werden durch Bonusprgramme durch die Kassen gefördert. Aber man bekommt im Leben nichts umsonst. Der Patient muss alles offen legen. Zum Beispiel, dass er bei seinen Lebensgewohnheiten auch nie den Willen zeigt, sein Gewicht zu reduzieren. Strenge Medi-Kontrolle und Einschränkung....der gläserne Patient.

    Es gibt nur 2 Menschengruppen über 18 Jahren, die nicht unter der neuen Gebühr leiden:

    1. Die Parlamentarier.....die haben ja ihre Praxisgebühr insgesamt auf 20 Euro pro Jahr beschränkt, wie heute bekannt wurde

    und

    2. die Asylanten. Die werden im Gegensatz zu den Sozialamtspatienten weiterhin vom Landratsamt betreut und fallen damit unter die sonstigen Kassen. ( da haben sich heute sogar Kassenberater und Landratsamtsberater gestritten)

    Ach ja , wer berentet ist, darf dafür ab April 04 noch einen erhöhten Anteil an der Pflege und Krankenversicherung zahlen, es wird also weniger ausgezahlt werden.

    Die einfachen Osteoporosemittel (also Calcium D3) fallen aus der Erstattung raus, ebenso fast alle Pilzsalben, bis auf 2-3 Ausnahmen alle Allergiemittel (Cetirizin etc. )

    Viele haben nur mit den 10 Euro in der Praxis gerechnet und reiben sich jetzt die Augen, wenn sie aus der Apotheke kommen. Bis tatsächlich Erleichterungen kommen dürfte es April oder Juni werden. Und Ullah Schmidt übt sich derweil in Starrsinn, parteigestützt und gut berentet, privat versichert, da lässt es sich gut ausharren.
     
  16. gisipb

    gisipb Neues Mitglied

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    sozial usw

    Hallo Phoebe,

    auf Deine Frage ist leider keiner Eingegangen ist auch kein Wunder ....es ist das neue Gesetzt von 2004 auch nicht online zu sehen.

    Grundsicherung statt Sozialhilfe
    Ab 01.01.2003 tritt das von der Öffentlichkeit fast unbemerkt verabschiedete Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft. Damit hat zum ersten Mal eine Grundsicherung als Alternative zur Sozialhilfe in das Sozialrecht Eingang gefunden.

    Wer kann unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen in Anspruch nehmen?

    Leistungen nach diesem Gesetz können auf Antrag zum einen Menschen erhalten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zum anderen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und (im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI) voll erwerbsgemindert sind, "und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann" (so der Gesetzestext). Voraussetzung ist, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen sichern können. Wenn es darum geht, werden das Einkommen bzw. das Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners oder der Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt, nicht aber - und das ist wohl die eigentliche Neuerung in diesem Gesetz - die Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern, sofern deren jährliches Gesamteinkommen (im Sinne des § 16 SGB IV) unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.

    Umfang der Leistungen

    Die bedarfsorientierte Grundsicherung soll den notwendigen Grundbedarf in einer pauschalierten Form abdecken, ohne dass Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss, wenn die Leistungen der Rentenversicherung dazu nicht ausreichen.
    Inhaltlich lehnt sich die Grundsicherung in ihren Leistungen sehr stark an die Sozialhilfe an.
    Als Grundsicherung wird hier ein Betrag definiert, der sich aus dem Sozialhilfe-Regelsatz für den Antragssteller plus 15 Prozent des Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstandes zusammensetzt. Hinzu kommen "die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung", die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 BSHG und ein Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G.

    http://www.lysan.de/Grundsicherung.html

    WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE
    Information zur wirtschaftlichen Sozialhilfe

    Auf wirtschaftliche Sozialhilfe sind Menschen aus verschiedenen Gründen angewiesen: Arbeitslosigkeit, familiäre Situation (Scheidung, Trennung, alleinerziehender Elternteil), Krankheit, Behinderung, persönliche Krisen, Suchtprobleme, fehlendes oder zu niedriges Einkommen.
    Was ist Sozialhilfe?

