Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III abgelehnt

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von Luci, 18. Januar 2015.

  1. Luci

    Luci Neues Mitglied

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    2. Juni 2014
    Beiträge:
    1
    Hallo,

    ich wurde nach 78 Wochen Krankschreibung im Januar ausgesteuert. Im Dezember habe ich mit Hilfe des VDK einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt und einen Tag später bei der BA einen Antrag auf ALG 1 nach der Nahtlosigkeitsregelung beantragt.
    Ich bekam einen Gesundheitsfragenbogen mit der Aufforderung diesen schnellstens ausgefüllt wieder abzugeben. Ebenso Arztbriefe bzw. Entlassungsbriefe sowie Reha Entlassungsschreiben mit abgeben.
    Was soll ich sagen.
    War letzte Woche zum Termin in der Arbeitsagentur. Die Sachbearbeiterin gab mir den Teil B des ärztl. Dienstes welcher zum gutachterlichen Beschluss kam, dass ich noch voll arbeits fähig bin. Na klar, des wegen bin ich auch schon 78 Wochen krank.
    Auch möchte die SB ein Schreiben meines AG, welcher mir bescheinigt keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zu Verfügung zu haben. Die üblichen Schweigepflichtentbindungen für die Gutachter der DRV habe ich noch zu Hause.
    Jetzt will die SB prüfen ob ich Anspruch auf "normales" ALG I habe.
    Meine Fragen:
    - Schweigepflichtentbindung für Gutachter unterschreiben und abgeben? - Sanktionen?
    - muss ich so ein Schreiben von meinem AG wirklich beibringen?? (macht der nie!!)
    - wie soll ich mich Verhalten?
    - ist es ein Nachteil nur normales ALG zu bekommen (mein Anspruch - 12 Monate)
    - was passiert bei Ablehnung der EWR?
    - was ist wenn ALG ausgelaufen ist und es gibt noch keine Entscheidung der DRV? - Rentenlücke

    Wer kann mir schnell helfen??

    Vielen lieben Dank im voraus.
    Kero
     
  2. O-häsin

    O-häsin Guest

    Hallo Kero,
    das sind ja knifflige Fragen, die zudem in juristische Hände gehören, weil sie so weitreichend sind. Es ist außerordentlich wichtig, hier richtig zu reagieren, um keinen Nachteil zu erleiden. Also Widerspruch einlegen in der Frist und zunächst schreiben, dass die Begründung folgt. Dann guten Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen, auch VdK oder anderer Verband, der die Begründung nachholt. Aus Erfahrung anderer weiß ich, dass bei Antrag nach § 145 und Ablehnung und wegen Erkrankung Rente in "Sichtweite" hier Vorsicht geboten ist. Hat auch wohl mit geringerem oder höherem ALG zu tun. Nun, ich bin kein Jurist.

    Allgemein kann ich sagen, dass jeder eine Mitwirkungspflicht hast -mit Ausnahmen. Auch der Arbeitgeber muß mitwirken. Ich persönlich würde keine pauschale Entbindung von der Schweigepflicht abgeben, sondern genau den bezeichnen, der Auskunft geben darf usw. und keiner Weiterleitung pauschal an weitere Stellen zustimmen. Es müssen auch keine Diagnose genannt sein, sondern lediglich die Leistungseinschränkungen, denn darauf kommt es an. Schau mal selbst nach im SGB I, §§ 60 - 66 bei google. Wer nicht mitwirkt, damit der Anspruch beurteilt werden kann, hat damit zu rechnen, dass die Leistung ganz oder teilweise nicht erbracht wird. All dies würde ich ebenfalls mit dem Anwalt besprechen. Es entfällt evtl., wenn der Widerspruch begründet ist. Nach Ablauf von ALG ohne nachfolgenden Rentenbezug gibt es m.E. Hartz IV.
    Durchhalten und viel Erfolg.
    häsin
     
  3. josie16

    josie16 PsA

    Registriert seit:
    16. Mai 2010
    Beiträge:
    2.358
    Hallo Kero!
    Wenn Du in Reha warst, wie wurdest Du entlassen, weiterhin krank und wie ist dein Leistungsprofil ausgefallen?
    Hast Du einen GdB, wieviel %, falls 50% und mehr ist beim Arbeitsamt der Sachbearbeiter für Schwerbehinderte zuständig.

    Ansonsten würde ich dir auch raten, dich vom Fachmann beraten zu lassen, bei den Sozialrechtsverbänden wie der VdK muß man allerdings Mitglied werden und in der Regel vertreten die einen erst nach ein paar Monaten Wartezeit, das solltest Du dann erstmal klären.
    So ist es und ich sehe auch keine Grund, warum er es nicht ausfüllen sollte.
     
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