    Mit dem Sozialhilfegesetz sichert der Gesetzgeber das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein. Der Begriff menschenwürdiges Dasein ist weit gefasst. Es wird darunter nicht nur die wirtschaftliche Existenzfähigkeit verstanden, sondern auch das "Zurechtkommen" in persönlichen, familiären oder sozialen Belangen. Das Ziel der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist es, ein menschenwürdiges Dasein auch jenen zu ermöglichen, die aus eigener Kraft dazu nicht in der Lage sind oder auf Hilfen angewiesen sind. Auf diese Hilfen besteht ein gesetzlicher Anspruch. Wirtschaftliche Sozialhilfe ist eine ergänzende Hilfe. Sie setzt dort ein, wo eigene Anstrengungen, persönliche oder finanzielle Unterstützung vonFamilie und Freunden nicht ausreichen.
    Was ist persönliche Hilfe?

    Bei persönlichen Problemen und Schwierigkeiten können Sie die fachliche Hilfe unserer Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen in Anspruch nehmen. Wir verschaffen uns ein Bild von der Situation, beraten Sie und suchen mit Ihnen gemeinsam nach Lösungen. Bei Bedarf vermitteln wir weitere Dienstleistungen im Amt oder anderer spezialisierter Institutionen und Einrichtungen.
    Was ist wirtschaftliche Hilfe?

    Wer in eine finanzielle Notlage geraten ist und seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen nicht bestreiten kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Durch die wirtschaftliche Sozialhilfe wird das soziale Existenzminimum sichergestellt. Die finanzielle Unterstützung dient dazu, den Grundbedarf zum Lebensunterhalt, die Wohnkosten sowie gesundheitsbedingte Kosten (z.B. Krankenkassenprämien) abzudecken. Der Unterstützungsbedarf wird vom Amt für Soziale Dienste abgeklärt. Sofern wirtschaftliche Sozialhilfe nötig ist, wird diese bei der zuständigen Fürsorgekommission der Wohnsitzgemeinde beantragt.
    Ihr Anspruch
    Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

    Gemäss Sozialhilfegesetz haben alle Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf Beratung und Unterstützung, die sich in einer persönlichen Notsituation befinden oder nicht in der Lage sind, für sich oder den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen.
    Wie wird die wirtschaftliche Hilfe bemessen?

    Das soziale Existenzminimum wird angepasst an die konkrete Situation, anhand von Richtlinien nach der Verordnung zum Sozialhilfegesetz festgelegt. Das Existenzminimum berechnet sich aus einem festgelegten, pauschalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Mietkosten, sowie Krankenkassenprämien.

    Zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt gehören die folgenden Ausgaben: Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung, Haushaltsführung, Gesundheitspflege, Verkehrsauslagen, Telefon, Unterhaltung und Bil- dung usw. Zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird nach Anzahl Personen im Haushalt abgestuft.
    Die Mietkosten müssen der Haushaltsgrösse angemessen sein und im ortsüblichen Rahmen liegen.

    Bei den Krankenkassenprämien werden die Beiträge gemäss dem Hausarztmodell (obligatorische Grundversicherung) berücksichtigt.

    Sofern nicht unterstützte Personen im gleichen Haushalt leben, müssen sich diese anteilsmässig an den Kosten beteiligen. Beim Einkommen werden sämtliche Einkünfte wie Lohn, Renten, Krankentaggelder, Mietbeihilfen, Kindergeld, Prämienverbilligung der Krankenkasse, Kindergeld, Unterhaltsan- sprüche und Unterstützungen berücksichtigt. Einzig die Alleinerziehendenzulage wird nicht als Einkommen gerechnet.

    Leistungen von Versicherungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht rechtzeitig eintreffen, können gegen eine Abtretungserklärung vorfinanziert werden.

    Kann auch jemand, der Vermögen hat wirtschaftliche Sozialhilfe beanspruchen?

    Das Vermögen wird bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur insofern, als es über das Existenznotwendige hinausgeht, berücksichtigt. Das eigene Haus muss, wenn es als Unterkunft dient, nicht veräussert werden.

    Wo erhalten Sie finanzielle Unterstützung?

    Wenn Sie wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen, wenden Sie sich an das Amt für Soziale Dienste, wo eine Berechnung des Existenzbedarfes erfolgt. Ergibt sich daraus ein Anspruch, stellt das Amt einen Antrag bei der Fürsorgekommission Ihrer Wohnsitzgemeinde, die darüber entscheidet.

    Berechnungsbeispiel:

    Existenzbedarf Alleinerziehende mit einem Kind

    Existenzbedarf
    Einkommen


    Grundbedarf I für 2-Personen Haushalt
    1'545.--
    Erwerbseinkommen
    1'079.35
    Grundbedarf II für den Lebensunterhalt
    155.--
    Kindergeld
    260.--
    Wohnungs-
    kosten inkl. Nebenkosten
    1'280.--
    Unterhaltsbeiträge
    600.--
    Krankenkassenprämien
    153.--
    Mietbeihilfe
    700.--
    3'133.--
    2'639.35
    Erwerbsfreibetrag bei 33%-Stelle
    100.--
    Gesamtbedarf
    3'233.--
    (Gesamtbedarf minus Einkommen = Unterstützungsbedarf)
    Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe

    Sozialhilfeleistungen sind in den meisten Fällen nicht zurückzuerstatten. Gemäss Sozialhilfegesetz Art. 17 ist sie nur dann rückerstattungspflichtig, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden, eine Rückerstattung vereinbart wurde oder eine Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann oder wenn Vermögenswerte (Grundeigentum oder andere Vermögenswerte) verwertbar werden. Leistungen an Minderjährige sind von der Rückerstattungspflicht grundsätzlich ausgenommen.

    Ihre Rechte
    Existenzsicherung

    Wer trotz eigener Bemühungen ausserstande ist, für den Lebensunterhalt selbst aufzukommen, hat gemäss Sozialhilfegesetz ein Recht auf Hilfe und Unterstützung.

    Persönliche Beratung

    Die persönliche Beratung und Betreuung ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfe. Sie erhalten von unseren Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen eine kompetente Beratung.

    Schweigepflicht

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste sowie die Mitglieder der Fürsorgekommissionen in den Gemeinden unterstehen der Schweigepflicht.
    Beschwerderecht

    Wird ein Gesuch für wirtschaftliche Sozialhilfe abgelehnt, hat der Antragsteller Anrecht auf einen schriftlichen Entscheid (Verfügung). Gegen diesen kann bei der Regierung innert 14 Tagen Rekurs eingelegt werden.
    Ihre Pflichten
    Gegenleistungspflicht

    Wer wirtschaftliche Sozialhilfe erhält, ist im Sinne einer Gegenleistung verpflichtet, sich nach Kräften zu bemühen, selbst zum eigenen Lebensunterhalt beizutragen. Ungenügende Bemühungen um den Erhalt einer Arbeitsstelle, die Weigerung an einem Arbeitsprojekt teilzunehmen oder die Nichteinhaltung kann mit Weisungen versehen oder mit einer Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sanktioniert werden.

    Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

    Wer wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einsicht in Unterlagen wie Mietverträge, Lohnabrechnungen, Steuererklärungen, Gerichtsentscheide etc. gewährt werden. Solche Unterlagen sind nötig, um den Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe abklären zu können. Alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sind dem Amt für Soziale Dienste sofort bekannt zu geben, so z.B. auch der Bezug von Renten irgendwelcher Art, Krankentaggeldern, Versicherungsleistungen oder Unterstützungen von dritter Seite.
    Beachten Sie, dass auch Rückvergütungen (z.B. Renten, Steuer, Krankenkassenprämien), Gratifikationen (13. Monatslohn) und Gewinnbeteiligungen mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet werden müssen.
    Wer falsche Angaben macht oder Einkünfte verschweigt, macht sich strafbar.
    Weitere Hinweise
    Kein Privatkredit!
    Versuchen Sie nicht, Ihre finanzielle Notlage mit Kleinkrediten zu überbrücken. Können die Raten nämlich nicht pünktlich bezahlt werden, führt dieser Weg meistens in die Verschuldung und verschlimmert Ihre Situation. Wir können Ihnen durch eine Budget- oder Schuldenberatung weiterhelfen.
    Ich hoffe das ich Dir einwenig geholfen habe, natürlich ist es immer besser selber beim Sozialamt vorbei zu schauen, aber so hat man schon mal eine Vorhanung was alles gefragt und man auch an Schriftkram mitbringen muß und es sich nicht um Monate für Euch verzögert.
    Von Luft und lächeln ist noch keiner satt geworden.

    http://www.solex.li/lexikon/wirt_hilfe.htm

    Alles liebe Gisi mit Jane

    PS 240 Stunden bin ich ein Glücklicher NICHTRAUCHER
     

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  17. phoebe

    phoebe Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    1.266
    Ort:
    Düsseldorf-Heerdt
    ....

    Hallo,

    ganz herzlichen Dank für diese umfangreiche
    Antwort..ich kann das jetzt nicht alles sofort
    in meinem Gehirn speichern...ich habe gott sei dank
    einen Kopierer...so das ich mir alles kopieren kann..
    und es mir in Ruhe durchlese.
    Lieben Dank für die Mühe die ihr euch mit
    der Antwort gegeben habt.
    LG
    phoebe
     

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  18. Ulla

    Ulla "hessische Hexe"

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
    582
    Ort:
    Hessen
    Hallo Zusammen,

    es ist erschreckend wie unlogisch die Voraussetzungen Für chronisch Krank bisher definiert sind.

    Ist z.B. bei der Feststellung der Pflegestufe der GdB überhaupt nicht rellevant, muß man jetzt u.a. mind. 70 % haben um als chronisch Krank definiert zu werden.

    oder


    Da heißt es z.B. auch mind. 2 stationäre Aufenthalte im letzten Jahr, also reicht es wenn man zweimal 1-2 Tage stationär war, ist man hingegen einmal mehrere Wochen stationär zählt das wiederum nicht.

    Der einzige Vorteil den ich im Moment aus der Gesundheirsreform erkenne ist,
    das bei Familien für die Kinder jetzt feste Freibeträge/Kind berücksichtigt werden, sowie alle geleisteten Zahlungen innerhalb der Familie berücksichtigt werden.

    Trotzdem war ich heute auch ziemlich schockiert wieviel Geld ich beim Arzt und in der Apotheke lassen mußte.

    Muß man bald einen Nebenjob annehmen um seine kosten zu tragen??????????


    Gruß

    Ulla
     
  19. hannilein

    hannilein die Espressosüchtige

    Registriert seit:
    30. April 2003
    Beiträge:
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    Ort:
    Hannover
    Hallo Ulla,

    diese Definition ist nur vorübergehend, die über die abschließende Definition wird immer noch beraten. Und ich hoffe, dass Frau Ulla Schmidt in diesem Fall mal nicht unter Alzheimer-Attacken leidet und sich an Ihre Zusage erinnert, eine patientenfreundlichere Definition zu verabschieden.

    Es bleibt nur Daumendrücken

    Birgit
     
  20. **ina**

    **ina** Mitglied

    Registriert seit:
    4. November 2003
    Beiträge:
    199
    und die gute Frau Schmidt darf dann auch nicht erwarten, dass das als chronisch durchgeht!! ((o:
     
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